532 Nebengebiete RA 10/2020 [50] b) Die Auskunft ist in Textform i.S.v. § 126b Satz 1 BGB zu erteilen. Sie hat sich auf die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erstrecken. Nur wenn der Arbeitgeber von diesen Arbeitsbedingungen der Vermittlungsvorschläge Kenntnis hat, ist er in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vorzutragen. Sodann obliegt es im Wege abgestufter Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer, diesen Indizien entgegenzutreten und darzulegen, weshalb es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist bzw. ein solcher unzumutbar war. [46] e) Durch die Gewährung eines Auskunftsanspruchs über Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen wird die Darlegungsund Beweissituation im Prozess nicht unzulässig verändert. Denn allein durch die Information über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters ist nicht zwangsläufig der Einwand der Böswilligkeit des Unterlassens anderweitiger zumutbarer Arbeit begründet. Dieser Einwand ist auf den nach der Auskunft erfolgenden Vortrag des Arbeitgebers noch zu prüfen. Deshalb wird mit dem Auskunftsanspruch auch nicht der Ausnahmecharakter des § 11 Nr. 2 KSchG infrage gestellt. Vielmehr ist es nach Erteilung der Auskunft noch immer am Arbeitgeber, diese Einwendung so substanziell zu begründen, dass sich der Arbeitnehmer im Wege abgestufter Darlegungs- und Beweislast hierzu einlassen kann. [48] 4. Inhaltlich hat der Kläger Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu erteilen. FAZIT § 242 BGB ist grundsätzlich keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Eine Ausnahme sind z.B. die sich aus § 242 BGB ergebenden (klagbaren) Nebenpflichten, vor allem der Anspruch auf Auskunft: So z.B. der Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Auskunft über diejenigen Umstände, die zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Kosten der Haltung eines privat genutzten Dienstfahrzeugs, des Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 II oder des Verletzten gegen den Plattformbetreiber auf Auskunft über die Person des verletzenden Nutzers. Stets erforderlich ist eine irgendwie geartete Sonderverbindung zwischen dem Auskunftbegehrendem und demjenigen, von dem Auskunft verlangt wird (BeckOK-Sutschet, § 242 BGB Rn 29). Es lohnt sich deshalb, sich auf grundsätzlicher Ebene (auch jenseits des Arbeitsrechts) mit diesem Anspruch zu beschäftigen, weil er in vielen Fallgestaltungen auftreten kann. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Ihre neuen Begleiter für die Examens- vorbereitung Neuauflage aus der CRASHKURS-Reihe nur 22,90 € Crashkurs Öffentliches Recht Sachsen 4. Aufl., Stand: 08/20, 196 Seiten Kompakte Darstellung des materiellen Rechts Länderspezifisch Prüfungsschemata und Definitionen Aktuelle Rechtsprechungsauswertung Examenstipps Jura Intensiv Neuauflage aus der INTENSIV-Reihe Strafrecht AT II 6. Aufl., Stand: 08/20, 311 Seiten nur 26,90 € Kurze Einführung zu jedem Thema Prüfungsschema Details zu jedem Thema Hinweise zur gutachterlichen Falllösung Alle Skripte sind in unserem Onlineshop versandkostenfrei erhältlich! verlag.jura-intensiv.de Inhaltsverzeichnis
Laden...
Laden...
Laden...
Follow Us
Facebook
Twitter