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RA Digital - 11/2020

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RA 11/2020 Editorial EDITORIAL Falsch geprobt Liebe Leserinnen und Leser, wer von Berufs wegen zivilrechtliche Prüfungsarbeiten in juristischen Staatsexamen liest, kennt das Phänomen: Wackelkandidaten fällt die Einstufung von Besitzarten schwer. Der Grund liegt auf der Hand, denn anders als das Strafgesetzbuch enthält das Bürgerliche Gesetzbuch mit den §§ 855, 857 BGB gleich zwei fiktive Formen des unmittelbaren Besitzes. Beide Rechtsnormen missachten die natürliche Wahrnehmung und ordnen mit ebendieser Wahrnehmung nicht übereinstimmende, künstlich anmutende Rechtsfolgen an. Diese leisten wohlgemerkt gute Dienste und gelten als unverzichtbar im Gesamtsystem. Weil Kunst von Können kommt und bekanntlich noch kein Meister vom Himmel gefallen ist, sind alle Kandidaten gut beraten, hier Zeit zu investieren. Dies gilt insbesondere für § 855 BGB, der sowohl zur Besitzlockerung des § 854 BGB als auch zu § 868 BGB einerseits fein und andererseits scharf abzugrenzen ist. Die „Probefahrt I“-Entscheidung des BGH stellten wir in der RA 2017, 460 vor. Es dauerte nur ein knappes Jahr, bis die Besitzverhältnisse während der Probefahrt eines Bestellers zwischen Ausführung und Abnahme einer Werkleistung (Kfz-Reparatur) Thema einer Examensklausur wurden. Große Sachenrechtsentscheidungen sind nämlich rar und folglich sehr begehrt bei allen, die Kandidaten prüfen müssen. In der „Probefahrt II“-Entscheidung, die Sie auf Seite 561 in diesem Heft der RA lesen können, kommt der V. Zivilsenat in einem etwas anders gelagerten Fall zum gegensätzlichen Ergebnis. Das Auto ist futsch, erst faktisch, dann rechtlich. In den Urteilsgründen überzeugt die argumentative Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen sowohl des § 855 BGB als auch des § 868 BGB. Hintergrund der Entscheidung ist ein spektakulärer Fall aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Der abgelistete PKW wurde an einen gutgläubigen Dritten unter Vorlage täuschend echt hergestellter Papiere veräußert. Die Verbrecher benutzten hierzu Rohlinge, die ein Helfer aus der Kfz-Zulassungsstelle entwendet hatte. Genauso spannend wie der Fall selbst, sind die durch ihn aufgeworfenen Folgefragen. Wie können Autohäuser auf diese organisierte Form der Kriminalität reagieren? Nur noch begleitete Probefahrten zuzulassen, dürfte als Alternative ausscheiden. Wer hat solche Personalkapazitäten, wer soll das bezahlen und wer möchte bei der Probefahrt einen Unbekannten auf dem Beifahrersitz ertragen? Das Auto mit einem GPS-Tracker zu verwanzen, dürfte nur gegen Alltagskriminelle helfen. Die organisierten Verbrecher kennen diese kleinen Helfer seit langem und verfügen über Mittel, sie aufzuspüren und anschließend zu entfernen. Das Auto ist dann futsch, erst faktisch, dann rechtlich. Jura Intensiv Vermutlich wird diese Entscheidung jener neuen Technologie Vorschub leisten, die Autos aus der Ferne überwacht und steuert. Verstößt der Probefahrer gegen die Vereinbarung, wird das Autohaus das Fahrzeug per Fernsteuerung einfach stilllegen. Aufgrund dieser Technik hätte das Autohaus eine Zugriffsmöglichkeit, weshalb man nunmehr den Probefahrer als Besitzdiener einstufen könnte. Dies hätte rechtlichen Einfluss auf ein anschließendes Abhandenkommen. Vielleicht käme der V. Zivilsenat unter diesen Voraussetzungen dann zum Urteil, dass ein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 BGB ausgeschlossen wäre. Sehr spannend! Einen Fall, in dem eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Kaffeemaschine per Fernsteuerung ausgeschaltet wurde, stellten verschiedene Justizprüfungsämter im Februar 2018 als Ringklausur in der ersten juristischen Prüfung. Es lohnt sich, hier sowohl die technische als auch die rechtliche Entwicklung im Blick zu behalten. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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