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RA Digital - 11/2020

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588 Nebengebiete

588 Nebengebiete RA 11/2020 [14] b) Der Zurückweisung von Parteivorbringen nach § 296 II ZPO steht in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten § 61a ArbGG nicht generell entgegen. [15] aa) Zwar hat § 296 I ZPO – vom Ausnahmefall des § 340 III 3 ZPO abgesehen – neben § 56 II 1 ArbGG und § 61a V ArbGG keinen Anwendungsbereich. Eine Fristsetzung nach § 275 I 1 und IV, § 276 I 2, III und § 277 ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (§ 46 II 2 ArbGG). Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 273 II Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO scheidet ebenfalls aus, da § 56 I Nr. 1 ArbGG und § 61a III und IV ArbGG insoweit speziellere Regelungen enthalten (aA Stein/Jonas/Thole ZPO 23. Aufl. § 296 Rn. 13). FAZIT Nach diesem Urteil wird die Zurückweisung verspäteten Vorbringens wohl noch seltener erfolgen als bisher schon: Soweit das Gericht die Tatsachen feststellen muss, die die grobe Nachlässigkeit begründen, wird es dazu meist keinen Sachvortrag geben. Selbst wenn ausreichende Tatsachen festgestellt sind, muss das Gericht darauf zunächst hinweisen. Auch muss die Ermessensausübung im einzelnen begründet werden. [16] bb) § 61a V ArbGG sperrt aber nicht die Zurückweisungsmöglichkeit nach § 296 II ZPO. Die Bestimmung tritt für arbeitsgerichtliche Bestandsschutzstreitigkeiten an die Stelle von § 296 I ZPO, enthält aber keine abschließende Präklusionsregelung, die auch einer Anwendbarkeit des § 292 II ZPO entgegenstünde. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Sanktion des § 296 II ZPO für grob nachlässige Verstöße gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht gem. § 282 I oder II ZPO sei bei den gem. § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Kündigungsverfahren generell ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass bei einer pflichtgemäßen Verfahrensförderung durch das Gericht die Voraussetzungen für eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 II ZPO nur selten tatsächlich vorliegen dürften. Zu Recht hat das ArbG das Vorbringen auch als verspätet angesehen. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Versäumung der Wochenfrist des § 132 I ZPO, wohl aber daraus, dass das Vorbringen entgegen § 132 II ZPO nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Kläger die erforderlichen Erkundigungen noch vor der mündlichen Verhandlung hat einziehen können. Die Zulassung des Vorbringens hätte das Verfahren auch verzögert, denn sie hätte zu einem weiteren Kammertermin geführt. (Allerdings ließ der Senat offen, ob die Verspätung die einzige Ursache dafür war, oder das Gericht nicht nach Eingang der Replik des Klägers am 31.7.2017 eine weitere Frist hätte setzen müssen.) Jura Intensiv Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung aber nicht von einer groben Nachlässigkeit i. S. v. § 296 II ZPO ausgehen dürfen. Die dazu erforderlichen Tatsachen hätte es positiv feststellen müssen. Es besteht keine Vermutung für das Vorliegen grober Nachlässigkeit, das gilt auch bei einer erheblichen Verspätung. Entsprechende Tatsachenfeststellungen sind aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich. Wegen der Einschränkung des Prinzips des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG durch die Präklusionsvorschriften der ZPO unterliegt deren Anwendung einer strengen verfassungsrechtlichen Kontrolle. Daher muss das erkennende Gericht darauf hinweisen, welche Tatsachen aus Sicht des Gerichts für eine grobe Nachlässigkeit i. S. d. § 296 II ZPO sprechen, um der verspäteten Partei die Möglichkeit zu geben, sich hierzu zu äußern. Ferner muss sich aus dem Urteil ergeben, ob und wie das Gericht das ihm nach § 296 II ZPO zustehende Ermessen ausgeübt hat. Auch dies ist vorliegend nicht geschehen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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