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RA Digital - 12/2017

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

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NEU: Jura Intensiv jetzt auch auf YouTube Liebe RA-Leserinnen und RA-Leser, wir möchten Sie dazu einladen, uns auf unserem neuen YouTube-Kanal zu besuchen. Hier finden Sie schon zum Start ein großes Angebot an Videos, welches wir schrittweise erweitern werden. 1. FAQ - Sie fragen, Jura Intensiv antwortet 2. Jura-Videos (grundlegende Basis-Videos zu verschiedenen fachlichen Themen) 3. Videos zu unseren Kursangeboten und unseren Verlagsprodukten Wir freuen uns auf Ihren Besuch und sind sehr gespannt auf Ihre Rückmeldungen. Mit den besten Grüßen Ihr JI-Team Jura Intensiv Fragen & Antworten rund um das Studium: https://www.youtube.com/watch?v=QvfGzdW5wtQ&listPLLH-8gs Py6WCIzUGiqF9Khv7pfB4yiauA Inhaltsverzeichnis

RA 12/2017 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 645 Problem: Keine Waffen für sog. Reichsbürger Einordnung: Gefahrenabwehrrecht/Waffenrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.2017 1 S 1470/17 EINLEITUNG Die sog. Reichsbürger und Selbstverwalter stehen seit einiger Zeit im Fokus der Öffentlichkeit, insbesondere seit ein sog. Reichsbürger bei einem Polizeieinsatz in Bayern einen der eingesetzten Beamten erschoss. Spätestens seit diesem Zeitpunkt gehen die Behörden bundesweit verschärft gegen diejenigen „Reichsbürger“ vor, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT UND GEKÜRZT) W ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte und besitzt etliche Waffen. Er reichte bei der Stadtverwaltung seines Wohnortes, der Stadt A in Baden-Württemberg, Anträge „auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“ ein, in denen er als Geburts- und Wohnsitzstaat das „Königreich Württemberg“ und als Staatsangehörigkeit „Württemberg“ unter Verweis auf das „RuStAG 1913“ angab. Weiterhin gab er dem Einwohnermeldeamt der Stadt A seinen Personalausweis mit der Begründung zurück, kein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Darüber hinaus führte W im Rahmen eines gegen ihn wegen Falschparkens geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus, er betrachte den in Aussicht gestellten Bußgeldbescheid als „Geschäftsangebot“, welches er zurückweise. Er lehne es ab, weiterhin „Spenden“ an die „Firma Bundesrepublik Deutschland“ zu leisten; Eintragungen zu seiner Person im Melderegister widerspreche er. Bei einem weiteren Vorgehen der Stadtverwaltung gegen ihn werde er von seinem Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG Gebrauch machen. Daraufhin erstellte die zuständige Stadtverwaltung einen Bescheid, mit dem die dem W erteilte Waffenbesitzkarte - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aufgehoben sowie die sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarte, der Waffen und der im Besitz des W befindlichen Munition verfügt wurde. Ferner drohte die Behörde dem W den Einsatz von unmittelbarem Zwang an, wenn er diesen Verfügungen nicht nachkomme. Zur Begründung führte die Stadtverwaltung aus, W fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Er sei der sog. Reichsbürgerszene zuzurechnen. Reichsbürgern und Selbstverwaltern sei daran gelegen, staatliches Handeln zu sabotieren, sodass bei ihnen regelmäßig von einem zukünftig regelwidrigen Verhalten auszugehen sei. W verneine die Existenz und Rechtmäßigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Organe und des Grundgesetzes. Deshalb sei davon auszugehen, dass er auch alle anderen Gesetze, insbesondere das Waffengesetz, als nicht gültig erachte und sich an die darin enthaltenen Vorschriften nicht gebunden fühle. W wurde der Bescheid, nach vorheriger Anhörung, am frühen Morgen des 27.04.2017 in Gegenwart von beigezogenen Kräften des Polizeivollzugsdienstes bekannt gegeben. Die in dem Bescheid bezeichneten Waffen, die Waffenbesitzkarte und die im Besitz des W befindliche Munition wurden sichergestellt. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein individuell zu prüfender Umstand. Die Prüfung erfordert daher stets eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gilt auch für sog. Reichsbürger und Selbstverwalter. 2. Das für die Annahme einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erforderliche Vertrauen, dass eine Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, wird in aller Regel zerstört, wenn die Person ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Das gilt umso mehr, wenn sie aus dahingehenden Bekundungen praktische Konsequenzen zieht (hier: „Rückgabe“ von Personalausweisen; „Zurückweisung“ einer Verwarnung unter Verweis auf eine vermeintlich fehlende Verbindlichkeit des OWiG). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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