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RA Digital - 12/2019

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RA 12/2019 Editorial EDITORIAL Dem gebrauchten Gaul schaut man gern ins Maul Liebe Leserinnen und Leser, „Oh my god, she used me,“ sagt Jason Biggs als Jim in American Pie am Morgen nach der prom night, realisierend, dass das Gummitier in seinen Armen sich zwar ähnlich anfühlt wie Michelle, aber definitiv kein Mensch ist. „I was used“, wiederholt er zweimal, während sich in seinem Gesicht nacheinander Erschrecken, Erkenntnis, Triumph und verschlagene Wollust mit einem Hauch Schalk widerspiegeln: „Cool!“ Schön, dass die Menschenwürde im Grundgesetz steht. Dies verhindert unter anderem, Menschen als Rechtsobjekte zu behandeln und sie auf halbem Weg als „benutzt“ oder gar „gebraucht“ zu bezeichnen. Vierbeinige Säugetiere haben es da schwerer, § 90a S. 1 BGB hin oder her. Auch wenn sie keine Sachen sind, werden Tiere gem. § 90a S. 3 BGB wie solche behandelt. Wenn es hart auf hart kommt, kann § 474 II 2 BGB ein Gericht zur Beurteilung zwingen, wann ein Tier „neu“ und wann es „gebraucht“ ist. Einig sind sich die Juristen nur darüber, dass es sich bei „neu“ und „gebraucht“ um Begriffe mit gegensätzlicher Bedeutung handelt. Ein schleichender Übergang vom einen in den anderen Zustand ist folglich ausgeschlossen. Die Metamorphose muss Knall auf Fall eintreten. Wann aber ist der dramatische Moment gekommen, wenn etwas nicht mehr neu ist? Witze sind neu, wenn man sie zum ersten Mal hört. Wer das Pech hat mit derselben Nummer als Zweiter nach unserem Beifall heischen zu wollen, erhält von uns Kennern ein gelangweiltes „alt“ entgegengeschleudert – kein „gebraucht“. Ähnlich verfahren wir mit Autos. „Fabrikneu“ ist das unbenutzte Auto u.a. nur im ersten Jahr seit Vollendung des Herstellungsvorgangs. Die Erstbenutzung scheint auf der Suche nach dem Sinn der Wortbedeutung eine größere Rolle zu spielen. Jim hat das übrigens instinktiv erkannt. Es wäre also zu radikal, ein Tier bereits nach seiner Geburt schon als „gebraucht“ zu bezeichnen, auch wenn es einige tun. Ebenso scheint die Vollendung der ersten Nahrungsaufnahme ein verfrühter Zeitpunkt zu sein. Wie gehen wir also mit einem zweijährigen, bockenden Hengst um, der zwar zum Reiten bestimmt, aber noch nicht angeritten ist, der aber bereits von der Mutterstute entwöhnt und geschlechtsreif ist? Eine prom night für Pferde gibt es ja noch nicht. Wie der BGH diesen schwierigen, aus den Medien bekannten Fall entschieden hat, erfahren Sie auf Seite 620 in dieser Ausgabe der RA. Kenner wissen, dass für jedes JPA ein Pferde-Fall eine Aufforderung zur Erstellung einer Prüfungsarbeit ist. Es wäre ein Wunder, würde uns der bockende Hengst nicht im Jahre 2020 in einer Hauptrolle im Examen begegnen. Jura Intensiv Oftmals sind es die kleinen Fälle, die Sie im Examen auf die Probe stellen. Regt die Frage, ab wann ein Pferd „gebraucht“ ist, sogar die Phantasie fachfremder Journalisten an, löst die Frage, ob eine Gebäudehaftpflichtversicherung eine Last im Sinne des § 446 S. 1 BGB ist, bei diesen bestenfalls ein Gähnen aus. Den Fall des LG Wuppertal auf Seite 617 sollten Sie, liebe Leserinnen und Leser der RA, nicht achtlos beiseite legen. Die sorgfältige Begründung des Gerichts enthält viel Nützliches. Ebenso verdient der Zusammenhang zwischen den vorvertraglichen Pflichten und der kaufrechtlichen Mängelhaftung bei jeder Gelegenheit eine Erörterung. Mal wieder spielt beim Grundstückskauf das Exposé des Maklers eine Rolle. Der treuherzigen Bekundung, den Feinheiten der deutschen Sprache beim Umgang mit Vertragspartnern nicht gewachsen gewesen zu sein, schenkte das Gericht keine Beachtung. Warum dies so war, erfahren Sie auf Seite 626 in dieser Ausgabe der RA. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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