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RA Digital - 09/2016

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452 Zivilrecht

452 Zivilrecht RA 09/2016 Trotz des Hilfscharakters stellt § 888 BGB einen Leistungsanspruch dar, der sich nicht von den anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Die weitaus spannendere Frage, ob die Nichterfüllung des § 888 I BGB auch zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB führt, beantwortet der BGH ausdrücklich nicht, weil sie nicht zum Streitgegenstand des Prozesses gehört hat. Es wäre dem Senat aber ohne weiteres möglich gewesen, Ausführungen zu dieser ebenfalls kontrovers diskutierten Frage zu machen. Eigenschaft des § 888 BGB als bloßer Hilfsanspruch Sinn und Zweck des § 888 BGB i.V.m. mit dem Verzug seiner Erfüllung stehen diesem Vorgehen entgegen „[13] Trotz dieses akzessorischen Charakters ist der Zustimmungsanspruch ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen, der zur Durchsetzung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs notwendig ist. Denn der Vormerkungsschuldner ist bei vormerkungswidrigen Eintragungen allein nicht in der Lage, dem Vormerkungsgläubiger die ihm geschuldete Rechtsstellung zu verschaffen. Es bedarf der Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen, die der Vormerkungsgläubiger selbst soll erzwingen können. Dieses Recht hat er nicht erst, nachdem er selbst als Berechtigter eingetragen worden ist, sondern schon vorher. Seiner Funktion und seinem Zweck nach ist der Zustimmungsanspruch deshalb ein Leistungsanspruch, der sich als solcher nicht von anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Aus dem akzessorischen Charakter des Anspruchs lässt sich deshalb kein Argument gegen die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nach § 280 I, II, § 286 BGB und § 288 BGB ableiten. Ob das auch für den ebenfalls aus der Verzögerung der Leistung entstehenden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I, III, § 281 BGB gilt, ist demgegenüber nicht eindeutig, muss hier aber nicht entschieden werden, da ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht wird.“ Möglicherweise muss sich K als Vormerkungsberechtigter allerdings an den Vormerkungsschuldner (S) halten. Denn schließlich liegt in der Übereignung eines mit einer Zwangshypothek belasteten Grundstücks eine mangelhafte Leistung i.S.d. §§ 437, 435 BGB. „[14] Der Vormerkungsberechtige kann wegen des aus der Verzögerung der Zustimmung entstandenen Schadens nicht auf den Vormerkungsschuldner verwiesen werden. Die Verzögerung der Zustimmung durch den vormerkungswidrig Eingetragenen führt zwar im Ergebnis auch zu einer Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs. Der durch diese Verzögerung entstehende Schaden ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber nicht die Folge einer Pflichtverletzung des Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, sondern die Folge einer Pflichtverletzung des vormerkungswidrig Eingetragenen. Die vormerkungswidrige Eintragung muss, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht auf einem eigenen Fehler des Schuldners des gesicherten Anspruchs beruhen. Dieser ist in dem zuletzt genannten Fall nicht in der Lage, die vormerkungswidrige Eintragung selbst zu beseitigen. Er kann die erforderlichen Erklärungen nicht selbst abgeben und hat wegen der nur relativ – nämlich gegenüber dem Vormerkungsgläubiger – wirkenden Unwirksamkeit der Eintragung auch keine rechtliche Möglichkeit, den vormerkungswidrig Eingetragenen zu zwingen, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Den der Vormerkung entsprechende Rechtszustand kann allein der vormerkungswidrig Eingetragene herbeiführen, der gerade deshalb auch nach § 888 BGB kraft Gesetzes zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet ist. Die durch eine Verweigerung der geschuldeten Zustimmung eintretende Verzögerung und der auf dieser Verzögerung beruhende Schaden sind allein die Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens, für die er wie jeder andere Schuldner selbst einstehen muss, wenn er seine Weigerung zu vertreten hat. Nichts anderes entspricht auch dem Zweck des Anspruchs. Der Schutz des durch die Vormerkung gesicherten Gläubigers würde nämlich entscheidend Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Zivilrecht 453 entwertet, könnte der vormerkungswidrig Eingetragene die Erfüllung des Zustimmungsanspruchs gegenüber dem Vormerkungsberechtigten verweigern oder hinauszögern, ohne mit der Möglichkeit rechnen zu müssen, für die von ihm gegebenenfalls sogar mutwillig herbeigeführten Verzögerungen zu haften. Einer solchen Entwertung lässt sich nur durch die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden effektiv begegnen.“ Entwertung des § 888 BGB kann nur durch einer Anwendung der §§ 280 I, II, 286 BGB entgegengewirkt werden Mithin sind §§ 280 I, II, 286 BGB auf § 888 BGB anwendbar. II. Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286, 888 BGB Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286, 288 BGB vorliegen. 1. Nichtleistung der B trotz fälligem und einredefreien Anspruch Die Bestellung der Zwangshypotheken zugunsten der B stellt eine Verfügung dar, die den Anspruch des K gegen S auf Übereignung des Grundstücks vereiteln oder beeinträchtigen würde. Daher war sie K gegenüber gem. § 883 II BGB unwirksam. Deswegen stand K gegen B ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld aus § 888 BGB zu, den B nicht erfüllt hat. 2. Mahnung gem. § 286 I BGB In der Aufforderung des K, diesen Anspruch zu erfüllen, liegt zugleich eine Mahnung i.S.v. § 286 I BGB, so dass B sich ab diesem Zeitpunkt im Verzug der Leistung befunden hat. 3. Vertretenmüssen Das Verschulden der B wird gem. §§ 280 I 2, 286 IV BGB vermutet. Anhaltspunkte für eine Exkulpation liegen hier nicht vor. 4. Schaden i.S.d. 249 ff. BGB Die Übernahme der Kosten i.H.v. 2.650 €, die A durch Bereitstellung des für den Grundstückserwerb aufgenommenen Kredits entstanden sind, stellt einen Schaden gem. § 249 I BGB dar. Diesen hat B zu ersetzen. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.650 € gem. §§ 280 I, II, 286, 888 BGB. K stand gegen B ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 888 BGB zu Die Mahnung gem. § 286 I BGB liegt nach Meinung des Senats in der Aufforderung zur Erfüllung des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17.10. 2008, V ZR 31/08. Im Übrigen wäre sie aufgrund der Verweigerung des B gem. § 286 II Nr. 3 BGB auch entbehrlich. FAZIT Der BGH bricht in dieser besonders examensrelevanten Entscheidung mit einer Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform. Bislang waren die Verzugsregeln auf den Anspruch aus § 888 BGB nicht anwendbar. Zum effektiven Schutz des durch die Vormerkung gesicherten Gläubigers bedarf es nach Meinung des BGH ihrer Anwendung auch auf diesen dinglichen (Leistungs-) Anspruch. Inhaltsverzeichnis

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