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RA Digital - 11/2016

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568 Zivilrecht

568 Zivilrecht RA 11/2016 Problem: Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des VW-Abgasskandals Einordnung: Kaufrecht LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 2 O 83/16 LEITSATZ Der Käufer eines vom sog. VW- Abgasskandal betroffenen PKW kann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm eine Nachbesserung gem. § 440 BGB unzumutbar ist und es sich bei dem Mangel nicht um eine bloß unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 V 2 BGB handelt. EINLEITUNG Viele Verbraucher, die ihr Fahrzeug in den letzten Jahren beim VW-Konzern gekauft haben, sind verunsichert. Sie fragen sich, ob auch sie von dem sog. Abgasskandal betroffen sind und welche Rechte ihnen in diesem Fall zustehen. Viele fühlen sich betrogen. Die hervorragenden Abgaswerte, die maßgebend zur Kaufentscheidung beigetragen haben, konnten ohne Verlust von Motorleistung wohl nur durch eine manipulierte Software zustande kommen, die die tatsächlichen Werte verschleierte. Als erstes Gericht gab das LG München I im April diesen Jahres der Klage eines Mannes statt, der sich nach Bekanntwerden des Skandals vom Kauf seines Fahrzeugs lösen wollte. Mit derselben Problematik musste sich nun auch das LG Krefeld auseinandersetzen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht dabei die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung möglich ist. SACHVERHALT Die Beklagte (B) ist Vertragshändlerin des Pkw-Herstellers Audi, der dem VW-Konzern angehört. Sie ist nicht in die Konzernstruktur des Herstellers eingebunden. Im Rahmen des VW-Vertriebssystems handelt B im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Am 23.03.2015 schließt die Klägerin (K) mit B einen Kaufvertrag über einen Audi A1 zu einem Kaufpreis i.H.v. 27.550 €. Das Fahrzeug wurde am 16.12.2014 erstmals zugelassen. Darin ist ein 2,0-Liter- Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Der Hersteller Audi bewirbt den Fahrzeugtyp im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der Euro-5-Abgasnorm. Unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal erklärt K mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert von B Rückzahlung des Kaufpreises. Mit Antwortschreiben vom 22.03.2016 verweist B die K darauf, dass der Hersteller Audi dabei sei, ein Software-Update für die Motoren zu entwickeln, deren Ausstoß von NOx auf dem Prüfstand optimiert ist. Die Maßnahmen sollen für sämtliche Motorvarianten so schnell wie möglich abgeschlossen werden, bis dahin bitte man um Geduld. Der Zeitaufwand für das Aufspielen der Software werde etwa 30 Minuten betragen und auf Kosten von Audi durchgeführt. Ziel sei es, dass die Maßnahmen keinen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung hätten. B ist für die Änderung der Motorsoftware auf die Handlungsanweisungen sowie die Bereitstellung des Software-Updates durch den Hersteller Audi angewiesen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Zivilrecht 569 Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung hat Audi jedoch nur eine sog. Konzeptsoftware entwickelt. Ein auf den spezifischen Fahrzeugtyp abgestimmtes Software-Update hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) noch nicht freigegeben und eine Rückrufaktion noch nicht genehmigt. B kann daher keine genauen Angaben über den konkreten Zeitplan der Mangelbeseitigung machen. Der Bescheid des KBA zur Freigabe des Updates für das klägerische Fahrzeug ergeht am 20.06.2016. Kann K von B zu Recht die Rückzahlung fordern? LÖSUNG A. K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 27.550 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB haben. I. Rücktrittserklärung Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2016 hat K gem. § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. II. Rücktrittsgrund Als Rücktrittsgrund kommt vorliegend §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I BGB in Betracht. 1. Kaufvertrag Am 23.03.2015 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB über einen Audi A1 zu einem Kaufpreis von 27.550 €. 2. Mangel bei Gefahrübergang Der Pkw müsste bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.d. § 434 BGB gewesen sein. a) Gefahrübergang Der Gefahrübergang richtet sich vorliegend gem. § 446 S. 1 BGB nach der Übergabe der Sache. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie am Tag des Vertragsschlusses, d.h. am 23.03.2015, erfolgte. Jura Intensiv b) Mangel Weiterhin müsste der Audi A1 mangelhaft i.S.d. § 434 BGB sein. Gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. „Zur Beschaffenheit eines Kaufgegenstands können alle Eigenschaften gehören, die der Sache selbst anhaften sowie ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften. Ein Emissionsverhalten des Motors entsprechend der Euro-5-Abgasnorm (bzw. allgemein der gesetzlichen Abgasvorschriften) stellt eine solche Eigenschaft dar. Die Klägerin durfte bei ihrer Kaufentscheidung davon ausgehen, dass der erworbene Audi A1 die für ihn geltenden Abgasvorschriften einhält und die dazugehörigen (und Definition des Mangels i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB Nichteinhaltung der Euro-5-Norm stellt eine fehlende übliche Beschaffenheit und damit einen Mangel dar. Inhaltsverzeichnis

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