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RA Digital - 10/2019

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518 Zivilrecht

518 Zivilrecht RA 10/2019 Das besprochene Urteil ist ein Berufungsurteil. Wie genau die Auszahlung erfolgte, ergibt sich nicht aus den Gründen. Wenn B statt Bargeld durch Überweisung eine Gutschrift auf ihrem Girokonto erlangt hat, wäre sie um einen Anspruch aus der Gutschrift gem. § 675t BGB bereichert. Ein Sparbuch ist ein qualifiziertes Namenspapier mit Inhaberklausel. Die Forderung wird gem. § 398 BGB abgetreten und das Recht am Papier folgt gem. § 952 BGB. Die Bank kann gem. § 808 I BGB mit befreiender Wirkung an den leisten, der das Sparbuch vorlegt. B hat die Abtretung der Sparbuchforderung behauptet, K dies bestritten. Letztlich konnte B die Abtretung vor Gericht nicht beweisen. § 1006 I BGB half B nicht, denn der Besitz an den Sparbüchern führt nicht zur Beweislastumkehr, weil § 1006 I BGB beim Sparbuch nicht greift – es ist ein Namenspapier! Palandt/Sprau, BGB, § 808 Rn 2. Eine solche sprachliche Vermengung „unter Abtretung…. geschenkt“, sollten Sie sich in der Klausur nicht leisten. Es macht Sie erstens verdächtig, das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip nicht verstanden zu haben. Zweitens ist der Erwerb der Forderung unter „etwas erlangt“ zu prüfen, die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, gehört zum Prüfungspunkt „ohne Rechtsgrund“. Das LG hatte die Abtretung bejaht, eine gem. §§ 125 S. 1, 2301 I BGB formunwirksame Schenkung der W an B bejaht und den Erben einen Anspruch aus Leistungskondiktion zugesprochen. Eine Heilung nach § 2301 II BGB sah es nicht. Das OLG verwarf die Lösung aber aus tatsächlichen Gründen, weil es weder eine Abtretung unter Überlebensbedingung, noch einen Schenkungsvertrag erkennen wollte. I. Etwas erlangt B muss etwas erlangt haben. Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil. B hat Eigentum und Besitz am ausgezahlten Bargeld erlangt. II. Durch Leistung der Erblasserin W Wenn die Erblasserin eine Leistung an die B erbracht hätte, würde K gem. § 1922 BGB in die Stellung als Kondiktionsgläubiger eintreten. Unter Leistung versteht man eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier steht fest, dass W der B weder Eigentum und Besitz am Bargeld noch durch einen veranlassten Zahlungsauftrag eine Gutschrift auf deren Konto verschafft hat. B. Anspruch des K gegen B auf Leistung von Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe einer Forderung gem. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB I. Etwas durch Leistung der Erblasserin W erlangt B könnte die gegen die Bank gerichteten Forderungen aus §§ 700 I, 488 I 2 BGB haben. Der Sparbuchvertrag begründet eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 I BGB. Der Anspruch auf Auszahlung richtet sich durch Verweisung nach Darlehensrecht. Fraglich ist, ob W zu Lebzeiten der B diese Forderungen abgetreten hat. In Betracht käme auch gem. §§ 398, 158 I BGB eine Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung, dass B die W überlebt. Indem B die W überlebte, wären die Forderungen mit dem Tod der W aus der Erbmasse ausgeschieden und hätten sich B zugeordnet. [28] Eine Berechtigung der Beklagten lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass sie jedenfalls nach dem Tod der Erblasserin im Besitz der Sparbücher war. Die Vermutung des § 1006 BGB wegen des Besitzes der Sparbücher greift schon deshalb nicht zugunsten der Beklagten, weil das Eigentum an dem Sparbuch gemäß § 952 BGB dem Recht aus dem Sparbuch folgt. Auch wenn dem Sparbuch gemäß § 808 BGB Legitimationswirkung zukommt, so hat dies nur zur Folge, dass das aus dem Sparvertrag verpflichtete Finanzinstitut mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber des Sparbuches leisten kann. Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften (Darlehensrückzahlungs-) Ansprüche ist derjenige, der mit dem Finanzierungsinstitut den Sparvertrag geschlossen hat; diesem steht gemäß § 952 BGB auch das Eigentum an dem Sparbuch zu. Die Rechte aus dem Sparbuch werden durch Abtretung übertragen. [29] Die Erblasserin hat der Beklagten die Sparbücher auch nicht unter Abtretung der mit den Sparbüchern verbrieften Darlehensrückzahlungsforderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes der Erblasserin geschenkt. Eine solche Form der Schenkung hat die Beklagte zwar in ihrer persönlichen Anhörung schlüssig vorgetragen, letztlich aber nicht beweisen können. Jura Intensiv Die Forderungsrechte aus den Sparverträgen hat W zu Lebzeiten nicht an B abgetreten. Folglich hat B kein Forderungsrecht durch Leistung der Erblasserin erlangt. II. Zwischenergebnis K hat gegen B keinen Anspruch auf Wertersatz aus einer Leistungskondiktion gem. §§ 812 I 1 1. Alt. BGB, 818 II BGB wegen Unmöglichkeit der Herausgabe erlangter Forderungsrechte. