Aufrufe
vor 2 Jahren

RA Digital - 11/2021

  • Text
  • Intensiv
  • Jura
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Stgb
  • Recht
  • Anspruch
  • Urteil
  • Beklagten
  • Beschluss
  • Digital
  • Verlagjuraintensivde
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

584 Referendarteil:

584 Referendarteil: Zivilrecht RA 11/2021 Feststellungsinteresse, letztendlich ein Rechtsschutzinteresse, konkretisiert werden. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsstreit sämtliche potentiellen Folgestreitigkeiten ausschließt. Über die Höhe des Anspruches müssen keine Angaben erfolgen. „Richtet sich das Feststellungsbegehren auf das Nichtbestehen eines nicht bezifferten Anspruchs, so bedeutet die Klageabweisung die positive Feststellung des Bestehens des Anspruchs nur dem Grunde nach (…).“, MüKo/Becker- Eberhard, ZPO, § 256 Rn 76. In der Originalentscheidung hatte das Berufungsgericht zuvor ohne richterlichen Hinweis gemäß §139 I 2 ZPO die Klageabweisung auch auf die Unbestimmtheit des Antrages aufgrund der Formulierung „und im Zusammenhang mit“ abgewiesen. Der möglicherweise zuerst aufkommende Gedanke, dass der klägerische Anwalt sich bei einem Streitwert von 9.838.179,77 € doch etwas mehr Gedanken über einen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 1 ZPO genügenden Antrag hätte machen können, sind m.M.n. voreilig. Erstens ergibt sich aus den Entscheidungen im Instanzenzug, dass die B ihre Zinsforderungen laufend „korrigiert“, also letztendlich abgeändert hatte. Zweitens war dem Anwalt der K nicht klar, ob bis dato sämtliche behaupteten Zinsforderungen überhaupt außergerichtlich/gerichtlich geltend gemacht worden sind. Zudem hat der Anwalt das „Sicherheitsnetz“ des § 139 I 2 ZPO, sodass er davon ausgehen durfte, bei unzulässigen Klageanträgen einen richterlichen Hinweis zu erhalten. [21] (…) Das Gericht hat nach § 139 I 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 70 Rn. 5). Will das BerGer. einem solchen Antrag abweichend von einer naheliegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die Partei auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrags hinweisen. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (vgl. BGH NZBau 2016, 431 = NJW 2016, 2508 = BauR 2016, 1211 Rn. 11; NJW-RR 2010, 1363 Rn. 3). Jura Intensiv Hätte K einen besseren Antrag stellen können? Hier „beißt sich die Katze in den Schwanz“. Der Antrag zielt darauf ab, Eventualitäten mit in den Streitgegenstand zu integrieren. Es ging also darum, nicht nur die explizit erklärten Zinsforderungen, sondern – unterstellt – auch mögliche weitere aus den Abschlagsrechnungen resultierende für nicht bestehend tenoriert zu wissen. Hier ein möglicher Vorschlag: K beantragt, festzustellen, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin erstens aus der Zinsrechnung der Beklagten vom (…) (Rechnungsnummer: (…)) und zweitens aus Zinsforderungen aus dem Auftragsverhältnis (…) vom (…) zustehen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens beim Landgericht W (…) sind. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2021 NEBENGEBIETE Nebengebiete 585 Arbeitsrecht Problem: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown Einordnung: „Corona-Lockdown“ ist kein Betriebsrisiko BAG, Urteil vom 13.10.2021 5 AZR 211/21 EINLEITUNG Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer schuldet sein Tätigwerden gemäß § 611a I BGB. Als Gegenleistung ist gemäß § 611a II BGB der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden entfällt infolge des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung die Pflicht zum Tätigwerden für den Arbeitnehmer, § 275 I BGB. Trifft den Arbeitgeber kein Verschulden hieran, entfiele ohne Sonderregelungen im Arbeitsrecht der Vergütungsanspruch, § 326 I 1 BGB. In diesen Konstellationen kann § 615 S. 1, S. 3 BGB greifen. Demnach kann der Arbeitnehmer trotz nicht geleisteter Arbeit seine Vergütung verlangen, wenn der Arbeitsausfall infolge der Betriebsrisikolehre dem Arbeitgeber wertend zuzurechnen ist. Denn wer einen Betrieb unterhält und dessen Früchte erntet, der hat auch für Risiken im Betrieb einzustehen. Anders kann dies sein, wenn die Zahlungspflicht zu einer Existenzgefährdung des Betriebs führen würde. Was gilt jedoch bei corona-bedingten Betriebsschließungen? SACHVERHALT Die Klägerin K ist Minijobberin und seit Oktober 2019 in einer Bremer Filiale eines Handels mit Nähmaschinen und Zubehör (Z) geringfügig beschäftigt. Für ihre Tätigkeit im Verkauf erhält sie eine monatliche Vergütung von 432,- €. Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Stadt Bremen vom 23. März 2020 wurde das Ladengeschäft geschlossen. Die Klägerin konnte daher im April 2020 nicht arbeiten. Der Arbeitgeber Z zahlte ihr keine Vergütung. Die Minijobberin verlangte Vergütung für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Jura Intensiv LEITSATZ Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ vorübergehend schließen muss, trägt nicht das wirtschaftliche Risiko des Arbeitsausfalls. Daher ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Annahmeverzugslohn zu zahlen. LÖSUNG Anspruch auf Lohnzahlung aus § 611a II BGB A. Anspruch entstanden Der Minijob könnte ein Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB sein. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, § 611a I 1 BGB. Es ist nach Sachverhalt davon auszugehen, dass K in diesem Sinne Arbeitnehmerin ist. Ein Anspruch der K auf Zahlung des Entgelts ist hier dem Grunde nach mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag mit Z entstanden, § 611a II BGB. Vgl. zu den Voraussetzungen der persönlichen Abhängigkeit Schweinberger, JI-Skript Arbeitsrecht, Rn 38. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats