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RA Digital - 12/2018

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660 Referendarteil:

660 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2018 Beklagtenvortrag: Konjunktiv Präsens Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe die Sondernutzungserlaubnis aus zwei selbstständig tragenden Erwägungen versagt, nämlich wegen der beabsichtigten Mitgliederwerbung und weil es sich bei der Klägerin um einen kommerziellen Dienstleister handele. Die Fußgängerzonen der Stadt Köln im Innenstadtbereich und im Bereich der Ringe würden von sehr vielen Passanten genutzt. Auch ohne Sondernutzungen sei der Platz sehr begrenzt. Die Zulassung von Sondernutzungen führe zu Menschenansammlungen, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigten und so dem Gemeingebrauch durch Passanten als primärem Widmungszweck der Fußgängerzonen schaden würden. Die Werbung von Mitgliedern an einem Stand beeinträchtige die Straßennutzung in größerem Umfang als das bloße Informieren an einem Stand und sei daher geeignet, negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach sich zu ziehen. Es genüge bereits die generelle Möglichkeit gravierender Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ohne dass nachgewiesen werden müsse, dass es im konkreten Fall tatsächlich dazu komme. Die Beklagte habe hier das Recht, praktikable willkürfreie Abgrenzungskriterien zu schaffen. Das generelle Verbot aktiver Mitgliederwerbung an stark frequentierten Plätzen der Kölner Innenstadt stelle ein solches Kriterium dar. Würde die Beklagte den zunehmenden Anfragen für gewerbliche Tätigkeiten und namentlich auch für eine Mitgliederwerbung für gemeinnützige Organisationen stattgeben, könnten andere Organisationen unter Berufung auf Art. 3 GG ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis fordern. Unter Berücksichtigung der Vielzahl derartiger Anfragen wäre damit eine Beanspruchung der öffentlichen Flächen gegeben, die den Gemeingebrauch jedenfalls stark beeinträchtigen würde. Die Beklagte erteile grundsätzlich keine Sondernutzungserlaubnisse für Mitgliederwerbung und sonstige kommerzielle Tätigkeiten. Der von der Klägerin angeführten Q. G1. G3. V1. mbH habe die Beklagte keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Auch die Ablehnung mit der Begründung, dass ein kommerzieller Dienstleister für eine gemeinnützige Organisation tätig werde, daher könne eine Erlaubnis aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erteilt werden, sei rechtmäßig. Die Fußgängerzone im Bereich der Kölner Innenstadt sei bereits durch den Gemeingebrauch erheblich ausgelastet. Die für Sondernutzungen verfügbare Fläche sei deshalb besonders eingeschränkt. Um diese eingeschränkte Möglichkeit der Sondernutzung unter allen Antragstellern zu verteilen, habe sich die Beklagte dazu entschieden, kommerzielle Tätigkeiten grundsätzlich von der Sondernutzung bis auf wenige besondere und begrenzte Ausnahmen auszuschließen. Die Beklagte erteile Sondernutzungserlaubnisse zur kommerziellen Nutzung öffentlichen Straßenlandes ausschließlich für 1.) Werbestände bei besonderen Anlässen (Öffnungen, Jubiläen, neue Produkteinführungen, etc.) an der jeweiligen Stätte der Leistung an max. 12 Tagen im Jahr, 2.) gezielte Veranstaltungen des T1. Köln e.V. an max. 3 Sonntagen pro Jahr, 3.) Stände bei Straßenfesten in den Stadtvierteln, 4.) nur einige wenige Stände mit Obst und Gemüse oder Blumen an ausgewählten Stellen zur Versorgung der Bevölkerung sowie 5.) Informationsstände von gemeinnützigen Organisationen oder Einzelpersonen, die über gemeinnützige und/oder mildtätige Themen informieren wollten. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2018 Referendarteil: Öffentliches Recht 661 Gerade für Informationsstände von gemeinnützigen Organisationen gebe es in Köln eine erhebliche Nachfrage. Um die Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs zu beschränken, würden nur solche Informationsstände erlaubt, die von den gemeinnützigen Vereinen selbst betrieben würden. Der Ausschluss kommerzieller Dienstleister sei geeignet, die Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs zu minimieren. Tragende Erwägung sei nicht, dass die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiter eine größere Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstelle als die Arbeit der Mitglieder des Vereins. Entscheidend sei vielmehr, dass gemeinnützige Vereine durch die Einschaltung von kommerziellen Dienstleistern ihre Kapazitäten erheblich erweitern könnten. [...] Bei den von der Klägerin angegebenen Standorten [...] handele es sich um bereits stark beanspruchte Flächen in der Innenstadt, nicht nur durch Fußgänger, sondern auch durch Lieferanten, den öffentlichen Nahverkehr, Straßenkünstler, Warenauslagen und Freisitzflächen. Gerade diese drei Örtlichkeiten habe die Beklagte ermessensfehlerfrei als geeignete Standorte ablehnen dürfen. Auf die von der Klägerin angesprochene Kontingentlösung und den Hinweis auf einen Ausweichstandort komme es nicht an, weil in dem Antrag über Ort, Zeit und Umfang des Vorhabens zu unterrichten sei, um der Behörde die erforderliche Ermessensausübung zu ermöglichen. So sei die Behörde insbesondere ohne Angabe des beabsichtigten Standortes nicht dazu in der Lage, die betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, den Standort selbst auszuwählen und sodann dazu eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Aus diesem Grunde könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihr aufgrund der Nennung eines Ausweichstandortes eine Sondernutzungserlaubnis für einen anderen Standort hätte erteilen müssen, ob nun innerhalb des Innenstadtrings, eines bestimmten Kontingents oder anderweitig. Die Benennung eines genauen Standortes sei zwingend notwendig, da das Straßenrecht eine abstrakte Prüfung von Hinderungsgründen nicht vorsehe. [...]“ ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Jura Intensiv „Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr zwar zulässig, jedoch unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 4 analog. Der Bescheid vom 19.9.2016 war rechtmäßig. Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Sondernutzungserlaubnisse begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus der Bezugnahme auf die Schreiben vom 10.8.2016 und vom 13.6.2016 folgt, dass die Beklagte die konkret beantragte Sondernutzung ablehnte, auch wenn sie die Ablehnung mit ihrer generellen Praxis begründete. Da die Klägerin den Antrag vom 13.6.2016 im Namen und mit Vollmacht des V. -G. e.V. stellte, richtete sich der Bescheid auch an den V. -G. e.V. Dass auch die Klägerin Bescheidadressat war, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt im Übrigen auch schon aus dem Umstand, dass der Antrag vom 10.8.2016 im Namen der Klägerin gestellt wurde. Prozessvorspann zur Teilklagerücknahme; dann Ergebnissatz zum aufrechterhaltenen Klageantrag Ergebnissatz zum Fortsetzungsfeststellungsantrag. In der Klausur sollte die Zulässigkeit (insbes. die Statthaftigkeit und das Feststellungsinteresse) etwas ausführlicher dargestellt werden. Dies hätte auch im Rahmen der Klagebefugnis diskutiert werden können. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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