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Crashkurs Arbeitsrecht - Leseprobe

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Die Klage des

Die Klage des Arbeitnehmers - insbesondere bei Beendigungsstreitigkeiten A. Zulässigkeit der Klage 42 B. Begründetheit der Klage des Arbeitnehmers bei Beendigungsstreitigkeiten 45 Kündigung A. Die personenbedingte Kündigung 58 B. Die verhaltensbedingte Kündigung 61 C. Die betriebsbedingte Kündigung 63 D. Die Druckkündigung 68 E. Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB 69 Betriebsübergang Betriebsübergang 76 Die Anfechtung des Arbeitsvertrages A. Wirkung der Anfechtung 80 B. Anfechtungsfristen 80 C. Anfechtungsgründe 81 Der befristete Arbeitsvertrag A. Spannungsverhältnis zwischen § 620 BGB und KSchG 85 B. Regelungssystem des TzBfG 85 C. Der sachliche Grund für die Befristung 85 D. Der sachliche Grund bei Kettenarbeitsverträgen 88 E. Die Zeitbefristung ohne Sachgrund 88 F. Formerfordernis 89 G. Materielle Präklusion, § 17 TzBfG 90 Der Aufhebungsvertrag A. Zulässigkeit eines Feststellungsantrags 91 B. Begründetheit 92 Wiedereinstellungsanspruch Wiedereinstellungsanspruch 94 Weiterbeschäftigungsanspruch im laufenden (Kündigungsschutz-)Prozess Weiterbeschäftigungsanspruch im laufenden (Kündigungsschutz-)Prozess 95 Gleichbehandlung/Gratifikation A. Allgemeine Grundsätze 96 B. Betriebliche Übung 96 C. Rückzahlungs- und Stichtagsklauseln 98 D. Spezielle Gleichbehandlungsansprüche, z.B. TzBfG 98

Crashkursskript Arbeitsrecht 1 Die Arbeitnehmereigenschaft A. Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft Palandt/Weidenkaff, Einf v § 611 Rn 1 - 15 Maßgebend ist die persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit). Vgl. die Wertungen in § 84 I 2 HGB und § 7 I SGB IV („Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers) Definition: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Palandt/Weidenkaff, Einf § 611 Rn 7). Indizien für persönliche Abhängigkeit: • Arbeitnehmer schuldet i.d.R. einem Arbeitgeber seine ganze Arbeitskraft, • ist in den Betrieb eingegliedert (vgl. § 7 I 2 SGB IV), • ist weisungsgebunden (vgl. § 7 I 2 SGB IV, § 84 I 2 HGB), auch bzgl. seiner Arbeitszeit (vgl. § 84 I 2 HGB), • darf die geschuldete Leistung nur in eigener Person erbringen, • benutzt fremde Arbeitsmittel, • bezieht ein festes Gehalt, • führt Lohnsteuer und Sozialabgaben ab und • erhält bei Urlaub und Krankheit Lohnfortzahlung. Verpflichtet sich eine Artistengruppe, für die Dauer einer Saison gegen Tageshonorar mit einer bestimmten Darbietung in einem Zirkus aufzutreten, so sind die Artisten in der Regel keine Arbeitnehmer des Zirkus. Bei der zugrunde liegenden Vereinbarung handelt sich vielmehr um einen freien Dienstvertrag ohne eine Verpflichtung des Zirkus zur Anmeldung der Artisten zur Krankenversicherung oder zur Einhaltung der Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (BAG, 11.08.2015, 9 AZR 98/14). Problem: Abgrenzung zum Werkvertrag Während Gegenstand eines Werkvertrags ein bestimmter Erfolg und Gegenstand eines Dienstvertrags das Tätigwerden als solches ist, wird bei einem Arbeitsverhältnis die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches dieser Rechtsverhältnisse vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG, 25.09.2013, 10 AZR 282/12). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Schweinberger

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