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RA Digital - 11/2019

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Editorial

Editorial RA 11/2019 Nach der Räumung lag das Gelände brach, frei zur Bebauung. Doch eine prominente Besitzertrainerin wollte ihr „Sarotti-Häuschen“ nicht preisgeben, in dem Schokolade für die Rennbahnbesucher aufbewahrt worden war und das nun wie ein gallisches Dorf auf der Brache lag. Warum sie am Ende doch ihren eleganten Holzpavillon aufgeben musste, erfahren Sie auf Seite 561 in dieser Ausgabe der RA. Mindestens dem hessischen Prüfungsamt ist zuzutrauen, erneut einen Fall aus der Angelegenheit zu basteln, denn schließlich sind aller guten Dinge drei. Ende September legte Bundeskanzlerin Merkel den Grundstein für die DFB-Akademie mit den Worten, der Bau der Akademie möge schneller voranschreiten als der Bau des BER. Die Zulassung der Sportwetten ruiniert nicht nur Pferde-Rennbahnen, sondern vor allem Spielsüchtige. Ihrer Ausbreitung im Internet folgte ein riesiger Markt für illegale Glücksspiele. Dies führt in der Praxis zu rechtlichen Folgeproblemen, wenn die Verlierer bezahlen. Die Anbieter sitzen im Ausland außerhalb der EU und sind für den deutschen Rechtsstaat nicht erreichbar. Der Wahn währt kurz, die Reu’ ist lang: Nicht wenige Verlierer dieser Spiele versuchen, ihr Geld zurückzuerlangen. Wer eine Lastschrift erteilt hat, hat bessere Karten als beim Spiel, denn Lastschriften können widerrufen werden. Wer die Kreditkarte eingesetzt hat, dessen Pechsträhne setzt sich fort. Kreditkartenunternehmen können anhand des MCC-Codes nicht unterscheiden, ob der Kunde eine legale Sportwette (kein Glücksspiel, da angeblich die Kompetenz überwiegt) platziert oder an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen hat. Ob ein betroffener Zocker sein Geld wiedersah, können Sie auf Seite 573 lesen. Bestens geeignet für eine Examensklausur ist das Urteil des VG Koblenz. Ein Lehrer, dessen Foto in einem Schuljahrbuch abgebildet war, verlangt dessen Unkenntlichmachung sowie einen Rückruf der verlegten Exemplare. Lesen Sie auf Seite 596, ob er vor Gericht gewonnen hat. In dieser Ausgabe, liebe Leserinnen und Leser der RA, haben wir den Teil im Öffentlichen Recht um drei Seiten verkleinert, um aus aktuellem Anlass dem Strafrecht etwas mehr Raum zu gewähren. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Jura Intensiv Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2019 ZIVILRECHT Zivilrecht 561 Problem: Räumungspflicht des Dritten nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses Einordnung: Mietrecht OLG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2019 2 U 148/18 (verkürzt) EINLEITUNG Um das Gelände der im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehenden Galopprennbahn kämpften die ehemaligen Nutzer (außen Pferdesport, innen Golfplatz) mit allen Haken und Ösen. Die beiden hierzu ergangenen Urteile des BGH waren Thema jeweils einer Examensklausur im Lande Hessen im Juli 2015 sowie 2017. Die erste finden Sie in der RA 2015 auf Seite 253, veröffentlicht kurz vor der Klausur. Als (vorläufigen) Schlussakt präsentiert uns das öffentliche Theater die Schlacht um das „Sarotti-Häuschen“ vor dem OLG Frankfurt. Referendaren sei empfohlen, die Entscheidung im Original zu lesen. Sie enthält Übliches zur negativen Feststellungswiderklage und Unübliches zu Unterlassungsansprüchen wegen Äußerungen im Zivilprozess. SACHVERHALT Die Klägerin (K) ist Eigentümerin eines in Frankfurt gelegenen etwa 36 Hektar großen Grundstücks, auf welchem sich unter anderem das vormalige Rennbahngelände befand. Auf diesem befand sich ein Holzpavillon, das sogenannte „Sarotti-Häuschen“, welches im Eigentum der Beklagten steht. Die Beklagte (B) förderte die Durchführung der Renntage mit verschiedenen gesellschaftlich relevanten Tätigkeiten. Daneben war sie auch Besitzertrainerin. Im Sarotti-Häuschen wurde Schokolade gelagert, die in Bauchläden an die Rennbahnbesucher verkauft wurde. K vermietete das Rennbahngelände aufgrund von Verhandlungen mit dem damaligen D2 e.V. mit Vertrag vom 06.09.2010 an die B1-GmbH, die nunmehr in Liquidation ist. Diese hatte der damalige Präsident des D2 e.V. - Herr G - auf Wunsch der Klägerin gegründet. B1 verpflichtete sich im Mietvertrag gegenüber K zur Durchführung von mindestens fünf Renntagen jährlich. Die Durchführung sollte der D2 e.V. übernehmen. Wegen dessen Insolvenz schloss die B1-GmbH am 06.12.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem neu gegründeten D1 e.V.. Die B1-GmbH gestattete B gemäß dem mit ihr geschlossenen auf den 22.11.2010 datierten Vertrag bis zum 31.08.2024 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das „Sarotti-Häuschen“ stand, nebst einer angrenzenden Terrassenfläche einschließlich der Zuwegung. In der Zeit vom 22.10.2010 bis zum 12.01.2011 war der Sohn der Beklagten, Q, Prokurist der B1-GmbH mit Einzelvertretungsbefugnis und bis zum 06.11.2012 mit Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 05.08.2014 hoben die Klägerin und die B1-GmbH gegen den Widerstand des D1 e.V. den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag auf und vereinbarten zugleich die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Herrn G an der GmbH an K gegen eine Vergütung von 3.000.000 €. Den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D1 e.V. zur Abwicklung der Rennen kündigte die B1-GmbH mit Schreiben vom 04.03.2015 zum 30.06.2015. Jura Intensiv LEITSATZ DER REDAKTION Endet das Hauptmietverhältnis, muss ein Dritter, der mit dem Mieter einen „Gestattungsvertrag“ zur Überlassung einer Teilfläche geschlossen hat, diese gem. § 546 II BGB herausgeben. Eigentlich ist auch eine Klausur im Assessorexamen zu der ganzen Problematik überfällig. Folgende Entscheidungen sind bereits ergangen: Akt 1: Die Räumung des Golfplatzes in der Mitte des Ovals • LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.11.2012, 2-08 O 97/11 (besonders beachtlich ist die Entscheidung des LG zu § 253 II ZPO) • OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2013, 2 U 307/12 (besonders beachtlich ist die Entscheidung des OLG zu § 253 II ZPO) • BGH, Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13 (RA 2015, 253) Akt 2: Die Räumung der Rennbahn: • LG Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15 • OLG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2017, 2 U 174/16 • BGH, Urteil vom 18.04.2018, XII ZR 76/17 Akt 3: Die Räumung und Herausgabe des Sarotti-Häuschens: • LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.11.2018, 2-27 O 286/18 • OLG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2019, 2 U 148/18 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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