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RA Digital - 10/2016

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528 Referendarteil:

528 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2016 BGH, Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08; Urteil vom 20.12.2011, XI ZR 295/11 Etwaige gesellschaftsrechtliche Hindernisse einer Übertragung Zug um Zug stellen materiellrechtliche Einwände dar. Sie fallen in den Risikobereich des Schadensersatzpflichtigen. BGH, Urteil vom 28.11.2007, III ZR 214/06 und Urteil vom 10.07.2012, XI ZR 295/11 Auch die Angabe der Gegenleistung im Titel muss hinreichend bestimmt sein – sie ist es hier. BGH, Beschluss vom 29.09.1993, XII ZB 97/93 BGH, Urteil vom 21.12.2010, X ZR 122/07 Die Bestimmbarkeit ergab sich anhand der Zuordnung zum Schuldner, der nur eine einzige Fondsbeteiligung besitzt Rechte aus dem Treuhandverhältnis hätten nicht vorgelegen, betrifft nicht die im Vollstreckungsverfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die im Vollstreckungstitel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Bei der Frage, ob in Bezug auf die Zug-um-Zug- Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertragung der Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Übertragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handelt es sich vielmehr um eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung nicht entgegen, weil diese Schwierigkeiten in den Risikobereich des schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers fallen.“ Entgegen der Rechtsauffassung des Schuldners war die Gegenleistung im Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt bezeichnet. Deshalb hat der Gerichtsvollzieher die Verfahrensvorschrift des § 756 I ZPO durch sein Angebot nicht verletzt. „Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Gegenleistung daher nur dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, wenn diese im Vollstreckungstitel so bestimmt bezeichnet ist, dass festgestellt werden kann, ob die angebotene Leistung mit der bezeichneten Leistung übereinstimmt. Für die Bestimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug- Verurteilung gelten dieselben Anforderungen wie für die Bestimmtheit der Leistung im Rahmen einer Leistungsklage. Die Zug-um-Zug- Einschränkung muss daher so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Bei der hier in Rede stehenden Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung einer Forderung, muss die Forderung deshalb so genau bezeichnet sein, dass sie identifiziert werden kann.“ Jura Intensiv Es trifft nicht zu, dass eine Identifizierung der Forderung im Streitfall nicht möglich sei, weil es an der Angabe der Fondsnummer fehle. Es ist unzutreffend, dass es für das Vollstreckungsorgan aus dem Vollstreckungstitel nicht hinreichend sicher zu entnehmen sei, um welchen Fonds es sich handele. Denn der Gläubiger besitzt unstreitig nur die dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und ist nicht Inhaber weiterer Beteiligungen. Danach kann die abzutretende Forderung bereits anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifiziert werden. Die Nebenentscheidungen beruht auf § 97 I ZPO. FAZIT Auf den richtigen Rechtsbehelf kommt es an! Die Abgrenzung formeller von materiellen Einwendungen ist ebenso ein Prüfungs-Klassiker, wie die Einbettung der Erinnerung in die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO. Inhaltsverzeichnis

RA 10/2016 NEBENGEBIETE Nebengebiete 529 Handelsrecht Problem: Rügepflichten beim Streckengeschäft Einordnung: Kaufmännische Rügepflicht gem. § 377 HGB OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2016 12 U 31/16 EINLEITUNG Beim sog. „Streckengeschäft“ kauft der Käufer eine Ware z.B. bei einem Zwischenhändler, der die Ware seinerseits beim Hersteller kauft und mit diesem Lieferung direkt an den Käufer vereinbart. Diese Struktur eignet sich sehr gut, um Probleme des § 377 HGB zu prüfen. SACHVERHALT Die Klägerin ist Bauunternehmerin und Dachdeckerin, die Beklagte Großlieferantin von Baumaterialien für Dachhandwerker. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über Wärmedämmplatten. Die Klägerin erhielt im Sommer 2012 von der Stadt P (im Folgenden: Bauherrin) den Auftrag, die Umkleidekabinen und die Turnhalle des Schulzentrums P mit einem neuen Dach einzudecken. Nach dem Leistungsverzeichnis der Bauherrin sollten Dämmplatten vom Typ „TEKURAT (...) 2 mal Alu beschichtet“ eingebaut werden. Unter dieser Bezeichnung bestellte die Klägerin bei der Beklagten insgesamt 1.250 m² Dämmplatten. Die Beklagte ihrerseits orderte Dämmplatten dieses Typs beim Hersteller. Der Hersteller lieferte am 30.08.2012 und 06.09.2012 Dämmplatten des Typs NEOPOR direkt auf der Baustelle an, auf der die Klägerin einen Subunternehmer eingesetzt hatte. Bei Anlieferung fiel dem Bauleiter der Bauherrin auf, dass die angelieferten Dämmplatten nicht dem im Leistungsverzeichnis genannten Typ entsprachen, da insbesondere die Aluminiumbeschichtung fehlte. Der Bauleiter fragte deshalb unmittelbar beim Hersteller nach, der ihm mit Schreiben vom 07.09.2012 antwortete, „dass die verbesserte TEKURAT Dämmung, ohne Alu Beschichtung, … die besseren und schnelleren Austrocknungseigenschaften aufweist. … Eine wesentliche Verbesserung des Produkts. Die Gleichwertigkeit ist nach wie vor geblieben.“ Jura Intensiv Unter dem 11.09.2012 stellte die Beklagte der Klägerin insgesamt 49.385 € für Dämmplatten des Typs „TEKURAT (…) 2 mal Alu beschichtet“ in Rechnung. In der Folge wurden die angelieferten Dämmplatten bei dem Bauvorhaben verwendet. Ein Jahr danach zeigten sich Unregelmäßigkeiten an den verlegten Dachfolien, woraufhin sowohl von der Bauherrin als auch von der Klägerin Gutachter beauftragt wurden, die hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Dämmung zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Daraufhin erfolgte eine Mängelanzeige der Klägerin. Die Klägerin hat u.a. beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.699,95 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins (...) zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und in erster Instanz gewonnen. Häufig geht es um die drohende Haftungsfalle des Zwischenhändlers, wenn sein Käufer, der meist kein Kaufmann ist, einen Sachmangel erst spät anzeigt. LEITSÄTZE 1. Beim Streckengeschäft hat die handelsrechtliche Mängelrüge grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen (Anschluss an BGHZ 110, 130; Abgrenzung zu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.06.2012, 15 U 147/11). 2. Im Fall einer erkannten und genehmigten Falschlieferung besteht für den Käufer Anlass, im Rahmen des § 377 HGB besonders sorgfältig zu untersuchen, ob die gelieferte Ware in den vertragswesentlichen Eigenschaften der bestellten entspricht (Fortführung BGH, ZIP 2016, 722). 3. Fragt der Käufer aufgrund eines Mangelverdachts beim Hersteller nach und gibt ihm der Hersteller eine falsche Auskunft, entlastet das den Käufer mit Blick auf die Mängelrüge nach § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer nicht. Die Auskunft des Herstellers ist dem Verkäufer grundsätzlich nicht zuzurechnen. Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten gelieferten Dämmplatten seien aufgrund eines geringeren Dämmwerts mangelhaft. Dieser Mangel sei für die Klägerin bei Anlieferung nicht erkennbar gewesen. Zudem habe die Beklagte sie hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Dämmplatten arglistig getäuscht, da sie sich die Angaben des Herstellers zurechnen lassen müsse. Ferner hätten die gelieferten Dämmplatten einen wesentlich geringeren als den von der Beklagten abgerechneten Wert. Inhaltsverzeichnis

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