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RA Digital - 12/2020

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644 Nebengebiete

644 Nebengebiete RA 12/2020 Schauen Sie sich unbedingt diese Abgrenzung und diese Unterschiede zwischen den beiden hier dargestellten Weiterbeschäftigungsansprüchen an. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsfolgen auf den vom Großen Senat entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ist nicht möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen beider Weiterbeschäftigungsansprüche und die mit ihnen verfolgten Regelungszwecke unterscheiden sich grundlegend und stehen einem Gleichlauf bei den Rechtsfolgen entgegen. Während der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch – sofern die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist – grundsätzlich erst nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil entsteht, weil erst hierdurch die Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorläufig beseitigt ist, besteht der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch stets nach einem form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung. Er setzt das Bestehen eines Betriebsrats sowie dessen wirksamen Widerspruch voraus. Hiervon wiederum hängt der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ab, er kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat und damit die tatbestandlichen Anforderungen des § 102 V BetrVG nicht erfüllt sind. Die Wirksamkeit/Unwirksamkeit der Kündigung und die hierzu im Instanzenzug ergehenden Entscheidungen sind für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch dagegen unerheblich. Mit den beiden Weiterbeschäftigungsansprüchen werden unterschiedliche Regelungszwecke verfolgt. § 102 V BetrVG dient insbesondere der Stärkung der Stellung des Betriebsrats bei Ausübung seiner kollektiv-rechtlichen Befugnisse. Demgegenüber soll der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers sichern. Prozessual: Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch neben einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, handelt es sich – prozessual – um einen sog. „unechten Hilfsantrag“. Ein solcher wird für den Fall geltend gemacht, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag (der Kündigungsschutzklage) gewinnt. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern AKTUALISIERUNG FÜR RHEINLAND-PFALZ Übersicht zum POG 2020 Liebe Leserinnen und Leser der RA, zum Herausnehmen der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 16.09.2020 das Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sowie beamtenrechtlicher Vorschriften erlassen, mit dem eine erhebliche Umnummerierung im POG verbunden ist. Das Gesetz ist am 07.10.2020 in Kraft getreten. Es beruht auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 17/12072). Die Gesetzesänderung ist primär verursacht durch europäische Datenschutzbestimmungen, die der Landesgesetzgeber im POG umgesetzt hat. Neue Nummerierung der examensrelevanten Vorschriften des POG im Einzelnen Altes POG POG 2020 §§ 43-49 (Gefahrenabwehrverordnungen) §§ 69-75 §§ 57-66a (Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei) §§ 76-86 §§ 68-74 (Entschädigungsansprüche) §§ 87-93 § 75 (Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe) § 94 §§ 76, 77 (Gliederung der Polizei / Polizeipräsidien) §§ 95, 96 §§ 88-91 (Organisation der Ordnungsbehörden) §§ 103-106 §§ 92, 93 (Aufsicht über die Polizei / allg. Ordnungsbehörden) §§ 107, 108 Falls sich Fragen zu den Neuregelungen ergeben sollten, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jura Intensiv Dr. Dirk Kues (Fachbereichsleiter Öffentliches Recht) Jura Intensiv Weitere Gesetzesänderungen finden Sie auf unserer Homepage! Inhaltsverzeichnis verlag.jura-intensiv.de

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