Grundsätzlich sind die Verwahrungskosten eines abgeschleppten Pkw sowohl erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. §§ 677, 683 S.1, 670 BGB als auch ein ersatzfähiger Schaden gem. § 823 II BGB. Dies gilt jedoch nicht mehr, sobald der Halter des abgeschleppten Pkw die Herausgabe geltend gemacht hat.
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