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RA Digital - 12/2016

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654 Referendarteil:

654 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2016 LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Ein Antragsteller hat bei Erschöpfung der Kapazität einer öffentlichen Einrichtung ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird. 2. Hat der Kläger trotz des Vorliegens einer Konkurrenzsituation nur eine Verpflichtungsklage und keine zusätzlichen Anfechtungsklagen gegen die an die anderen Bewerber erteilten Nutzungsgenehmigungen erhoben, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben, da ein alleiniger Verpflichtungsantrag dem Kläger auch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Ein Einleitungssatz ist zwar in der Praxis üblich, aber nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine stichwortartige Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Geschichtserzählung: Imperfekt Indikativ Speziell für Referendare Problem: Zugang eines Sportvereins zu gemeindlichen Sportflächen Einordnung: Kommunalrecht VG München, Urteil vom 21.9.2016 M 7 K 14.4802 EINLEITUNG Dem Urteil des VG München liegt die Klage eines Sportvereins zugrunde, dem die Stadt den von ihm beantragten Zugang zu von der Stadt betriebenen Trainingsflächen nicht vollumfänglich gewährt hatte. Zur Begründung hatte die Stadt im Wesentlichen auf die Konkurrenzsituation hinsichtlich der nicht ausreichenden Trainingsflächen verwiesen. Anderen Vereinen habe aufgrund der allgemeinen Vergabekriterien Vorrang eingeräumt werden müssen. Die materiell-rechtliche Prüfung erfolgt prozessual in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage, da die Trainingssaison im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen war. TATBESTAND „Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, wendet sich gegen die Ablehnung von beantragten Trainingszeiten für Eissport. Der Kläger beantragte am 2. Juni 2014 folgende Trainingszeiten für Eishockey in den von der Beklagten betriebenen Eissportflächen: […]. Die Beklagte erließ am 19. September 2014 einen Bescheid, in dem sie dem Kläger die Trainingszeit am […] im 14-tägigen Wechsel mit dem ...- München ... im Eis- und Funsportzentrum wie beantragt (Nummer 1) und drei im einzelnen genannte Spieltermine für Spiele der Hobby-Liga im Eis- und Funsportzentrum Ost zuteilte (Nummer 2) und den Antrag im Übrigen ablehnte (Nummer 3). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Planung der Zuteilung von Trainingszeiten jeden Winter aufs Neue anhand der eingegangenen Anträge und der aktuell gemeldeten Vereinsdaten der jeweiligen Vereine erfolge. Die Zuteilung richte sich nach den einheitlich festgelegten Kriterien, die in der Broschüre „Nutzungsentgelte für Sportanlagen“ veröffentlicht seien. Der Kläger werde als Münchner Sportverein, der förderfähig im Sinne der Sportförderrichtlinie der Beklagten sei, vorrangig zur Nutzung zugelassen. Aufgrund der Antragskonkurrenz mit anderen Münchner Sportvereinen und der begrenzten Kapazität seien weitere Kriterien zur Verteilung der Trainingszeiten herangezogen worden. Es gelte das Gleichbehandlungsprinzip, wonach vergleichbare Vereine gleich behandelt würden und pro aktivem Mitglied eine vergleichbare Trainingszeit erhielten. Die Trainingszeit könne durch besonders zu fördernde Faktoren (Förderung von Jugendsport, Mädchen- und Frauensport, Behindertensport, Leistungssport) erhöht werden. Die Eissportabteilung des Klägers falle in die Kategorie von Vereinen, die Eishockey als Hobbysport mit 25-50 aktiven Spielern, überwiegend männliche Erwachsene, betreibe. Alle Vereine dieser Klassifizierung hätten in der Saison 2014/2015 eine Trainingszeit von entweder zwei Stunden alle zwei Wochen oder von einer Stunde wöchentlich erhalten. Der darüber hinausgehende Antrag sei daher abzulehnen gewesen. Die Zuteilung der genauen Trainingszeiten Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 12/2016 Referendarteil: Öffentliches Recht 655 erfolge nach verschiedenen Kriterien, so erhielten Kinder- und Jugendmannschaften bevorzugt Termine am Nachmittag und frühen Abend. Für die weitere Verteilung würden dann die im Antrag gewünschte Zeit, die bisherigen Trainingszeiten und die Kooperation mit anderen Vereinen berücksichtigt. […] Am 20. Oktober 2014 ließ der Kläger durch einen Bevollmächtigten Klage erheben und stellte mit Schreiben vom 5. August 2016 zuletzt den Antrag, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist, soweit beantragte Trainingszeiten im Eis- und Funsportzentrum West abgelehnt wurden sowie, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, antragsgemäß zu entscheiden. