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RA Digital - 12/2020

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642 Nebengebiete

642 Nebengebiete RA 12/2020 [13] 1. Der Kl. war im Streitzeitraum nicht Arbeitnehmer iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes. [14] a) Nach § 1 II EFZG sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. In Ermangelung einer eigenständigen Definition ist bei der Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes nach allgemeinen Regeln (§ 611 a I BGB) festzustellen, ob ein Beschäftigter Arbeitnehmer ist. (...) Das BAG definiert den Begriff des Arbeitnehmers und verneint – zutreffend – diese Voraussetzungen im Fall der bloßen Prozessbeschäftigung. Das BAG betont, was „eigentlich“ selbstverständlich sein sollte: Kommt der Arbeitgeber dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nach, macht er deutlich, nur die aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht erfüllen zu wollen. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortsetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will. [16] c) Gemäß § 611 a I BGB ist Arbeitnehmer, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. [17] aa) Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist damit, dass sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit aus einem Vertrag ergibt. (...) [18] bb) Nach diesen Grundsätzen bestand nach dem 30.9.2015 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Es ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt durch Kündigung der Bekl. beendet worden. Dies steht aufgrund des Vergleichs vom 22.3.2018 fest. Darin haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch die in jenem Verfahren streitgegenständliche Kündigung der Bekl. zum 30.9.2015 geendet hat. (…) [19] cc) Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Prozessbeschäftigung kein neues Arbeitsverhältnis begründet. (...) [24] (c) Der Erklärung der Bekl. vom 21.8.2017 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie mit der Weiterbeschäftigung des Kl. ab dem 31.8.2017 allein ihre Pflicht aus dem Urteil des ArbG erfüllen wollte. Die Weiterbeschäftigung erfolgte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, nachdem der Kl. am 17.8.2017 die Vollstreckung angedroht hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. damit zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen wollte, sind nicht erkennbar. 25d) Entgegen der Auffassung der Revision begründet die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs kein Arbeitsverhältnis. (...) Jura Intensiv [26] aa) Der auf die Sicherung des ideellen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch verlangt nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis wird bei Aufnahme der Beschäftigung nicht begründet. (...) Das Weiterbeschäftigungsverhältnis ist so verstanden kein „Arbeitsverhältnis zweiter Klasse“ (so aber Schwerdtner DB 1989, 878), sondern überhaupt kein Arbeitsverhältnis (...). [27] bb) Die vorläufige Weiterbeschäftigung begründet kein „faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis“. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Nebengebiete 643 [28] (1) Ein faktisches (genauer: fehlerhaftes) Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat (...). Voraussetzung eines solchen fehlerhaften Arbeitsverhältnisses ist zunächst eine Willenseinigung als tatsächlicher Akt, d.h.. es müssen zwei korrespondierende, auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete, unwirksame oder anfechtbare Willenserklärungen vorliegen. (…) Der in diesem Zusammenhang oftmals verwendete Begriff des „faktischen Arbeitsverhältnisses“ ist missverständlich, weil es in jedem Falle eines, wenn auch gestörten Vertragsschlusses bedarf, d.h. der Vertrag kommt nicht lediglich durch die Arbeitsleistung zustande. [29] Indem der Arbeitgeber gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil Rechtsmittel einlegt und den Arbeitnehmer nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung beschäftigt, macht er diesem gegenüber hinreichend deutlich, dass er durch die Weiterbeschäftigung kein - auch kein fehlerhaftes - Vertragsverhältnis begründen, sondern lediglich die aus dem Weiterbeschäftigungstitel folgende Rechtspflicht zur tatsächlichen Beschäftigung erfüllen will. [32] cc) Entgegen der Auffassung der Revision wird der fehlende rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitgebers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht durch ein vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil ersetzt. [33] (...) Denn mit der Beschäftigung erfüllt der Arbeitgeber – für den Arbeitnehmer erkennbar – nur dessen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der auch Gegenstand des vom Arbeitnehmer erhobenen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs ist. Der Beschäftigungswille kann deshalb kein Arbeits- oder sonstiges Schuldverhältnis begründen. (...) [51] III. Die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer demzufolge nach § 818 II BGB für die erbrachte Arbeitsleistung Wertersatz zu leisten. Hat der Arbeitnehmer – wie der Kl. in dem streitgegenständlichen Zeitraum – infolge Krankheit oder wegen eines Feiertags nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber nichts erlangt und schuldet folglich keinen Wertersatz (...). Das LAG hat daher die Klage in dem in die Revision gelangten Teil zu Recht abgewiesen. Jura Intensiv Dies scheint der entscheidende Punkt zu sein: Wenn es kein „tatsächliches“ Arbeitsverhältnis gibt, stellt sich die Frage nach einem faktischen/fehlerhaften Arbeitsverhältnis. Die Rückabwicklung einer Prozessbeschäftigung ist die Konstellation in der Praxis (und im Examen!) in welcher ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis mal über Bereicherungsrecht rückabgewickelt wird. FAZIT Die oben dargestellten Prinzipien gelten nicht für den Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 V BetrVG. Abgrenzung zu § 102 V BetrVG Liegen die Voraussetzungen des besonderen Beschäftigungsanspruchs nach § 102 V BetrVG vor, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fort. Die beiderseitigen Leistungen werden dann aufgrund des bisherigen Arbeitsverhältnisses erbracht. Der Beschäftigungsanspruch nach § 102 V BetrVG besteht anders als der durch Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Der Arbeitnehmer hat somit bei einer Weiterbeschäftigung nach § 102 V BetrVG Anspruch auf Beschäftigung und Entgelt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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