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RA Digital - 11/2020

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RA 11/2020 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 589 Problem: Corona-Pandemie – Verhältnis VersammlG zu IfSG Einordnung: Versammlungsrecht / Infektionsschutzrecht OVG Münster, Beschluss vom 23.09.2020 13 B 1422/20 EINLEITUNG Das OVG Münster beleuchtet ein weiteres Rechtsproblem im Kontext mit der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung verhängten Schutzmaßnahmen: das Verhältnis des Versammlungsrechts zum Infektionsschutzrecht. SACHVERHALT (GEKÜRZTE DARSTELLUNG) A meldet für den Zeitraum vom 22.9.–29.9.2020 die Durchführung eines sog. Klimacamps als Versammlung an, zu dem er 500 Teilnehmer/innen erwartet. Es sollen Workshops und Diskussionsrunden u.a. in Zirkus- und Veranstaltungszelten stattfinden. Zusätzlich wird ein Kulturprogramm bestehend aus Konzert- und Kabarettveranstaltungen angeboten. Die Teilnehmer/innen erhalten überdies die Möglichkeit, vor Ort ihre Schlafzelte aufzubauen. Die zuständige Infektionsschutzbehörde verpflichtet A daraufhin formell ordnungsgemäß, von allen Teilnehmer/innen vollständige Namen, Adressen und Telefonnummern zu erfassen, mindestens 4 Wochen nach Ende der Versammlung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. A hält diese Anordnung für rechtswidrig, weil sie bereits auf der falschen Rechtsgrundlage beruhe und daher von einer unzuständigen Behörde verfügt worden sei. Das Versammlungsgesetz (VersG) sperre nämlich eine Anwendung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Außerdem sei das von ihm vorgesehene System der Vorabregistrierung der Teilnehmenden völlig ausreichend, um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können. Ist die behördliche Anordnung rechtmäßig? Jura Intensiv LÖSUNG Die Anordnung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde. I. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung Da es sich um eine Anordnung der Infektionsschutzbehörde handelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage § 28 I 2 IfSG in Betracht. Andererseits könnte die geplante Veranstaltung aber auch als Versammlung im Sinne des VersG zu qualifizieren sein, die durch die umstrittene Verfügung beschränkt wird, sodass § 15 I VersG (i.V.m. Art. 125a I 1 GG) ebenfalls einschlägig sein könnte. Das wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen. LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Bei § 28 Abs. 1 IfSG dürfte es sich um eine - im Verhältnis zum Versammlungsgesetz – spezielle und vorrangige Eingriffsgrundlage handeln. 2. Rechtswidriges Verhalten einzelner Personen, das nicht sanktioniert werden kann, führt nicht per se zur Ungeeignetheit einer staatlichen Maßnahme. Daher ist die Erfassung personenbezogener Daten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch dann geeignet, wenn einige Personen falsche Daten angeben. 3. Bei einem mehrtägigen Protestcamp ist die Verpflichtung des Veranstalters, die vollständigen Kontaktdaten der Teilnehmer/ innen zu erheben und mindestens 4 Wochen aufzubewahren, verhältnismäßig. § 28 I 2 IfSG •• § 15 I VersG Da es in NRW kein Landes-VersG gibt, gilt dort weiterhin das VersG des Bundes. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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