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RA Digital - 10/2018

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RA 10/2018 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 537 Problem: Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords Einordnung: Grundrechte BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 1 BvR 2083/15 EINLEITUNG Das BVerfG untersucht die Strafbarkeit von Äußerungen im Zusammenhang mit der ersten „Wehrmachtsausstellung“ und knüpft dabei an seine bekannte „Wunsiedel-Rechtsprechung“ an. SACHVERHALT B veröffentlichte auf seiner Internetseite und auf seinem YouTube-Account eine Audiodatei, in der ein Dritter die erste „Wehrmachtsausstellung“, die vor einigen Jahren in Deutschland an verschiedenen Orten gezeigt wurde, wegen der teilweise unrichtig dargestellten Fotos von Soldaten der Wehrmacht kritisiert. Den Ausstellungsverantwortlichen werden Fälschungen und Manipulationen sowie Volksverhetzung und den alliierten Siegermächten „Lügenpropaganda“ vorgeworfen. Historische Wahrheiten würden verfolgt und bestraft, Menschen seien freiwillig mit der SS in Lager gegangen. Holocaust-Überlebenden wird vorgeworfen, mit Vorträgen über die Massenvernichtung Geld zu verdienen und es wird die These vertreten, dass Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Zeugen in den Gerichtsprozessen zu dessen Aufarbeitung gelogen hätten. B wurde wegen Volksverhetzung gem. § 130 III Alt. 3 („Verharmlosung“), V StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Verletzt ihn diese Verurteilung in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 1. Fall GG? LÖSUNG Die Verurteilung verletzt B in seiner Meinungsfreiheit, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 1. Hs. GG vorliegt, der nicht gerechtfertigt ist. Jura Intensiv I. Eingriff in den Schutzbereich Es muss ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 1. Hs. GG vorliegen. Art. 5 I 1 1. Hs. GG schützt für jedermann das Recht auf freie Meinungsäußerung. Unter Meinung sind alle Werturteile zu verstehen, also jede Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist. „[13] […] Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. [14] Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können. LEITSATZ (DER REDAKTION) Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei den anderen Varianten indiziert. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich Definition „Meinung“ Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 315 f. Inhalt der Meinungsäußerung ist für Eröffnung des Schutzbereichs unerheblich Tatsachen grds. auch geschützt Ausnahme: Falsche Tatsachenbehauptungen © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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