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RA Digital - 11/2017

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Editorial

Editorial RA 11/2017 Bisher gibt es nur einen Flickenteppich verschiedener Gesetze, welche Rechtsfragen punktuell regeln. Wie dramatisch die Konflikte in der gegenwärtigen Praxis sind, zeigt die Entscheidung des XII. Senats des BGH auf Seite 567 in diesem Heft. „Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines „geschlechtsneutralen“ Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden.“ Wenn man solche Sätze liest, weiß man, dass es sich gelohnt hat, Jurist zu werden. Die dritte Gewalt erscheint heutzutage als letzte Bastion der Vernunft. Die dritte Gewalt lebt in der Wirklichkeit, Sie, liebe Leserinnen und Leser leben hingegen in der Prüfungswirklichkeit. Zwei Entscheidungen der aktuellen Ausgabe zeigen Ihnen auf, dass sich Praktiker nicht immer an die von Ihnen so sehr geschätzten Schemata und Regeln halten. Die Entscheidung zum „Tanzkönig“ auf Seite 564 in diesem Heft eignet sich für beide Examina als Klausur. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers prüft das OLG Frankfurt innerhalb des Kausalzusammenhangs und nicht beim Mitverschulden oder als Ausschlussgrund wegen eines venire contra factum propriums. Natürlich ist das gut vertretbar, vor allem wegen der vom OLG Frankfurt schon in RA 2017, 393 vorgenommenen Abgrenzung zur Herausforderungslage, Sie sollen sich nur nicht wundern! Den spiegelbildlichen Inhalt von Tatbestand und Entscheidungsgründen, bzw. der Gründe I. und II. als Prinzip gerichtlicher Entscheidungen, lehrt jeder AG-Leiter den Referendaren südlich von Hamburg. Dass man sich nicht immer selbst an diese Regeln hält, zeigt die Entscheidung des VG Gießen auf Seite 598 in dieser Ausgabe der RA. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 561 Problem: Konkludentes Aufrechnungsverbot bei Einbehaltung eines Restwerklohnanspruchs Einordnung: Allgemeines Schuldrecht BGH, Urteil vom 14.09.2017 VII ZR 3/17 EINLEITUNG Die Aufrechnung kann durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden, falls keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht. Voraussetzung für einen konkludenten Ausschluss ist jedoch, dass sich die Vertragspartner der Möglichkeit einer Aufrechnung bewusst gewesen sind und der Aufrechnungsausschluss nicht schon aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgt. Ob dies bei einer Abrede zur Sicherung möglicher Gewährleistungsrechte der Fall ist, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung des BGH. SACHVERHALT Im Jahr 2007 wird Auftragnehmerin (A) bei einem Bauvorhaben für das Gewerk Sanitär und Heizung als Nachunternehmerin für die Beklagte (B) tätig. Am 25.03.2007 vereinbaren sie, dass B einen Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche einbehalten darf. Zu einer nach den vertraglichen Vereinbarungen möglichen Ablösung des Einbehalts durch eine Bankbürgschaft kommt es in der Folgezeit nicht. In dem Vertrag heißt es weiter: „Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient im Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Vereinbarungsgemäß behält B daraufhin 10.000 € ein. Im November 2007 erklärt sie gegenüber A die Aufrechnung mit einem fälligen Schadensersatzanspruch i.H.v. 12.000 € gem. §§ 280 I, III, 281 BGB aus einem anderen Bauvorhaben. A begehrt weiter Zahlung des Restwerklohns in Höhe der einbehaltenen 10.000 €. Er führt – zu Recht – an, dass die Auszahlungsvoraussetzungen eingetreten sind und der Anspruch damit fällig wurde. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, kann der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen und weiter: „Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gem. der §§ 280ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen. PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B aus § 631 I BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen 1. Aufrechnungserklärung gem. § 388 S. 1 BGB 2. Aufrechnungslage gem. §§ 387, 390 BGB 3. Kein Aufrechnungsverbot B. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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