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RA Digital - 09/2017

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RA 09/2017 Öffentliches Recht 477 ÖFFENTLICHES RECHT Problem: Pflichtmitgliedschaft in der IHK Einordnung: Grundrechte BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 EINLEITUNG Die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie z.B. der Industrie- und Handelskammer ist für viele Gewerbetreibende vor allem wegen der damit verbundenen Beitragspflicht ein Ärgernis und daher oftmals Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das BVerfG hatte nunmehr erneut über ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden. SACHVERHALT Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrieund Handelskammer (IHK) einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch A und B wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen. Sie sehen sich durch die Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in der IHK in ihrem Grundrecht aus Art. 9 I GG, zumindest aber in Art. 2 I GG verletzt. Ihnen leuchtet zum einen nicht ein, warum die Mitgliedschaft in der IHK nicht freiwillig, sondern verpflichtend ist, zumal die von der IHK wahrgenommenen Aufgaben auch von privaten Interessenvereinigungen mindestens ebenso effektiv erfüllt werden könnten. Darüber hinaus glauben sie, dass Ihnen die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen IHK in einer globalisierten Wirtschaft nichts bringt. Dazu komme der heute fast vollständige Verlust der gesellschaftlichen Akzeptanz der Industrieund Handelskammern. Das zeige die niedrige Beteiligung an den Wahlen zu den Vollversammlungen sowie die Tatsache, dass jährlich etwa 120.000 Mitglieder die Beiträge nicht zahlen wollten. Ferner seien die erhobenen Kammerbeiträge unverhältnismäßig hoch und würden teilweise zweckwidrig verwendet. Des Weiteren verletzten die organisatorische Ausgestaltung der Kammern und die fehlende Fachaufsicht das Demokratieprinzip. Schließlich würden bei den Wahlen zur Vollversammlung die Interessen der Großindustrie, der Bauwirtschaft und des Großhandels einseitig bevorzugt. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. 2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient. Aus der früheren Judikatur: BVerfGE 38, 281; BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001, 1 BvR 1806/98 Sind A und B in ihren Grundrechten aus Art. 9 I, 2 I GG verletzt? [Anm.: Das IHKG ist formell verfassungsmäßig.] LÖSUNG A und B sind in ihren Grundrechten aus Art. 9 I, 2 I GG verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. A. Verletzung des Art. 9 I GG Hinsichtlich der durch Art. 9 I GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist bereits fraglich, ob deren Schutzbereich bei der durch § 2 I IHKG angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer IHK überhaupt eröffnet ist. Problem: Schutzbereich eröffnet bei Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öff. Rechts? © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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