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RA Digital - 10/2020

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524 Referendarteil:

524 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2020 OLG München, Schlussurteil vom 06.06.2013, 1 U 319/13 Rn 34 Bezüglich der Behandlung des K bei B2 verlässt sich das Gericht auf ein Sachverständigengutachten. Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall kein Behandlungsfehler. Hier ist insbesondere die Komplexität des menschlichen Körpers zu berücksichtigen und auch die von der Rechtsprechung anerkannte Natur der Behandlungsverträge, welche als Dienstverhältnisse zu kategorisieren sind, wonach nicht ein bestimmter Heilungserfolg, sondern lediglich ein ernsthaftes Bemühen geschuldet ist. Es wäre nicht korrekt, einen Behandlungsfehler bei B2 anzunehmen, weil die Infektion nicht kuriert wurde. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Ärzte seitens B2 korrekt nach medizinischem Standard vorgegangen sind. Dies wurde hier bejaht. Bezüglich der Behandlung des K bei B3 verlässt sich das Gericht ebenfalls auf ein Sachverständigen-Gutachten und kommt zu dem gleichen Ergebnis, dass hier die Ärzte fachgerecht nach medizinischen Standards gearbeitet haben. Klinikleitung unterstehen, können die (Mit-) Patienten eines Krankenhauses nicht dem (voll zu beherrschenden) Gefahrenkreis des Krankenhausträgers zugerechnet werden (…). Die Versorgung des K im Haus der B2 in der Zeit vom (…) weist keine in vorwerfbarer Weise begangenen ärztlichen Fehler auf, sondern entsprach dem ärztlichen Standard. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme nach Erstattung des Gutachtens durch (…) zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 I ZPO fest. Demnach erfolgte die Behandlung des K regelgerecht. Entsprechend dem ärztlichen Standard sind die Maßnahmen (…) eingeleitet worden. [25] (…) Dass den Ärzten der Beklagten zu 2 kein Erregernachweis gelungen ist, sei - entgegen der Annahme des Klägers - nicht auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. In der Literatur werde empfohlen, mindestens zwei Blutkulturpaare zu gewinnen. Die Ärzte der Beklagten zu 2 seien mit der Erregersuche aus drei Blutkulturen sachgerecht vorgegangen, der fehlende Erregernachweis auf die geringe Sensitivität der Testverfahren zurückzuführen. (…). Den Ärzten der B2 ist kein Behandlungsfehler bei der sich anschließenden Behandlung vorzuwerfen. Die Antibiose mittels zunächst intravenöser Kombinationsbehandlung aus (Med2) und (Med3) entsprach dem medizinischen Standard. Gleiches gilt für die Behandlung durch die Ärzte der B3. (…). Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. FAZIT Eine Person infiziert sich mit einem multiresistenten Erreger, hier MRSE. Zur Verdeutlichung darf angemerkt werden, dass diese Keime auch als „Krankenhauserreger“ bezeichnet werden. Vorab kann folglich festgehalten werden, dass es sich aufdrängt, dass die Infektion in einem Krankenhaus erfolgte. Um jetzt die Beweislast zugunsten des Betroffenen umzukehren, ist es erforderlich, dass einer „hohen Schwelle“ bezüglich der „Darlegung/ Beweislast“ für einen Behandlungsfehler Genüge getan wird. Dies ergibt sich aus § 630h I BGB. Jeder medizinische Laie wird daher auf einen Sachverständigen zurückzugreifen haben. Dies wiederum wurde hier als Ausforschungsantrag für unzulässig erklärt. Dass zudem das Auftreten einer Infektion als solches nicht einmal einen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel darstellen soll, kann argumentativ je nach Infektion mit guten Gründen anders bewertet werden. Insbesondere dann, wenn längere Zeit vor dem „ersten“ Krankenhausaufenthalt keiner stattfand und die Infektion mit einem „Krankenhauserreger“ erfolgte. Ebenfalls müssen Sie in einer Klausur damit rechnen, Auszüge aus einem Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem Urteil zu verwerten und mit Ihnen unbekannten Fachbegriffen zu arbeiten. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2020 Referendarteil: Zivilrecht 525 Problem: Verjährungshemmung aufgrund Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage Einordnung: BGB AT, ZPO I LG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2020 12 O 496/19 EINLEITUNG Neben der in diesen Rechtsverhältnissen allgegenwärtigen Frage, inwieweit die „manipulierte“ Software im Rahmen der Verwendung bestimmter Motortypen einen Mangel im Rechtssinne oder gar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt, rücken ebenfalls aufgrund der fortschreitenden Zeit seit Kenntnis der Umstände verjährungsrechtliche Fragestellungen in den Fokus der Justiz. In diesem Zusammenhang besteht die Besonderheit, dass die – aufgrund dieses Skandals – eingeführte Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) in diesem Zusammenhang relevant sein kann. Lesen Sie hierzu die folgende erstinstanzliche Entscheidung. TATBESTAND Der Kläger (K) erwarb am 05.06.2013 von einem Händler in (…) einen Skoda Superb 2.0 TDDI als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 119.487 km zu einem Kaufpreis von 12.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten (B) hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189, Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerung war zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an K bei dem streitgegenständlichen Motortyp so ausgestaltet, dass die Software erkannte, ob das Fahrzeug im Prüfstandmodus (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) betrieben wurde. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und gab im Oktober 2015 der B durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. B entwickelte daraufhin eine Softwarelösung. Jura Intensiv K behauptet, der Vorstand der B habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. K vertritt die Rechtsansicht, es liege eine rechtswidrige und sittenwidrige Schädigung seitens B vor. Die Klage ist am 14.12.2019 bei Gericht eingegangenen und B am 09.01.2020 zugestellt worden. K beantragt, B zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Superb 2.0 TDDI mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger 12.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2013 zu zahlen. LEITSATZ Der Kläger kann sich auf die Verjährungshemmung gemäß § 204 I Nr. 1a BGB nur berufen, wenn sowohl die Erhebung der Musterfeststellungsklage als auch die Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister zu einem Zeitpunkt erfolgten, an dem die Ansprüche des Klägers noch nicht verjährt waren. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Als „Ausgleich“ für die vorherige Entscheidung enthält diese einen kurzen Tatbestand. Der streitige Klägervortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Prozessgeschichte wird im Indikativ Perfekt dargestellt. Diese wurde hier aus dem Grund vorgezogen, weil der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. B beantragt, die Klage abzuweisen. B erhebt die Einrede der Verjährung. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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