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RA Digital - 10/2018

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512 Zivilrecht

512 Zivilrecht RA 10/2018 III. Vertretenmüssen Das Verschulden des B wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich exkulpieren kann, bestehen nicht. IV. Ersatzfähiger Schaden i.S.d. § 249 ff. BGB Es muss außerdem ein ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB eingetreten sein. Nach § 249 II 1 BGB kann bei der Beschädigung einer Sache der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. B. Ergebnis K hat damit gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.250 € gem. §§ 280 I, 241 II BGB. FAZIT Schließt der Betreiber einer Autowaschanlage mit einem Kunden einen Reinigungsvertrag ab, so besteht eine erfolgsbezogene Pflicht des Betreibers, Schäden am Fahrzeug des Kunden zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt innerhalb des Vertragsverhältnisses eine Vertragsverletzung dar. Im vorliegenden Fall traf den Betreiber der Waschstraße die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sodass der Kläger den ihm in der Waschanlage entstanden Schaden direkt vom Betreiber ersetzt verlangen konnte. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2018 Zivilrecht 513 Problem: Freigabe eines verpfändeten Sparbuchs Einordnung: Mietrecht AG Dortmund, Urteil vom 19.06.2018 425 C 376/18 EINLEITUNG Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Mietkaution gibt es nicht. Allerdings können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter eine Sicherheit leistet. Diese darf jedoch nicht unbegrenzt hoch sein. § 551 BGB legt fest, dass die Kaution das Dreifache einer Monatskaltmiete nicht überschreiten darf. Wird eine Mietkaution geleistet, ist diese nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb einer angemessenen, zeitlich vom Gesetzgeber nicht exakt vorgegebenen Frist wieder freizugeben. Diese Freigabepflicht gilt in gleicher Weise für Barkautionen, Mietkautionsbürgschaften oder Mietkautionssparbücher. Voraussetzung ist jedoch, dass keine berechtigten Ansprüche des Vermieters auf Einbehaltung der Kaution mehr bestehen. SACHVERHALT Zwischen der Klägerin (K) und der Beklagten (B) bestand vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2016 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Dortmund. Dazu leistete K eine Mietsicherheit, die auf einem Mietkautionssparbuch bei der Sparkasse Dortmund angelegt wurde. Die Parteien streiten nun über die Berechtigung einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung i.H.v. 588,- € für das Jahr 2015. K ist der Auffassung, dass diese noch nicht fällig sei und verlangt daher von B die Freigabe des Kautionsguthabens auf dem Mietkautionssparbuch. Zu Recht? LÖSUNG A. K gegen B aus der Kautionsabrede Jura Intensiv K könnte gegen B einen Anspruch auf Freigabe des Kautionsguthabens auf dem Mietkautionssparbuch aus der Kautionsabrede haben. Die Kautionsabrede sieht vor, dass dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zusteht. Der Anspruch wird allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. „[13] Der BGH hat insbesondere der Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens 6 Monate nach Mietvertragsende fällig wird. Diese Auffassung hat der BGH erst jüngst wieder zum Leasingrecht noch einmal bestätigt. Danach besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nur insoweit als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zustehen für die die Kaution haftet: „Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit geleistet hat, steht deshalb ein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nicht nur erst nach zusätzlichem Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zu, der Rückzahlungsanspruch LEITSATZ 1. Der Anspruch auf Freigabe eines verpfändeten Sparbuchs wird erst fällig, wenn dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Das kann auch erst mehr als sechs Monate nach Mietvertragsende sein. 2. Der Vermieter darf sich wegen bestrittener Forderungen aus der Mietsicherheit auch nach Mietvertragsende nicht befriedigen. Das AG Dortmund betont im Hinblick auf die Rspr. des BGH, konkret gemeint ist das Urteil des BGH vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14, dass allein der Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Fälligstellung des Freigabeanspruchs nicht ausreichend ist. Vergleich zum Leasingrecht © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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Rspr. des Monats