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RA Digital - 11/2016

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564 Zivilrecht

564 Zivilrecht RA 11/2016 ordnungsgemäß erbrachten Leistungen überwiegt die wenigen Beeinträchtigungen um ein Vielfaches. Die Nutzung der Einrichtungen des Schiffes stand dem Kläger nahezu uneingeschränkt offen. Die Zeiten und der Umfang der Sperrung öffentlicher Bereiche waren im Verhältnis zu den Zeiten ungestörter Nutzung minimal. Das klägerische Begehren nach einer 40%-igen Minderung ist vollkommen überzogen. Soweit man eine prozentuale Bewertung vornimmt, so würde sich diese nach Auffassung der Kammer unter 5 % bewegen. Damit waren die vom Kläger reklamierten Umstände aber eine bloße zeitweilige Belästigung, die von einem Reisenden hinzunehmen ist.“ Das Recht zur Minderung kann sich auch aus einer Verletzung von Hinweis- oder Informationspflichten seitens des Reiseveranstalters ergeben, OLG Rostock, Beschluss vom 07.08.2008, 1 U 143/08; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2008, 2/24 S 139/07. Keine Aufklärungspflicht verletzt, da die Aufnahmen die Gäste nicht erheblich beeinträchtigten und keine Persönlichkeitsrechte verletzten Mithin stellen die Dreharbeiten an Bord des Schiffes keinen zur Minderung berechtigenden Mangel i.S.d. § 651c I BGB dar. III. Verletzung einer Hinweis- und Informationspflicht Ein Recht zur Minderung könnte sich für das Ehepaar jedoch aus einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten durch den Reiseveranstalter ergeben. Im Rahmen der vertraglich zu erbringenden Reiseleitung treffen den Reiseveranstalter solche Verpflichtungen, die als Hauptpflichten im Falle der Nichterfüllung Gewährleistungsrechte nach sich ziehen können. Insoweit besteht eine Informationspflicht hinsichtlich aller Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise maßgeblich sind. „Auch diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht verletzt. Sie musste über die stattfindenden Dreharbeiten nicht aufklären. Wie bereits ausgeführt, stellen diese für den konkreten Ablauf der Reise keine relevante Beeinträchtigung dar. Über solche Umstände muss die Beklagte daher konsequent auch nicht aufklären. Auch mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger, welches das Recht beinhaltet, nicht gefilmt zu werden und ohne Zustimmung auf Aufnahmen zu erscheinen, sieht die Kammer keinen Anlass zu einem Hinweis durch die Beklagte. Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Gefahr bestand, ungewollt einbezogen und gefilmt zu werden. Eine bloß abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts reicht zur Begründung einer Hinweispflicht jedoch nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass es professionellen Filmteams grundsätzlich bekannt sein dürfte, dass das Filmen von Reisenden ohne deren Einwilligung nicht gestattet ist. Es sind weder Umstände vorgetragen, noch sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Kläger ungewollt aufgenommen worden sind oder auch nur die Gefahr solcher Aufnahmen bestand.“ Jura Intensiv Mithin steht den K auch kein Recht zur Minderung aufgrund der Verletzung einer Hinweis- und Informationspflicht seitens des Reiseveranstalters zu. B. Ergebnis Das klägerische Ehepaar kann von B die Rückzahlung von 4.432 € gem. § 651d I 2 BGB i.V.m. §§ 638 IV, 346 I BGB nicht verlangen. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Zivilrecht 565 Problem: „TÜV neu“ beim privaten Gebrauchtwagenkauf Einordnung: Kaufrecht LG Heidelberg, Urteil vom 19.08.2016 3 S 1/16 EINLEITUNG Verkaufen Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt ihre Autos mit der Zusage „TÜV neu“, darf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erwartet werden. Ist sie nicht gegeben, darf der Käufer fallweise sogar ohne vorrangige Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Ob und inwieweit diese Grundsätze auch im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs von Privat gelten, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Am 13.04.2015 schließen der Kläger (K) und der Beklagte (B) unter Ausschluss der Gewährleistung einen Kaufvertrag über einen zehn Jahre alten PKW Renault Rapid. Der PKW wird noch am selben Tag übergeben und der Kaufpreis i.H.v. 1.450 € bezahlt. In telefonischen Vorgesprächen hatte B angegeben, dass das Fahrzeug einen „neuen TÜV“ habe. Tatsächlich ist der PKW am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte eine neue Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht enthält das Ergebnis „geringe Mängel“ und einen Hinweis auf sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen (u. a. an der Bodengruppe, Bremsleitungen sowie an nicht tragenden Teilen). Unter Berufung auf massive Durchrostungen an tragenden Teilen fordert K den B am 14.04.2015 telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Dies lehnt B ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 erklärt K den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht? PRÜFUNGSSCHEMA Jura Intensiv A. K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB I. Rücktrittserklärung II. Rücktrittgrund 1. Kaufvertrag 2. Mangel bei Gefahrübergang 3. Kein vertraglicher Ausschluss B. Ergebnis LEITSATZ Anders als nach der höchstrichterlichen Rspr. zum Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler beinhaltet die Vertragsinhalt gewordene Angabe des privaten Verkäufers, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14 und Urteil vom 24.02.1988, VIII ZR 145/87). LÖSUNG A. K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.450 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB haben. I. Rücktrittserklärung Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 hat K gem. § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Inhaltsverzeichnis

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