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RA Digital - 12/2020

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620 Zivilrecht

620 Zivilrecht RA 12/2020 Der XI. Zivilsenat des BGH stützt sich im Folgenden auf den Willen des Gesetzgebers, BT-Drucks. 17/13951, S. 72. Der XI. Zivilsenat des BGH sieht keinen Raum für eine Analogiebildung. Gesetzgeberischer Wille, BT-Drucks. 17/13951, S. 72 Mit den „sonstigen Leistungen“ ist die Überlassung von Daten gemeint. Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Problem erörtert, in der Neuregelung aber bewusst nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat nichts übersehen. Die Problematik wurde jahrzehntelang diskutiert, die Diskussion im Bundestag fortgesetzt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Aufnahme der Bürgschaft in den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 312, 312g entschieden, obwohl ihm Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL) den Spielraum ließ, BT-Drucks. 17/12637, S. 48. Nach diesem Art. 4 darf der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf Verträge erstrecken, die nicht unter die Richtlinie fallen. Von dieser Möglichkeit hat der Deutsche Bundestag aber bewusst abgesehen. Die bisher geltende weite Auslegung, die sich am Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes orientierte, würde gegen ebendiesen klaren gesetzgeberischen Willen verstoßen, die erlaubte Möglichkeit, als nationaler Gesetzgeber die Richtlinie auf andere Verträge zu erstrecken, nicht zu nutzen. Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht danach nicht (…). Man könnte dennoch einwenden, dass der verbraucherschützende Sinn und Zweck der §§ 312 ff. BGB mit dieser Neuregelung konterkariert werde und über eine analoge Anwendung nachdenken. [19] Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB kann nicht aus Schutzzweckerwägungen im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Es fehlt an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung (…). [20] Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3642) ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, die als Austauschvertrag mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach sollte ein Verbrauchervertrag nur dann § 312 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn sich der Unternehmer (§ 14) zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher (§ 13) zur Erbringung eines Entgelts verpflichtet, wobei sich das Merkmal des Entgelts nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkte, sondern auch sonstige Leistungen des Verbrauchers einbezog (…). [21] Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sollten demgegenüber ebenso wenig erfasst werden (BT-Drucks. 17/12637, S. 45; BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BR-Drucks. 817/12, S. 73) wie unentgeltliche Verbraucherverträge (BT-Drucks. 17/13951, S. 71 f.; vgl. Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, BT-Drucks. 17/13967, S. 2; Plenarprotokoll 17/247). [22] Dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF übersehen und ein „gesetzgeberischer Wille zur Tilgung dieses Rechtsstandes“ (…) nicht vorgelegen hat, ist gleichfalls nicht erkennbar. [23] Die Diskussion über die Widerruflichkeit von Bürgschaften war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17. März 1998 (C-45/96, „Dietzinger“, Slg. 1998, I-1199), die einen jahrelangen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur nach sich zog (…), allgemein bekannt. Zudem ist der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die Gefahr einer Wiederholung dieser Diskussion für den Fall hingewiesen worden, dass das Gesetz eine entgeltliche Leistung des Unternehmers als Vertragsgegenstand des Verbrauchervertrages fordere (…). Der Gesetzgeber hat dies bei der Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB nicht zum Anlass genommen, das Widerrufsrecht auf den einseitig den Verbraucher verpflichtenden Bürgschaftsvertrag zu erstrecken (…). Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlaments und des Rates Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Zivilrecht 621 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der bis zum 6. Januar 2020 maßgeblichen Fassung (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64; im Folgenden: Richtlinie 2011/83/EU) grundsätzlich die Möglichkeit eröffnete, die Richtlinie auch auf von ihr nicht erfasste Verträge anzuwenden (…). [24] Außerdem sind mit der Neufassung der §§ 312 ff. BGB ab dem 13. Juni 2014 die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, bei denen die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 312 Abs. 1 BGB der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprach, weitgehend vereinheitlicht worden (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 2). Die Beschränkung des § 312 Abs. 1 BGB, wonach der Verbrauchervertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben muss, betrifft damit sowohl Außergeschäftsraum- als auch Fernabsatzverträge. Dies entspricht der Systematik der Richtlinie 2011/83/EU, die den Anwendungsbereich der früheren Richtlinie 85/577/EWG (…) sowie die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (…) zusammengeführt hat (Erwägungsgründe 1 f. sowie 32 der Richtlinie 2011/83/EU; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 1). Folglich fehlt es an einem Widerrufsrecht des B. B hat folglich nicht wirksam widerrufen. III. Anspruch durchsetzbar Einreden sind nicht ersichtlich, insbesondere besteht, indem sich B selbstschuldnerisch verbürgt hat, gem. § 773 Nr. 1 BGB keine Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 170.000 € aus dem Bürgschaftsvertrag gem. § 765 I BGB. Jura Intensiv FAZIT Die Entscheidung bringt in der Praxis den Rechtssuchenden Rechtssicherheit, weil davon auszugehen ist, dass sich die Instanzgerichte an das Wort aus Karlsruhe halten werden. Sie beendet aber vermutlich nicht die jahrzehntelange Diskussion in der Literatur, weshalb ihre hohe Examensrelevanz anzunehmen ist. Nach Ansicht des BGH lässt die seit dem 13.06.2014 gültige Formulierung „Leistung des Unternehmers“ im Wortlaut des § 312 I BGB nur die Auslegung zu, dass der Verbraucher selbst die Leistung des Unternehmers empfangen muss. Damit steht einem Bürgen kein Widerrufsrecht aus §§ 312, 312g BGB mehr zu, weil der Bürgschaftsvertrag den Bürgen einseitig verpflichtet. Weder im Wege einer teleologischen Extension noch im Wege einer Analogiebildung darf der Wortlaut des § 312 I BGB auf die Bürgschaft ausgedehnt werden. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich aus dem Gesetzgebungsverfahren klar ergibt, dass der Gesetzgeber die Bürgschaft bewusst nicht unter die §§ 312 ff. BGB gefasst hat. Die gesetzliche Neuregelung diente auch der Vereinheitlichung sowohl des Außergeschäftsraums- als auch des Fernabsatzvertrages und entsprach den Vorgaben der VRRL. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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