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass die Entscheidungsfindung der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Früher sei die Entscheidung in einer Versammlung ergangen, in der man Anträge habe stellen können und in der die Entscheidung offen erörtert worden sei. Zuletzt habe die Beklagte im nunmehrigen schriftlichen Verfahren ohne Anhörung dem Kläger zunächst unattraktive Zeiten gegeben und dann immer wieder zugunsten anderer Vereine gekürzt. Dem Kläger sei stets entgegengehalten worden, dass das Kriterium „Besitzstand“ nicht berücksichtigt werden könne, genau dieses müsse er sich nun aber entgegenhalten lassen. Es gebe erhebliche Mängel bei der Transparenz der Vergabe. So sei unklar, wie die im Standardbegleitschreiben der Beklagten ausgeführten Vergabekriterien berücksichtigt und im Einzelfall gewichtet würden. […] Die Beklagte habe als Begründung für die Knappheit der Dokumentation angegeben, der Vergabevorgang erfolge durch ein „System“, gemeint sei wohl ein Computerprogramm. Es sei nicht erkennbar, ob das Programm die maßgeblichen Parameter berücksichtige, ferner müssten Protokolle darüber vorgelegt werden. […] Mit dem angefochtenen Bescheid werde die drastische Reduzierung des Besitzstandes bei der Vergabe in 2012 festgeschrieben, die damals schon rechtswidrig gewesen sei. […] Die Begründung für den Bescheid 2014/2015 stelle auf Gleichbehandlung der Vereine ab, davon könne aber nicht die Rede sein. Der Kläger sei der einzige, der einen Bescheid erhalten habe. Die Richtzahl von 1 Std. Training/ Mannschaft sei nicht nachvollziehbar, ebensowenig die Zahl von max. 50 Mitgliedern. Die Beklagte habe 2013/2014 eine Eiszeit gestrichen, die der Kläger seit acht Jahren gehabt habe, um eine andere Eiszeit zuzuteilen, die zwar dem örtlichen Wunsch entsprochen habe, aber kürzer gewesen sei. Der Kläger habe eine hohe Nutzungsquote erzielt, dennoch habe er die Eiszeit nicht behalten dürfen. Es sei nicht richtig, dass die Vergabe jedes Jahr aufs Neue erfolge, vielmehr würden alte Besitzstände berücksichtigt. Lediglich der Kläger habe in den letzten drei Saisonen Besitzstandskürzungen hinnehmen müssen. Zusammenfassend sei weder erkennbar, ob und wie die Beklagte von den Richtlinien Gebrauch mache, noch, wie die Kriterien gewichtet würden. Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Zuteilung der Eiszeiten in den städtischen Eis- und Funsportzentren sei eine Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Die Zulassung geschehe durch Verwaltungsakt konkludent mit Übersendung der Nutzungsvereinbarung sowie dem dazugehörigen Begleitschreiben. Auf Verlangen sei dem Kläger auch eine Bestätigung des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) mit der nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vorgesehenen Begründung erteilt worden. Jura Intensiv In Bayern werden die Klageerhebung und die Antragstellung im Indikativ Imperfekt wiedergegeben, in den meisten anderen Bundesländern wird hingegen die Klageerhebung als Prozessgeschichte I im Indikativ Perfekt („Der Kläger hat am …. Klage erhoben.“) und der Klageantrag im Indikativ Präsens („Der Kläger beantragt, ...“) dargestellt. Auch wird üblicherweise nicht erwähnt, dass die Klage durch einen Bevollmächtigten erhoben wurde. Entscheidend ist im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag; findet eine solche nicht statt oder wird dort kein Antrag gestellt, ist der letzte schriftsätzlich gestellte Antrag maßgeblich. Weiterhin werden in den meisten Bundesländern nach der Klageerhebung erst das Klägervorbringen und anschließend der Klageantrag wiedergegeben. Klägervorbringen: Konjunktiv Präsens. Antragstellung erfolgt in den meisten Bundesländern im Indikativ Präsens (s.o.) Beklagtenvorbringen: Präsens Konjunktiv Art. 37 und Art. 39 BayVwVfG entsprechen §§ 37 und 39 VwVfG (Bund) Inhaltsverzeichnis

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