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RA 02/2018 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2018 STRAFRECHT Strafrecht 101 Problem: Notwehrlage und erforderliche Verteidigung Einordnung: Strafrecht AT/Rechtfertigungsgründe BGH, Urteil vom 13.09.2017 2 StR 188/17 EINLEITUNG Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil zum einen mit der Frage, wann ein Angriff i.S.v. § 32 StGB gegenwärtig ist, zum anderen mit den Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung. Er führt aus, dass ein Angriff, der in der Begehung einer Straftat besteht, nicht erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Angreifers zu dieser gegenwärtig ist, sondern bereits kurz vor diesem Zeitpunkt. Bzgl. der Erforderlichkeit des Schusswaffeneinsatzes als Notwehrhandlung betont der BGH, dass der Täter hier zwar grundsätzlich zunächst einen Warnschuss abgeben und dann auf ungefährliche Körperpartien (wie etwa die Beine) schießen muss. Dies kann jedoch – je nach den Umständen des Einzelfalles – durchaus auch einmal entbehrlich sein. SACHVERHALT Der Angeklagte A, der sich in einer depressiven Phase befand, saß, nachdem er in suizidaler Absicht unter Mitführung einer mit sieben Patronen geladenen Pistole in den Wald gegangen war, auf einem Feldweg und schlief, was den H, der gerade von der Jagd zurückkam, an der Weiterfahrt hinderte. Er weckte A mit einem Tritt und forderte ihn mit unfreundlichen Worten auf, sich zu entfernen. Der darüber verärgerte A trat daraufhin H ins Gesäß und beschimpfte ihn. H, nun seinerseits erbost, rief „Na warte du mal“ und holte seine Jagdflinte aus dem Inneren des Fahrzeugs. Die Flinte war zwar nicht geladen, konnte aber von H durch Einlegen der von ihm in seiner Jacke mitgeführten Munition jederzeit schussbereit gemacht werden. H drehte sich in Richtung des A und hantierte an seiner Flinte, um sie zu laden und schussbereit zu machen. A gab nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz einen gezielten Schuss auf den Oberkörper des H ab. Obwohl in der Brust getroffen, zeigte sich H immer noch unbeeindruckt, weshalb A auch noch in dessen Bein schoss. Nunmehr hielt H infolge der Trefferwirkung inne und ließ das Gewehr sinken. A, der erkannte, dass H infolge der Schüsse handlungsunfähig war, nahm diesem das Gewehr ab und entfernte sich, ohne Hilfe zu leisten oder Hilfskräfte zu verständigen. H verstarb an den Folgen der Rumpfverletzung; bei zeitnaher medizinischer Versorgung hätte er gerettet werden können. Strafbarkeit des A? [Anm.: §§ 185, 211, 223 StGB sind nicht zu prüfen.] LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Ein Angriff i.S.v. § 32 StGB ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. 2. Der Angriff beginnt mit einem Verhalten des Angreifers, das un mittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist. 3. Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist erforderlich, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen zur Verfügung steht; der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. 4. Beim Schusswaffeneinsatz ist der Angegriffene in der Regel gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen; reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen; In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen; dabei wird die erforderliche Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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