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RA 01/2024 - Entscheidung des Monats

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Grundsätzlich sind die Verwahrungskosten eines abgeschleppten Pkw sowohl erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. §§ 677, 683 S.1, 670 BGB als auch ein ersatzfähiger Schaden gem. § 823 II BGB. Dies gilt jedoch nicht mehr, sobald der Halter des abgeschleppten Pkw die Herausgabe geltend gemacht hat.

RA 01/2024 - Entscheidung des

01/2024 ENTSCHEIDUNGDESMONATS ZIVILRECHT ErstatungsfähigkeitderVerwahrkostennach Abschleppvorgang

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