Allein die Tatsache, dass die anwaltliche Rechtsdienstleistung, die einen Dienst höherer Art darstellt, im Fernabsatz organisiert werden kann, ist bereits erstaunlich. Ob ein Kunde einen solchen Vertrag nach §§ 312g, 355 BGB widerrufen kann und wem die Darlegungs- und Beweislast obliegt, musste der BGH im vorliegenden Urteil entscheiden.
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