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RA Digital - 11/2020

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608 Strafrecht

608 Strafrecht RA 11/2020 Problem: Analoge Anwendung von § 306e I StGB Einordnung: Strafrecht BT III/Brandstiftungsdelikte BGH, Beschluss vom 27.05.2020 1 StR 118/20 LEITSATZ § 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. EINLEITUNG Der BGH wendet in der vorliegenden Entscheidung den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gem. § 306e I StGB analog an. SACHVERHALT Der Angeklagte A und die Geschädigte G, zwischen denen sich eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, verabredeten, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Am Abend des 29.10.2018 hielten sich beide in dem im Eigentum des A stehenden Wohnwagen auf, der vom A für vorübergehende Aufenthalte und Urlaubsreisen genutzt wurde. Zwischen 22 und 23 Uhr verteilte A im Innenraum des Wohnwagens Benzin und entzündete dieses. Der Teppich fing sofort Feuer und die Flammen breiteten sich auf Grund der vorhandenen Stoffe und brennbaren Materialien binnen kürzester Zeit unkontrolliert aus, so dass der Fluchtweg durch die Eingangstür versperrt war. In dieser Situation beschloss A, die G und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es A, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der G durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Der Wohnwagen brannte sodann innerhalb kürzester Zeit vollständig aus. G erlitt Verbrennungen an Rücken, Unterarm, Knie und einer Wade. Hat A sich wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht? PRÜFUNGSSCHEMA: BESONDERS SCHWERE BRANDSTIFTUNG, §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB Jura Intensiv A. Tatbestand I. Grunddelikt: § 306a I Nr. 1 StGB 1. Gebäude, Schiff, Hütte oder andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient 2. Inbrandsetzen oder durch eine Brandlegung zerstören 3. Vorsatz bzgl. 1. und 2. II. Qualifikation: § 306b II Nr. 1 StGB 1. Konkrete Gefahr des Todes bei einem anderen Menschen 2. Gefahrzusammenhang 3. Vorsatz bzgl. 1. und 2. B. Rechtswidrigkeit und Schuld LÖSUNG Durch das Entzünden des Benzins könnte A sich wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 306b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2020 Strafrecht 609 A. Tatbestand I. Grunddelikt: § 306a I Nr. 1 StGB A müsste zunächst den Tatbestand des Grunddeliktes, § 306 a I Nr. 1 StGB, verwirklicht haben. Bei dem Wohnwagen des A handelt es sich um eine Räumlichkeit, die, da sie zu vorübergehenden Aufenthalten und Urlaubsreisen genutzt wurde, auch der Wohnung von Menschen diente. Der Wohnwagen brannte aus, hat also auch selbst Feuer gefangen, sodass A ihn in Brand gesetzt hat. Bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts hat A mit Vorsatz gehandelt und so den Tatbestand des § 306a I Nr. 1 StGB verwirklicht. II. Qualifikation: § 306b II Nr. 1 StGB A könnte auch den Tatbestand der Qualifikation gem. § 306b II Nr. 1 StGB verwirklicht haben. G befand sich in dem lichterloh brennenden Wohnwagen, dessen Ausgangstür durch das Feuer versperrt war und wäre ohne die Hilfe des A im Feuer gestorben. Es bestand also eine konkrete Gefahr des Todes der G, also eines anderen Menschen. Diese Gefahr ist auch eine typische Folge des Grunddeliktes, des Inbrandsetzens der Räumlichkeit, in der G sich aufhielt. Somit ist auch der für § 306b II Nr. 1 StGB erforderliche Gefahrzusammenhang gegeben. A hatte den Vorsatz, G zu töten, wollte sie also auch in eine konkrete Lebensgefahr bringen. Auch bzgl. des Gefahrzusammenhangs hat A mit Vorsatz gehandelt. Den Tatbestand des § 306b II Nr. 1 StGB hat A also verwirklicht. B. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. C. Tätige Reue I. § 306e I StGB Bei A könnte eine tätige Reue gem. § 306e I StGB vorliegen. Diese setzt allerdings voraus, dass der Täter das Feuer löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. A hat jedoch das Feuer im Wohnwagen nicht gelöscht, vielmehr brannte dieser vollständig aus. Damit liegen die Voraussetzungen des § 306e I StGB nicht vor. Jura Intensiv II. § 306e I StGB analog Denkbar wäre allerdings eine analoge Anwendung des § 306a I StGB, da A durch sein Eingreifen einen erheblichen Sachschaden zwar nicht verhinderte, aber doch dafür gesorgt hat, dass es trotz der konkreten Lebensgefahr bei G nicht zu schwerwiegenden Verletzungen oder gar deren Tod gekommen ist. Räumlichkeit ist ein abgeschlossener Raum, der zum Betreten durch Menschen bestimmt und geeignet ist. Der Wohnung von Menschen dient eine Räumlichkeit, wenn sie ihrer konkreten Verwendung nach zumindest vorübergehend zur Unterkunft vorgesehen ist, d.h. zum Mittelpunkt des Aufenthalts gemacht wird. Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiter brennen kann. Vgl. hierzu Schneider, JURA INTENSIV, Strafrecht BT III, Rn 649 „[8] Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung den Strafrahmen des § 306b Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und mit unzutreffenden Erwägungen eine Milderung nach § 306e StGB abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte das Feuer nicht gelöscht habe. Andere Reueaktivitäten des Täters – wie vorliegend das Verbringen der Geschädigten aus dem Wohnwagen – seien von § 306e StGB nicht umfasst. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar erfordert eine tätige Reue im Sinne des § 306e StGB nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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