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RA 01/2022 - Entscheidung des Monats

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  • Vertragsanpassung
  • Anspruch
  • Mieter
Ist das Mietverhältnis beendet, zieht der Mieter jedoch nicht aus, hat er gem. § 546a BGB an den Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, welche sich in der Höhe nach der vereinbarten Miete des beendeten Mietverhältnisses richtet. Bereits vor einigen Jahren entschied der BGH, dass dieser Anspruch weder gemäß noch analog § 536 BGB wegen eines Mangels gemindert werden kann (RA 08/2015, 410). Ist das Mietverhältnis beendet, soll der Mieter schlicht ausziehen und keine Mängel rügen. In der vorliegenden Entscheidung verweigert das Kammergericht in Berlin einem Mieter die Kürzung dieses Anspruchs im Wege der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB.

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