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RA Digital - 11/2016

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578 Referendarteil:

578 Referendarteil: Zivilrecht RA 11/2016 Obersatz: Klage ist bereits unzulässig. Die Voraussetzungen der besonderen gesetzlichen Prozessführungsbefugnis nach § 265 ZPO liegen nicht vor. Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nach der Rspr. des BGH: BGH, Urteil vom 23.09.1992, I ZR 251/90; Urteil vom 11.05.2016, XII ZR 147/14 Als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, BGH Urteil vom 10.11.1999, VIII ZR 78/98 Auch ein Zedent kann ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung haben, Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 51 Rn 34, Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 50, Rn 49. Entscheidender Punkt ist hier die Unentgeltlichkeit der Zession. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2009, III ZR 164/08 Nebenentscheidungen kurz abfassen ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist bereits unzulässig, weil die nach § 51 I ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht gegeben ist. Die gesetzliche Prozessführungsbefugnis des § 265 ZPO greift nicht ein, da die Abtretung der Ansprüche vor der Zustellung der Klage und damit vor Rechtshängigkeit erfolgt ist. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die H. abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein.“ „Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen sind, sind im Streitfall nicht erfüllt. Auch wenn der Zeuge H., der mit der Prozessführung durch die Klägerin ersichtlich einverstanden ist, diese durch konkludentes Handeln dazu ermächtigt haben mag, fehlt es an einem rechtsschutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin hat dem Zeugen H. ihre Rechte aus vorgenommenen eBay-​ Geschäften jedoch nicht verkauft, sondern unentgeltlich übertragen. „Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Prozessführung ergibt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, aus der von ihr in erster Instanz erklärten Bereitschaft zu einem Klägerwechsel, sofern der Beklagte dem zustimme. Auch wenn es nicht zu einem von der Klägerin unter Umständen beabsichtigten Parteiwechsel auf Klägerseite gekommen ist, begründet eine bloße technische Erleichterung ihrer weiteren Prozessführung noch kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse.“ Jura Intensiv Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. FAZIT „Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum aufgrund einer Häufung aussagekräftiger Indizien ohne erkennbaren Rechtsfehler bejahten Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) nicht an.“ Die eigentlich diskutierte Frage „entschied“ der BGH nicht – er nahm lediglich ganz zu Beginn der Entscheidung in einem (seltenen!) obiter dictum dazu Stellung. Das benötigte schutzwürdige Interesse zur Prozessstandschaft verneinte der BGH aufgrund des unentgeltlichen Forderungserwerbs. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Referendarteil: Zivilrecht 579 Problem: Einredeverlust des Bürgen nach Verjährung der Hauptforderung Einordnung: SchuldR AT, SchuldR BT, ZPO (Verjährung) BGH, Urteil vom 14.6.2016 XI ZR 242/15 EINLEITUNG Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Kreditsicherungsrecht. Sie hängt in der Entstehung und im Fortbestand von der Hauptschuld ab, für welche der Bürge einzustehen verspricht. Im Prinzip erscheint dies simpel, jedoch liegt der Teufel gerade bei den Einreden im Detail. Im hier besprochenen Fall des BGH hatte sich die Hauptschuldnerin im gegen sie gerichteten Zivilverfahren vor dem Landgericht erfolglos auf Verjährung berufen. Weil das Gericht ihren Vortrag zur Einrede als unsubstantiiert zurückwies, wurde sie zur Zahlung verurteilt. Der deshalb später in Anspruch genommene Bürge vertrat in seinem Prozess die Meinung, die Entscheidung aus dem Prozess gegen die Hauptschuldnerin könne auf seine Verjährungseinrede keinen Einfluss haben - zu Unrecht. Lesen Sie hier, warum der BGH dem Bürgen nicht folgte. TATBESTAND Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. Mit Verträgen vom 30.09.1992 und 23.03.1993 gewährte eine Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der früheren Ehefrau des Beklagten, S., und Frau H.(im Folgenden: Hauptschuldnerin) zwei grundschuldgesicherte Darlehen in Höhe von 650.000 DM und 850.000 DM für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage. In gleicher Höhe übernahm der Beklagte der Klägerin gegenüber am 26.10.1992 und am 20.7.1993 zwei unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin zu den Darlehensnehmerinnen. Jura Intensiv Am 09.05.1995 wurde die frühere Ehefrau des Beklagten aus der Haftung für beide Darlehen entlassen. Mit Einwilligung des Beklagten vom 13.01.1997 wurde die Tilgung der Darlehen in der Zeit vom 10.01.1997 bis zum 31.12.1998 und ohne seine Zustimmung auch darüber hinaus ausgesetzt. Nach Zahlungseinstellung durch die Hauptschuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung über die Immobilie kündigte die Klägerin am 29.06.2001 die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte die Hauptforderung in Höhe von 1.431.759,61 DM zzgl. Zinsen und Kosten fällig. Ab Februar 2002 verhandelte sie mit der Hauptschuldnerin über einen Vergleich. Mit Urteil vom 13.03.2009 wurde die Hauptschuldnerin vom Landgericht Frankfurt am Main rechtskräftig zur Zahlung von 714.010,84 € aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen an die Klägerin verurteilt. Die Hauptschuldnerin hatte sich in diesem Verfahren auf die Verjährung des Zahlungsanspruches berufen. Das Landgericht Frankfurt am Main erachtete ihren diesbezüglichen Vortrag jedoch für nicht hinreichend substantiiert. LEITSATZ Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-​jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12. März 1980, VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222). Unstreitiger Parteivortrag: Indikativ Imperfekt Da hier zwischen den Parteien nichts Entscheidungserhebliches streitig war, gibt es kein streitiges Klägervorbringen. Ganz wichtiges Detail: Das LG wies den Vortrag der Hauptschuldnerin zur Verjährung in deren Prozess als unsubstantiiert zurück! Inhaltsverzeichnis

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