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RA Digital - 12/2019

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SächsPolG SächsPBG

SächsPolG SächsPBG SächsPVDG §§ 30 ff. Polizeizwang (-) §§ 39 ff. § 34a Zurückbehaltungsbefugnis § 29 § 35 §§ 52 ff. Entschädigung §§ 41 ff. §§ 47 ff. § 59 Gliederung der Polizei § 1 §§ 1, 97 § 60 Zuständigkeitsabgrenzung (-) § 2 Abs. 3 Eilfallkompetenz § 64 Arten der Polizeibehörden § 1 § 97 Polizeidienststellen § 68 Sachliche Zuständigkeit § 6 § 100 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsPolOrgVO § 70 Örtliche Zuständigkeit § 5 § 103 § 71 Polizeidienststellen (-) § 97 Abs. 1 § 73 Aufgaben der Polizeidienststellen Die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen: I. Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz - SächsPVDG (-) § 100 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsPolOrgVO § 75 Weisungsrecht (-) (-) § 80 Gemeindliche Vollzugs- § 9 (-) bedienstete § 1 Anwendungsbereich „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.“ Jura Intensiv Kommentar: Die Vorschrift stellt klar, dass das SächsPVDG nur für den Polizeivollzugsdienst gilt. § 4 Begriffsbestimmungen „Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet: 1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt; 2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird; 3. a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird; b) gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; c) erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, eintritt; d) dringende Gefahr: eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr; e) Gefahr für die Gesundheit: eine Sachlage, bei der die Herbeiführung beziehungsweise die Steigerung eines pathologischen Zustandes droht; f ) Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht; zum Herausnehmen

g) Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht; h) abstrakte Gefahr: eine Sachlage, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen; i) Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht; […]“ zum Herausnehmen Kommentar: Der Gesetzgeber stellt für zentrale Tatbestandsmerkmale Legaldefinitionen zur Verfügung, um die Gesetzesanwendung zu vereinheitlichen (LT-Drs. 6/14791, S. 156). § 7 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen „(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.“ Kommentar: Die Vorschrift regelt die Zustandsverantwortlichkeit gegenüber der alten Rechtslage (§ 5 SächsPolG) deutlich genauer. Insbesondere findet sich jetzt eine Bestimmung zur Verantwortlichkeit bei herrenlosen Sachen (Dereliktion). § 10 Einschränkung von Grundrechten § 10 Nr. 5 SächsPVDG zitiert (im Gegensatz zu § 79 SächsPolG) als eingeschränktes Grundrecht auch Art. 8 Abs. 1 GG. Damit erledigt sich das Rechtsproblem, ob bei Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung (sog. Vorfeldmaßnahmen) ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht (konkret: SächsPVDG) an einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG scheitert (vgl. (LT-Drs. 6/14791, S. 158). Jura Intensiv § 19 Wohnungsverweisung und Kontaktverbot Die Vorschrift ergänzt die bisher schon bestehende Möglichkeit einer Wohnungsverweisung um ein Kontaktverbot, d.h. dem Verwiesenen wird untersagt, Kontakt zu der gefährdeten Person aufzunehmen. § 20 Meldeauflage „(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei näher zu bestimmenden Dienststellen zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird. Soweit nicht die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet wird, sind die schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar.“ Kommentar: Meldeauflagen wurden bisher auf die Generalklausel gestützt, haben sich mittlerweile aber als Standardmaßnahme etabliert, sodass der Gesetzgeber sich veranlasst sah, aus Gründen der Rechtsklarheit eine ausdrückliche Normierung vorzunehmen. Zudem will er für intensivere Grundrechtseingriffe, d.h. für eine Meldeauflage, die über einen Monat hinausgeht, einen Richtervorbehalt verankern (LT-Drs. 6/14791, S. 163). Angewandt wird das Instrument der Meldeauflage insbesondere im Vorfeld von Großveranstaltungen wie z.B. G7-Gipfeltreffen oder einer Fußball-EM (LT-Drs. 6/14791, S. 163).

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