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2019 Zivilrecht 519 C. Anspruch des K gegen B auf Herausgabe der ausgezahlten Geldsumme aus § 816 II BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der ausgezahlten Geldsumme aus § 816 II BGB haben. Dann muss erstens die Bank als Schuldnerin aus §§ 700 I, 488 I 2 BGB an einen Nichtberechtigten ausgezahlt haben und muss zweitens diese Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem wahren Gläubiger erfolgt sein. Es steht fest, dass nicht B durch Abtretung gem. § 398 BGB Forderungsgläubigerin wurde, sondern der Erbe der W im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 das Forderungsrecht erhalten hat. Hätte die Bank an B ausgezahlt, um B als neue Gläubigerin zu befriedigen, hätte sie an einen Nichtberechtigten geleistet und wäre diese Leistung gegenüber dem Erben K gem. § 808 I 1 BGB wirksam und mithin ein Anspruch aus § 816 II BGB gegeben. Jedoch steht hier fest, dass die Bank aufgrund der von B vorgelegten Vollmacht, die über den Tod der W hinaus gültig und von Erben der W widerruflich war, an die Erben, vertreten durch B, ausgezahlt hat. Deshalb hat K gegen B keinen Anspruch aus § 816 II BGB. D. Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Eigentums und des Besitzes der erlangten Bargeldsumme in Höhe von 191.774,65 € aus § 812 I 1 2. Alt. BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und des Besitzes an der erlangten Bargeldsumme in Höhe von 191.774,65 € aus § 812 I 1 2. Alt. BGB haben. I. Etwas erlangt Wie bereits geprüft wurde, hat B das Eigentum und den Besitz am Bargeld erlangt. II. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchsstellers B müsste in sonstiger Weise auf Kosten des K bereichert sein. Wie bereits festgestellt, hat B das Erlangte nicht durch eine Leistung erhalten. Die Nichtleistungskondiktion ist nicht wegen des Vorrangs einer Leistungsbeziehung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob B das Erlangte durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des K erlangt hat. K wurde gem. § 1922 BGB Inhaber der Auszahlungsforderungen gem. §§ 700 I, 488 I 2 BGB. Unter Zuweisungsgehalt versteht man die wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsbefugnis des Rechts. Hierzu gehört das Recht eines Forderungsinhabers aus § 700 I BGB, das Guthaben auf dem Sparkonto zu belassen. Indem B das Auszahlungsguthaben in Empfang nahm, griff sie in die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis ein. Jura Intensiv III. Ohne rechtlichen Grund Unter Rechtsgrund versteht man jeden materiell-rechtlichen Grund zum Behaltendürfen. Als Rechtsgrund für das Behalten käme zum einen die der B durch die über den Tod der W hinauswirkende Bevollmächtigung in Betracht. Diese war jedoch nach dem klaren Willen der W widerruflich und ist von K mit dem Herausgabeverlangen konkludent widerrufen worden. Damit käme als Rechtsgrund nur ein Schenkungsvertrag zwischen W und B in Betracht. Einen solchen mit W geschlossen zu haben, hat B behauptet. Hätte die Bank an den Inhaber des Sparbuchs ausgezahlt, wäre hier § 816 II BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Die unten aufgeworfenen Fragen zur Schenkung hätten dennoch geprüft werden müssen. Hätte W der B eine formunwirksame Schenkung gemacht, wäre aber mit dem Tod der W eine Heilung eingetreten - entweder gem. § 518 II BGB oder gem. §§ 2301 II, 518 II BGB, hätte B gegen den oder die Erben einen Verschaffungsanspruch gehabt. Diesen hätte sie dem Anspruch aus § 816 II BGB per dolo-agit-Einwand gem. § 242 BGB entgegenhalten können. Die aufgeworfene Frage der Heilung der Schenkung hätte also in jedem Fall beantwortet werden müssen. Stellung als Bevollmächtigte als Rechtsgrund aufgrund eines Auftragsverhältnisses war widerruflich © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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