Aufrufe
vor 5 Jahren

RA Digital - 12/2018

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Stgb
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Urteil
  • Anspruch
  • Recht
  • Parteien
  • Vwvfg
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Inhaltlich relevant sind

Inhaltlich relevant sind folgende Änderungen: I. Änderung des § 2 alte und neue Fassung (Begriffe) § 2 III BauO NRW neue Fassung definiert jetzt die „Gebäudeklassen“. Diese Begrifflichkeit ist bedeutsam für die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW neue Fassung. II. Änderung des § 51 alte Fassung/§ 48 neue Fassung (Stellplätze und Garagen): Die bisher in § 51 V, VI BauO NRW alte Fassung normierte Ablösung der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen ist jetzt in § 48 III 2 Nr. 8, IV BauO NRW neue Fassung geregelt. Die drittschützende Bestimmung des § 51 VII 1 BauO NRW alte Fassung ist ersatzlos gestrichen worden. III. Änderung des § 54 alte Fassung/§ 50 neue Fassung (Sonderbauten) In § 50 II BauO NRW neue Fassung findet sich eine abschließende Auflistung der „großen Sonderbauten“. Auf diese Regelung wird in §§ 64 I 1, 65 S. 1 BauO NRW neue Fassung Bezug genommen mit der Konsequenz, dass bei großen Sonderbauten nicht das einfache, sondern das „vollständige“ Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, also auch das Bauordnungsrecht in vollem Umfang zu prüfen ist. Hintergrund ist das besondere Gefahrenpotenzial der großen Sonderbauten (LT-Drs. 17/2166, S. 150). IV. Änderung der §§ 60, 62 alte Fassung/§ 57 neue Fassung (Bauaufsichtsbehörden) Inhaltlich hat sich nichts geändert, nur findet sich die Auflistung der Bauaufsichtsbehörden jetzt in § 57 I 1 BauO NRW neue Fassung. Folglich ist die untere Bauaufsichtsbehörde jetzt in § 57 I 1 Nr. 3 BauO NRW neue Fassung normiert. Die Anordnung der grundsätzlichen Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde ist in § 57 I 2 BauO NRW neue Fassung normiert. § 62 BauO NRW alte Fassung ist deshalb ersatzlos entfallen. V. Änderung des § 61 alte Fassung/§ 58 neue Fassung (baurechtliche Generalklausel) § 58 II 2 BauO NRW neue Fassung beinhaltet jetzt die baurechtliche Generalklausel als generelle Eingriffsermächtigung der Bauaufsichtsbehörden, die früher in § 61 I 2 BauO NRW alte Fassung normiert war. Neu eingefügt wurde § 58 III BauO NRW neue Fassung: „(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.“ Kommentar: Die Vorschrift verallgemeinert die bisher nur punktuell normierte Rechtsnachfolge in bauaufsichtliche Verwaltungsakte, sodass nicht nur – wie bisher – Baugenehmigungen für die Rechtsnachfolger wirken (vgl. § 75 II BauO NRW alte Fassung), sondern auch belastende Verwaltungsakte wie z.B. Beseitigungsanordnungen oder Nutzungsuntersagungen (vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 156). Jura Intensiv zum Herausnehmen VI. Änderung des § 63 alte Fassung/§ 60 neue Fassung (Genehmigungsbedürftigkeit) Hier wie auch in allen anderen prüfungsrelevanten Bestimmungen der BauO NRW wurde der Begriff „bauliche Anlage“ ersetzt durch „Anlage“. Inhaltlich ändert sich dadurch jedoch nichts, weil zu den Anlagen gem. § 2 I 4 BauO NRW neue Fassung auch die baulichen Anlagen zählen. § 60 II BauO NRW neue Fassung stellt generell klar, dass eine Befreiung von der Genehmigungspflicht oder die Beschränkung des Prüfungsumfangs im einfachen Baugenehmigungsverfahren nicht von der Pflicht entbindet, sich an das Baurecht halten zu müssen. In diesen Fällen wird die präventive Kontrolle durch eine repressive Eingriffsmöglichkeit ersetzt, d.h. bei einem Verstoß gegen das Baurecht kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten, um diesen Verstoß zu beseitigen, notfalls durch Erlass einer Beseitigungsanordnung. Inhaltsverzeichnis

VII. Änderung des § 67 alte Fassung/§ 63 neue Fassung (Genehmigungsfreistellung) Die Vorschrift wurde neu gefasst. Die prüfungsrelevanten Änderungen finden sich in § 63 I, II BauO NRW neue Fassung: zum Herausnehmen „§ 63 Genehmigungsfreistellung (1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von 1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und 3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie […]. (2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt, 2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt. Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. […]“ Kommentar: Inhaltlich neu ist die Bezugnahme auf die Gebäudeklassen, die in § 2 BauO NRW neue Fassung legal definiert sind, sowie der explizite Ausschluss von Sonderbauten i.S.d. § 50 I 1 BauO NRW neue Fassung. Ansonsten entspricht die neue Vorschrift weitgehend der alten Regelung. Folglich ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, wenn eines der in § 63 I BauO NRW neue Fassung genannten Bauvorhaben realisiert werden soll und zusätzlich alle Voraussetzungen des § 63 II 1 BauO NRW neue Fassung erfüllt sind. Wie bisher ist die Genehmigungsfreistellung fakultativ, die Bauherrschaft kann also auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Erlass einer Baugenehmigung verlangen (§ 67 I 3 BauO NRW alte Fassung/ § 63 II 2 BauO NRW neue Fassung). Jura Intensiv VIII. Änderung des § 68 alte Fassung/§ 64 neue Fassung (einfaches Baugenehmigungsverfahren) Die Vorschrift wurde neu gefasst, inhaltlich aber kaum verändert. Prüfungsrelevant ist § 64 I 1 BauO NRW neue Fassung: „§ 64 Einfaches Baugenehmigungsverfahren (1) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragten Abweichungen im Sinne des § 69, 3. den §§ 4, 6, 8 Absatz 2, 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und 49, bei Sonderbauten auch mit den Brandschutzvorschriften, 4. den örtlichen Bauvorschriften nach § 89 und 5. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. […]“ Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats