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RA Digital - 12/2020

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636 Referendarteil:

636 Referendarteil: Zivilrecht RA 12/2020 In der Literatur wird vertreten, dass § 767 II ZPO nicht zu einer Einschränkung von materiell-rechtlichen Befugnissen führen dürfe. Eine anderweitige Auffassung würde die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers faktisch einengen. BGH, Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 218/04 BGH, Urteil vom 08.05.2014, IX ZR 118/12 Beide Ansichten haben ihre Vorteile. Die Rechtsauffassung der Literatur ist streng rechtssystematisch und kommt zu dem Ergebnis, dass § 767 II ZPO lediglich verhindern soll, dass versäumter Tatsachenvortrag im Zwangsvollstreckungsrecht Beachtung findet. Abstrakt bedeutet dies, dass der Verbraucherschutz das Interesse des Gläubigers an einem rechtskräftigen Titel überwiegt. Der BGH – entgegen der nahezu einhelligen Rechtauffassung in der Lehre – erkennt diese Wertung, lässt aber das Interesse an der Rechtskraft des Titels den Verbraucherschutz überwiegen. Das „Zünglein an der Waage“ dürfte wohl das Argument sein, dass das „unendliche“ Widerrufsrecht gemäß § 355 III 1 und 2 BGB a.F. nur eine Nebenfolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist und nicht Hauptzweck des Widerrufsrechtes. Einspruchsfrist des §§ 700 I, 339 I ZPO Gebrauch gemacht hat. Diese Einschränkung der nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist jedoch aufgrund des Zwecks des § 767 II ZPO gerechtfertigt. Dieser besteht darin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGH (…)). Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH (…)). [17] Der durch § 767 II ZPO bezweckte Schutz rechtskräftiger Titel tritt insbesondere nicht deswegen ausnahmsweise zurück, weil der Verbraucher berechtigt ist, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung nach seinem Belieben frei zu wählen, und das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen geknüpft ist (so aber Staudinger/Kaiser, § 355 Rn. 38, § 349 Rn. 43; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, § 767 Rn. 82). Denn das Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 I BGB aF dient nicht dem Zweck, dem Berechtigten die Freiheit einzuräumen, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung – etwa in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2006, 229 Rn. 19), insbesondere der Darlehenszinsen – zu wählen. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in zeitlicher Hinsicht ist lediglich eine Nebenfolge seines Widerrufsrechts. Dessen Sinn und Zweck ist es vielmehr, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senat BGHZ 209, 86 = NJW 2016, 1881 Rn. 32; NJOZ 2014, 493 = WM 2013, 1314 Rn. 24 und NJW 2020, 334 = WM 2019, 2307 Rn. 22). FAZIT Die Entscheidung reiht sich hinter mehrere höchstgerichtliche Urteile ein, welche sämtlich statuieren, dass es für die Frage, inwieweit die Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen von zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen zu berücksichtigen sind, lediglich darauf ankommt, ab welchem Zeitpunkt diese Gestaltungsrechte hätten erstmalig geltend gemacht werden können. Sie können sich letztendlich merken, dass es hierauf immer ankommt (Aufrechnung, Anfechtung, Widerruf, Kündigung) und ein Beteiligter im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht damit durchdringt, nach einem rechtskräftigen Titel den Anspruch mit Gestaltungsrechten anzugreifen, welche zeitlich bereits vor Erlass des Titels hätten geltend gemacht werden können. Die Entscheidung wird wahrscheinlich auch in Thomas/Putz/Seiler, ZPO, § 767 Rn 22a, 22b in der folgenden Auflage mit aufgenommen werden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Referendarteil: Zivilrecht 637 Problem: Klauselerinnerung gegen vollstreckbare notarielle Urkunde Einordnung: SachenR, ZPO II BGH, Beschluss vom 07.10.2020 VII ZB 2/20 EINLEITUNG Der Notar nimmt unparteiisch hoheitliche Aufgaben war und ist siegelführend. Er ist befugt, vollstreckungsfähige Titel zu erzeugen. Auch hier gilt, dass es zur Vollstreckung aus einem Titel einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf, folglich einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise einer Rechtsnachfolge oder einer Bedingung, darf die Klausel nur erteilt werden, wenn ein entsprechender formgerechter Nachweis erbracht wurde. Hier war zu klären, ob ein Notar eine einfache Klausel erteilen darf, wenn dies in der Urkunde so vereinbart worden ist, zugleich aber aus dem Gesetz sich materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung ergeben, deren Nachweis nicht erbracht wurde. Die Entscheidung wird als Klauselerinnerung dargestellt. GRÜNDE I. Durch Urkunde des Notars (N) vom (…) bestellte der Schuldner (S) der Gläubigerin (G) an seinem Wohnungseigentum (…), eingetragen im Wohnungsgrundbuch von (…), eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.000 € nebst dinglichen Zinsen und Nebenleistung zur Absicherung eines Darlehens. Unter Ziffer 3.3 der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es: „Der Eigentümer beantragt beim Notar: a) (…) b) der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, (…). Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen.“ Hierauf folgend erteilte N der G eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom (…). Mit Schreiben vom (…) kündigte G die Grundschuld gegenüber dem S. Mit Schreiben vom (…) stellte G bei dem AG (…) einen Antrag auf Zwangsversteigerung des vorbenannten Grundbesitzes aus der betreffenden Urkunde. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen (…) geführt. Das Gericht erließ mit Datum vom (…) einen Zuschlagsbeschluss. Gegen diesen legte S am (…) die sofortige Beschwerde ein. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss wurde mit Beschluss vom (…) auf Antrag des S einstweilen eigestellt. Der Verteilungstermin ist für den (…) anberaumt. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Unterwirft sich der Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, handelt es sich bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 I 1 BGB grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 I ZPO. 2. Der Nachweisverzicht ist grundsätzlich zulässig, da dieser lediglich der Vereinfachung des Nachweises der Vollstreckungsvoraussetzungen dient, eine materiellrechtliche Wirkung mit dem Nachweisverzicht nicht einhergeht und Einwendungen gegen den Anspruch selbst dem Schuldner erhalten bleiben. Lesen Sie hierzu auch die Entscheidung in einem sehr ähnlich gelagerten Fall, den der BGH am selben Tag mitentschieden hat, BGH, Beschluss vom 07.10.2020, VII ZB 56/18. In Entscheidungen, die als Urteil ergehen, wird stets zwischen „Tatbestand“ und „Entscheidungsgründe“ getrennt. Ergeht die Entscheidung als Beschluss, wird zwischen Gründe zu I. und zu II. unterschieden. Beschlussform der Klauselerinnerung gemäß § 732 I 2 ZPO Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. „Kündigte“ ist ein im Tatbestand grds. unzulässiger Rechtsbegriff. Bei alltäglichen Begriffen wird dies häufig toleriert. Alt. wäre zu formulieren: „(…) als Kündigung bezeichnetes Dokument übersandt (…)“, was sehr „gekünstelt“ klingt. Fragen Sie hierzu Ihre Ausbilder nach einer in Ihrem OLG-Bezirk gängigen Handhabung. Keine Prozessgeschichte! Dies ist Tatsachenvortrag bezüglich eines parallel eingelegten Rechtsbehelfes. Der Vortrag ist für das Rechtsschutzbedürfnis (Vollstreckung ist noch nicht beendet) erforderlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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