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RA Digital - 11/2018

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588 Referendarteil:

588 Referendarteil: Zivilrecht RA 11/2018 Die Verhandlungen begannen spätestens mit Schreiben der A. vom 18.07.2012, in dem die Bereitschaft erklärt wird, die Angelegenheit in der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern. Mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anlage K 20) hat die A. sodann auf Vorkorrespondenz und die Sammelbesprechung Bezug genommen und „das weitere Vorgehen anheim gestellt“, womit nur die Klageerhebung gemeint sein kann. Jedenfalls dadurch wurden die Verhandlungen beendet. Ein früheres Ende der Verhandlungen ist nicht dargetan. Konkrete rechnerische Berücksichtigung der Verjährungshemmung Erneute Hemmung durch Zustellung der Klage Das Damoklesschwert des Streithelfers ist die Kostenaufhebung. Selbst wenn er den Kostenfestsetzungsantrag nach § 103 II ZPO stellt, erhält er nichts. Besonderheit hier: Wegen des Beitritts des Streitverkündeten als Streithelfer muss auch über dessen Kosten entschieden werden (häufig wird dies vergessen!). Grundsätzlich teilt dieser die Kostengrundentscheidung der Partei, sieh dazu auch BGH, Urteil vom 03.04.2003, V ZB 44/02 und v. 14.07.2003, II ZB 15/02. Damit wird nach § 209 BGB ein Zeitraum von ca. 15 Monaten nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Am 18.7.2012 waren ca. 19 Monate der Verjährungsfrist verstrichen. Es blieben noch ca. 17 Monate, die ab dem 22.10.2015 weiter liefen. Durch Klagezustellung am 06.09.2016, also nach ca. 11 Monaten wurde die Verjährung erneut gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 BGB. Dabei erscheint es billig, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das hat zur Folge, dass der Streithelfer keinen Kostenerstattungsanspruch hat, also seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. „Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität besteht der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gemäß § 101 ZPO nur in dem Umfang, wie ein Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Partei besteht. Damit hat ein Streithelfer dann keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kosten zwischen den Parteien aufgehoben wurden, weil dann auch die unterstützte Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Kostenregelung zwischen den Hauptparteien auf gerichtlicher Entscheidung oder auf Vergleich beruht.“ Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Jura Intensiv FAZIT Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hilft dem Kläger bei der Kausalität der Anscheinsbeweis und ferner die Beweislastumkehr beim Verschulden. Die Verjährungseinrede hilft nur dem, der sie erhebt. Der Haftpflichtversicherte muss sich das Verhandeln seiner Haftpflichtversicherung mit dem Träger der Krankenversicherung zurechnen lassen. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, erhält der Streithelfer keinen Kostenerstattungsanspruch. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2018 NEBENGEBIETE Nebengebiete 589 Arbeitsrecht Problem: GmbH-Geschäftsführer: Kein Weg zum Arbeitsgericht Einordnung: Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2018 9 Ta 143/18 EINLEITUNG Immer wieder beschäftigt die Gerichte die Frage, ob ein ehemaliger GmbH- Geschäftsführer berechtigt ist, vor den Arbeitsgerichten zu klagen, oder ob er seine Klage bei den ordentlichen Gerichten verfolgen muss. SACHVERHALT Der Kläger wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.03.2016 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Unter dem 24.03.2016 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag. Gemäß § 12 des Dienstvertrages wurden mit Unterzeichnung des Vertrages alle zu diesem Zeitpunkt etwa bestehenden Arbeits- oder Dienstverträge des Klägers mit der Gesellschaft oder verbundenen Gesellschaften aufgehoben. Sie sollen auch nicht als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestehen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.11.2017 widerrief die Beklagte mit sofortiger Wirkung die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Zugleich stellte sie ihn bis auf weiteres unter Fortzahlung der vertraglichen Bezüge von seiner Dienstpflicht frei. Mit Schreiben vom 04.12.2017 kündigte die Beklagte den Dienstvertrag des Klägers in Ausführung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2017 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2018. Jura Intensiv Mit seiner am 07.12.2017 beim ArbG Köln anhängig gemachten Klage hat der Kläger zunächst die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer tätig geworden sei. Daran habe sich durch seine Abberufung als Geschäftsführer nichts geändert. Das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag erweitert und als Antrag angekündigt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2017, dem Kläger am 05.12.2017 zugegangen, weder fristlos beendet worden ist, noch mit ordentlicher Frist zum 31.12.2018 beendet werden wird. LEITSATZ Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Referendare beachten bitte, dass es bei arbeitsrechtlichen Urteilen grundsätzlich üblich ist, die Rechtsauffassungen der Parteien zu schildern. Aus Platzgründen wurde hier gestrafft bzw. unten in die Marginalie „ausgewichen“. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er Arbeitnehmer gewesen sei, da er einem Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit unterworfen gewesen sei. Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe sich nunmehr auch aus dem Umstand, dass der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag nur Erfolg haben könne, wenn er Arbeitnehmer sei. Insoweit handelt es sich um einen sog. sic-non-Fall. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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