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RA Digital - 11/2020

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602 Referendarteil:

602 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 11/2020 Ermessen Darlegung der allgemeinen Grundsätze Ausnahme: Genehmigungsfähigkeit ist relevant (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.4.2014, 10 A 1814/12, und Beschluss vom 14.2.2014, 2 A 1181/13, jeweils zitiert nach juris) Subsumtion Störerauswahl Allgemeine Grundsätze Die Betroffenen berufen sich häufig auf den irrigen Grundsatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer“. Stattdessen kommt es auf die Effektivität der Gefahrenabwehr an. Das gilt auch für die Frage, ob der Eigentümer oder der Mieter in Anspruch genommen wird. OVG Koblenz, Beschluss vom 13.7.2010, 8 A 10623/10, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2016, 9 E 5604/16, juris, m.w.N Typische Formulierung, um die Subsumtion einzuleiten Hier: Kläger als Zustands- und Handlungsstörer Beweiswürdigung Der Beklagte hat das ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 BauO NRW eingeräumte Ermessen erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt. Eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat weder einen entsprechenden Bauantrag gestellt, noch ist die beabsichtigte Nutzung nach Auffassung des Beklagten offensichtlich genehmigungsfähig. Die Heranziehung des Klägers als Ordnungspflichtigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ist insoweit ein weiteres maßgebliches Kriterium. Es besteht auch kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsverantwortlichen. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalls, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. Es besteht keine Verpflichtung, vorrangig vor dem jeweiligen Eigentümer die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Verantwortliche heranzuziehen. Jura Intensiv Denn die jeweiligen Mieter bzw. Nutzungsberechtigten sind in Fällen der Prostitution für den Beklagten in der Regel nur schwer zu ermitteln und ihnen gegenüber ausgesprochene Untersagungen sind nicht gleich effektiv wie eine Inanspruchnahme des Eigentümers. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die Entscheidung des Beklagten, den Kläger in Anspruch zu nehmen, rechtlich nichts zu erinnern. Er ist als Hauptmieter und Empfangsbevollmächtigter der in Griechenland lebenden Eigentümerin Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW. Zudem ist er als Vermieter der Räumlichkeiten der ehemaligen Arztpraxis auch Handlungsstörer. Seine Inanspruchnahme entspricht zudem dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr. Nach den Ermittlungen des Beklagten hat der Kläger die Räumlichkeiten in der Vergangenheit tageweise an unterschiedliche Damen untervermietet. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2020 Referendarteil: Öffentliches Recht 603 Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der bei einem Ortstermin des Beklagten im Januar 2019 angetroffenen Frau N., wonach die Räumlichkeiten von ihr und anderen Damen für bis zu sieben Tage genutzt würden und sie dem Kläger hierfür täglich 50 EUR zahlten. Dies stimmt auch mit den Angaben der Nachbarn überein, wonach die Räume von wechselnden Damen zum Zwecke der Prostitution genutzt worden seien. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung behauptete, der Kläger habe die Räumlichkeiten nur an Frau C1. vermietet, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Es sind keinerlei Gründe dargelegt oder ersichtlich, warum Frau N. insofern die Unwahrheit gesagt haben sollte. Vielmehr spricht schon der Umstand, dass Frau N. den Kläger kennt, dafür, dass sie und die anderen Damen tatsächlich einen entsprechenden Vertrag mit dem Kläger geschlossen haben. Aber selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger die Räumlichkeiten nur an Frau C1. vermietet, welche diese wiederum an andere Damen untervermietet hat, begegnet die Inanspruchnahme des Klägers keinen Bedenken. Der Beklagte hat Frau C1. zwar hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung angehört. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung ihr gegenüber auch eine solche zu erlassen. Vielmehr hat sich der Beklagte mit Blick auf die intransparenten und nicht nachvollziehbaren Mietverhältnisse in nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, gegen den in der C.... straße 00 wohnhaften und erreichbaren Kläger vorzugehen. Frau C1. ist zwar ebenfalls dort gemeldet. Jedoch ergibt sich sowohl aus den Ermittlungen des Beklagten als auch aus den Angaben der Frau C1. und des Klägers, dass sie sich dort nur unregelmäßig aufhält. Wo sie sonst zu erreichen ist, ist völlig unklar. Vor diesem Hintergrund wäre ein Vorgehen gegen Frau C1. nicht - jedenfalls nicht im selben Maße - zweckmäßig. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung. Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2000 – XII ZR 149/98 – NJW 2000, S. 3203 verhält sich in keiner Weise zu diesen Fragestellungen. Vielmehr geht es dort um Fragen der Anwendbarkeit des § 558 BGB a.F (Verjährung von Entschädigungsansprüchen). Soweit sich aus der Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2001 – XII ZB 194/99 - ergibt, dass zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter kein vertragliches Verhältnis besteht, folgt daraus ebenfalls keine Ermessensfehlerhaftigkeit der Heranziehung des Klägers. Sie ist vielmehr ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr. Denn dem Kläger stehen diverse zivilrechtliche Möglichkeiten zur Seite, die rechtswidrige Nutzung dauerhaft zu unterbinden. So kann er seine Mieterin wegen vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache abmahnen und nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann er nach Kündigung gegenüber seiner Mieterin im Wege der Räumungsklage sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber etwaigen weiteren Untermietern vorgehen, da ihm nach § 546 BGB ein Herausgaberecht zusteht. Im Anschluss hat er es in der Hand, im Falle einer erneuten Untervermietung dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumlichkeiten keine Wohnungsprostitution stattfindet. [...]“ Jura Intensiv Es ist in der Praxis durchaus üblich, die Entscheidung - wenn wie hier ohne große Mühen möglich - noch auf eine weitere Argumentationslinie zu stützen. Berufen sich die Betroffenen auf Gerichtsentscheidungen, ist stets genau zu prüfen, ob sich aus der Entscheidung tatsächlich eine andere Rechtsansicht ableiten lässt und ob sie zu einem gleichen oder jedenfalls vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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