jiverlag
Aufrufe
vor 6 Jahren

RA 01/2017 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Verfassungsbeschwerde
  • Staat
  • Recht
  • Bverfg
  • Gesetz
  • Verlags
  • Enteignung
  • Eigentum
als Leseprobe

IMPRESSUM Herausgeberin:

IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 01/2017 ÖFFENTLICHES RECHT Problem: Verfassungsmäßigkeit des Atomausstiegs Einordnung: Grundrechte BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 1 BvR 2821/11 u.a. EINLEITUNG Der Ausstieg aus der Kernenergie hat jetzt auch das BVerfG erreicht. In einem äußerst umfangreichen Urteil (75 Seiten) prüft das Gericht die Vereinbarkeit der im Jahr 2011 beschlossenen Laufzeitverkürzung für Atomkraftwerke mit Art. 14 I 1 GG. Um die Lesbarkeit der Entscheidung zu verbessern, hat die Redaktion den Sachverhalt etwas vereinfacht und gekürzt und nur die examensrelevanten rechtlichen Erwägungen des Senats dargestellt. SACHVERHALT (VEREINFACHT UND GEKÜRZT) Im Jahr 2002 wurde der Atomausstieg beschlossen. Den einzelnen Kernkraftwerken wurden Kontingente an Reststrommengen zugeteilt, die auch auf andere, jüngere Kernkraftwerke übertragen werden durften. Nach deren Verbrauch waren die Kraftwerke abzuschalten. Ein festes Enddatum enthielt das Ausstiegsgesetz nicht. Nach der Bundestagswahl 2009 entschied sich die neue Bundesregierung dafür, die Kernenergie noch für einen längeren Zeitraum als „Brückentechnologie“ zu nutzen. Demgemäß gewährte der Gesetzgeber mit der 11. Änderung des Atomgesetzes (im Folgenden: AtG-Novelle) im Herbst 2010 allen Kernkraftwerken zusätzliche Reststrommengen und verfolgte damit das Ziel einer Verlängerung der Laufzeiten um durchschnittlich 12 Jahre. Infolge der Reaktorkatastrophe in Fukushima (Japan) im März 2011 hat der Gesetzgeber mit der 13. AtG-Novelle erstmals feste Endtermine für den Betrieb der Kernkraftwerke festgelegt und zugleich die durch die 11. AtG-Novelle vorgenommene Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke rückgängig gemacht. Gegen die 13. AtG-Novelle wendet sich durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde u.a. eine Kernkraftgesellschaft (K), die zwar die Rechtsform einer deutschen GmbH aufweist, deren alleiniger Gesellschafter aber der schwedische Staat ist. Sie rügt vor allem, dass sie die beim Atomausstieg 2002 und die durch die 11. AtG-Novelle gewährten Reststrommengen infolge der mit der 13. AtG-Novelle festgelegten Endtermine nicht mehr vollständig verbrauchen kann. Weiterhin meint K, die 13. AtG-Novelle sei ein gesetzgeberischer Schnellschuss gewesen, ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt, d.h. die von deutschen Kernkraftwerken ausgehenden Gefahren, richtig aufzuklären. Nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hingegen das Gesetz aus dem Jahr 2002, mit dem der grundsätzliche Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen wurde. Hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg? Jura Intensiv [Anm.: Die Grundrechtsprüfung ist auf Art. 14 GG zu beschränken.] Öffentliches Recht 29 LEITSÄTZE 1. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz. 2. Eine erwerbswirtschaftlich tätige inländische juristische Person des Privatrechts, die vollständig von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getragen wird, kann sich wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Ausnahmefällen auf die Eigentumsfreiheit berufen und Verfassungsbeschwerde erheben. 3. a) Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen. b) An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum. 4. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes […] begründen danach keine Enteignung. 5. Führen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, ohne der Güterbeschaffung zu dienen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf. 6. Die entschädigungslose Rücknahme der Ende 2010 durch Gesetz erfolgten Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre […] ist angesichts des mehrfach eingeschränkten Vertrauens in den Erhalt der Zusatzstrommengen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte auch ohne neue Gefährdungserkenntnisse den Reaktorunfall in Fukushima als Anlass nehmen, […] den Ausstieg aus der Kernenergie zu beschleunigen. 7. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes enthält angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten der Anlagen […] eine unzumutbare Bestimmung […] des Eigentums, soweit es dazu führt, dass zwei der Beschwerdeführerinnen substanzielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern nutzen können. 8. […] © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Erfolgreich kopiert!

RA - Digital

Rspr. des Monats