Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 11/2016

  • Text
  • Intensiv
  • Jura
  • Inhaltsverzeichnis
  • Urteil
  • Recht
  • Entscheidung
  • Stgb
  • Beklagten
  • Nutzung
  • Beklagte
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

ÖR: Aktuell informiert

ÖR: Aktuell informiert was im Examen läuft Career Skripte Repetitorium Start: Hessen & NRW laufende Aktualisierungen Einordnung der Examensprobleme Direkte Verweise zum Crashkursskript schnelle Übersicht im Karteikartenformat Mit einem Klick: Die Examenstreffer und unsere Examenstipps DIGITAL auf einen Blick Jeder Examenskandidat wünscht sich eine verlässliche Quelle, die ihm mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang im Netz zu recherchieren. Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung noch effektiver und konzentrieren Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung. Mit unserem neuen Produkt „Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht“ werden Sie fortlaufend über aktuelle Examenstipps und Examenstreffer informiert. Zusätzlich finden Sie einen direkten Verweis zum Crashkursskript und eine Einordnung zu den Examensproblemen. Unter der Rubrik „Aktuelles“ finden Sie alle Examenstreffer, die im Ersten und/oder im Zweiten Staatsexamen geprüft wurden. Sie können jederzeit auf die Examenstipps über unsere kostenlose JI App zugreifen und können zeitlich unbegrenzt die Examenstipps einsehen. Examenstipps: Crashkurs Öffentliches Recht NRW Staatsorganisationsrecht Einordnung: Freies Mandat/Informationsansprüche der Abgeordneten Vgl. CK-Skript: StaatsorgaR, B., I., 1., b) Examenstipp: Jura Intensiv BVerfG, Urteil vom 21.10.2014, Az.: 2 BvE 5/11, RA 2014, 641 ff. Aus Art. 38 I 2 und Art. 20 II 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Gegenstand solcher Fragen kann auch die Genehmigung von Rüstungsexporten durch den Bundessicherheitsrat sein. Begrenzt wird der Informationsanspruch jedoch durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter. Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung. Daher muss die Bundesregierung auf entsprechende Anfragen nur mitteilen, ob sie ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat sowie das exportierte Rüstungsgut, das Auftragsvolumen und das Empfängerland bezeichnen. GEPRÜFT August 2016, 1. Examen, 2. Klausur © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht für das jeweilige Bundesland................................. 8,99 € Direkt online im Shop bestellen! Einmal zahlen Immer aktuell verlag.jura-intensiv.de Inhaltsverzeichnis

IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern AKTUALISIERUNG Übersicht zur LVerf NRW 2016 FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN Sehr geehrte RA-Leserinnen und RA-Leser, der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 05.10.2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen (LVerf NRW) beschlossen. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen der SPD, der CDU, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs. 16/12350) sowie der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (LT-Drs. 16/13041). Gesetzgeberisches Ziel ist es, den 3. Teil der LVerf NRW (Art. 30 ff. LVerf NRW) den Erfordernissen einer sich fortwährend wandelnden Gesellschaft und veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen (vgl. LT-Drs. 16/12350, S. 1). zum Herausnehmen Da die LVerf NRW traditionell in den schriftlichen Prüfungen kaum eine Rolle spielt, beschränkt sich der nachfolgende Überblick auf eine Darstellung der Änderungen, die vor allem in mündlichen Prüfungen von Relevanz sein können. I. Änderung des Art. 30 LVerf NRW Inkrafttreten: Am Tag nach der Gesetzesverkündung. 1. Art. 30 I LVerf NRW Art. 30 I LVerf NRW wird folgender Satz angefügt: „Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsident/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung: er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.“ Kommentar: Der Gesetzgeber möchte die Funktionen des Landtags (Wahlfunktion, Rechtsetzungsfunktion, Kontrollfunktion, Repräsentationsfunktion, Öffentlichkeitsfunktion) zusammenfassend darstellen, um zu verdeutlichen, dass es sich nicht nur um ein Rechtsetzungsorgan handelt (LT-Drs. 16/12350, S. 15). 2. Art. 30 III-V LVerf NRW Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt: „(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss. (5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.“ Jura Intensiv Kommentar: Es handelt sich bei Art. 30 III-V LVerf NRW um gesetzliche Konkretisierungen allgemein anerkannter Rechtsüberzeugungen. Die in Art. 30 III LVerf NRW exemplarisch aufgelisteten Abgeordnetenrechte wurden schon bisher aus dem sog. freien Mandat des Art. 30 II LVerf NRW hergeleitet. Gleichwohl war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, den Kern grundlegender Statusrechte der Abgeordneten im Zusammenhang darzustellen (LT-Drs. 16/12350, S. 15). Art. 30 IV LVerf NRW soll der Bedeutung der Ausschüsse in der parlamentarischen Praxis Rechnung tragen. Ein Großteil der Parlamentsarbeit findet in den Ausschüssen statt. Daher hat auch jeder Abgeordnete mindestens das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss (LT-Drs. 16/12350, S. 16). Mit Art. 30 V LVerf NRW werden Fraktionen nunmehr ausdrücklich in der Verfassung erwähnt, weil sich in ihnen im Wesentlichen die parlamentarische Willensbildung vollzieht (LT-Drs. 16/12350, S. 16). Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats