Editorial RA 12/2017 Wer keine Ahnung hat, würde sagen: „Schön, eine Bürgschaft, im Zweifel zahlt dann doch die Bank.“ Meistens geht auch alles gut. Wer aber schon einmal richtig reingefallen ist, weiß, dass die Bürgschaft nur eine schwache Sicherheit bietet. Sie hilft nicht, wenn der Bauträger ein totaler Versager ist. Stellen Sie sich vor, Sie hätten vom Bauträger eine Luxus-Maisonette-Wohnung in einer mittelgroßen deutschen Stadt erworben, über zwei Etagen mit Galerie und Fernblick durchs Panoramafenster ins Tal. Leider setzt der Bauträger das Dach verkehrt herum auf das Gebäude, so dass der Rettungsweg im oberen Geschoss nicht zur Straße hin liegt, sondern Richtung Tal. Die Feuerwehr kann Sie im Brandfall nicht aus der oberen Etage retten und verweigert vorsorglich die Freigabe der oberen Etage für den Aufenthalt von Menschen. Wundert es Sie wirklich, wenn ich Ihnen jetzt noch mitteile, dieser Premium-Bauträger sei kurz darauf in die Insolvenz gefallen? Was macht man jetzt als Kunde? Man ist eingezogen, hatte Riesenkosten, die alte Wohnung ist weg und eine neue nicht in Sicht. Rücktritt und erneuter Umzug sind gar nicht so einfach. Vielleicht haben die Kinder die Schule gewechselt. Und was ist, wenn die Bank nicht zahlt und wer zahlt überhaupt die Kosten für den erneuten Umzug? Freunde, denen das passiert ist, haben über 10 Jahre mit der Bank prozessiert, bis es zum Vergleich kam. Was für ein Alptraum! Der Gesetzgeber hat den Bauträgervertrag nun in § 650u BGB geregelt. Die Norm tritt am 01.01.2018 in Kraft. Ein Widerrufsrecht gibt es auch. Doch alle Gesetze und Verträge sind für die Katz, wenn der Vertragspartner eine Niete oder ein Gauner ist. Die Situation, welche die Käufer auf Seite 637 in dieser Ausgabe der RA erlebt haben, reicht völlig aus, um entweder die Nerven zu verlieren oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Entscheidung des Kammergerichts ist ein heißer Examenstipp, weil sie auch prozessual viel zu bieten hat. Die andere Entscheidung des Kammergerichts auf Seite 633 ist auch für alle relevant, die noch im Studium sind. Die Ausführungen zu den Verzugsfolgen sind absolut lesenswert. Die Redaktion der RA wünscht allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2018. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Jura Intensiv Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 617 Problem: Ausschluss der Verkäuferhaftung für öffentliche Äußerungen Einordnung: Kaufrecht BGH, Urteil vom 27.09.2017 VIII ZR 271/16 EINLEITUNG Gem. § 434 I 3 BGB gehören zur Beschaffenheit einer Sache i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB auch solche Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten kann. Ob und inwieweit der Verkäufer seine Haftung für ein Fehlen solcher Eigenschaften ausschließen kann, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Der Beklagte (B) schaltet im Jahr 2015 auf der Onlineplattform „mobile.de“ eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 11.000 €. Bei dem Fahrzeug handelt es sich allerdings um einen Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufweist. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat jedoch einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €. Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs bei B kauft es der Kläger (K) mit schriftlichem Vertrag vom 29.07.2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung „Opel“ und die Typenbezeichnung „Adam“ ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wird. Der Vertrag enthält zudem folgende Bestimmung: „Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“. Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wird K davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelt. Mit Schreiben vom 05.08.2015 fordert K den B zur Zahlung eines Minderungsbetrags i.H.v. 2.000 € auf. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grds. seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann. 2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grds. die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer. Aus dem Kontext des Urteilstextes ergibt sich, dass es sich um eine einzelvertragliche Abrede und nicht um eine AGB handelt. Die Entscheidungen der Instanzgerichte wurden nicht veröffentlicht. PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, III, IV, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Mangel bei Gefahrübergang III. Kein Ausschluss 1. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss 2. Kein Klauselverbot gem. §§ 474 I, 475 I 1 BGB 3. Kein Klauselverbot gem. § 444 BGB B. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
RA 12/2017 Strafrecht 663 Handlung
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RA 12/2017 Referendarteil: Strafrec
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