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RA Digital - 10/2017

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Editorial

Editorial RA 10/2017 Aber was ist, wenn der Online-Shop das gute Stück für einen Hygieneartikel hält, bei dem man nach § 312g II Nr. 3 BGB nicht widerrufen darf? Auf Seite 518 begegnet Ihnen die bisher unveröffentlichte E ntscheidung d es L G M ainz, d as d ie R evision z um B GH z ugelassen h atte. D ieser entscheidet am 8. November über die Vorlage zum EuGH. Wer demnächst mündlich geprüft wird, sollte sich den Fall unbedingt anschauen. Die Entscheidung des LG Freiburg zur Erforderlichkeit einer Widerrufsbelehrung beim Kauf auf Messeveranstaltungen haben wir in RA 2015, 637 ff. besprochen. In Streit befindet sich die Rechtsfrage, ob ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312c II BGB ist. Mittlerweile hat der BGH mit Beschluss vom 13.07.2017, Aktenzeichen I ZR 135/16, die Frage dem EuGH vorgelegt. Die Europäisierung des Schuldrechts schreitet voran und ändert schleichend die Auslegungsmethodik. Vor allem deshalb ist es ratsam, die Entwicklung dieses Falles zu verfolgen. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 505 Problem: Mietverhältnis mit dem Nicht-Eigentümer Einordnung: Mietrecht BGH, Urteil vom 12.07.2017 XII ZR 26/16 EINLEITUNG Gem. § 566 I BGB tritt der Erwerber eines Grundstücks anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dazu muss nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings Identität zwischen Eigentümer, Veräußerer und Vermieter bestehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“ auch bei fehlender Personenidentität zwischen Veräußerer und Vermieter angewendet werden kann, war bislang umstritten. SACHVERHALT Mit Vertrag vom 27.05.2003 mietet der Beklagte (B) von der H-GmbH eine Immobilie zum Betrieb seiner Zahnarztpraxis an. Eigentümerin des Grundstücks ist zu diesem Zeitpunkt die G-GmbH. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.04.2011 erwirbt die Klägerin (K) die Immobilie von der G-GmbH. § 4 des Kaufvertrags sieht vor, dass die Verkäuferin mit Wirkung ab dem Übergabestichtag sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverträgen auf den Käufer überträgt. K wird am 10.08.2011 ins Grundbuch eingetragen. K verlangt daraufhin von B Räumung und Herausgabe der Praxisräume. B führt an, dass die H-GmbH nur aus „strategischen Gründen“ ins Leben gerufen worden sei. Der Mietvertrag selbst sei auf Anweisung des Geschäftsführers der G-GmbH abgeschlossen worden. Zudem habe die G-GmbH die Immobilie verwaltet und die Miete einbezogen. Zu Recht? PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. § 985 BGB I. Eigentum der K II. Besitz des B III. Kein Recht zum Besitz 1. Mietvertrag vom 27.05.2003 2. Übergang gem. §§ 566 I, 578 II BGB 3. Übergang analog §§ 566 I, 578 II BGB B. Ergebnis Jura Intensiv LEITSATZ Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 I BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senaturteil vom 22.10.2003, Az. XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657). K §§ 873, 925 §§ 433, 311b I § 985 B § 535 G-GmbH § 662 H-GmbH LÖSUNG A. K gegen B gem. § 985 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Praxisräume gem. § 985 BGB haben. I. Eigentum der K Dazu müsste K Eigentümerin des Grundstücks geworden sein. Ursprünglich war die G-GmbH Eigentümerin des Grundstücks. Diese hat das Grundstück am 26.04.2011 gem. §§ 873 I, 925 BGB an K aufgelassen. Mit Eintragung am Weil ein Mietvertrag des B mit der Rechtsvorgängerin der K, der G-GmbH, nie geschlossen wurde, kommt ein vertraglicher Herausgabeanspruch aus §§ 566, 546 BGB nicht in Betracht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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