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RA 02/2020 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs, hier in Bezug auf § 227 StGB. Des Weiteren erörtert er die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei einem erfolgsqualifizierten Delikt.

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RA 02/2020 Strafrecht 45 STRAFRECHT Problem: Erfolgsqualifizierter Versuch in Mittäterschaft Einordnung: Strafrecht BT III/Körperverletzungsdelikte BGH, Beschluss vom 21.08.2019 1 StR 191/19 EINLEITUNG Der BGH prüft im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs, hier in Bezug auf § 227 StGB. Des Weiteren erörtert er die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei einem erfolgsqualifizierten Delikt. SACHVERHALT Die Angeklagten D, M und S beschlossen, die Geschädigten Me und O sowie den Zeugen A, die sich in einem abgestellten Pkw Opel Zafira befanden und das Auto nicht verlassen wollten, gewaltsam aus dem Auto zu ziehen und ihnen eine körperliche Abreibung zu verpassen. Me, O und A wollten mit ihrer Weigerung, den Pkw zu verlassen, einer Lohnforderung gegen ihren Arbeitgeber, eine Leiharbeitsfirma, für die auch D, M und S tätig waren, Nachdruck verleihen. Am Parkplatz angekommen begaben sich D, M und S zu dem Pkw. Me ging davon aus, dass die drei gekommen seien, um über die Lohnforderung zu sprechen, und stieg aus dem Fahrzeug. Er wurde mit einer Bierflasche attackiert und erhielt weitere Schläge in das Gesicht und auf den Oberkörper. Me gelangte wieder vollständig in das Fahrzeug. O, der im Fahrzeug hinten saß, bekam durch den Angriff auf Me Angst, verließ das Auto und versuchte zu entkommen. Nach nur wenigen Metern Flucht fiel er zu Boden, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er ohne fremdes Zutun stolperte und hinfiel oder er durch einen oder mehrere Schläge von D, M oder S zu Fall gebracht wurde. Möglicherweise erhielt O auch nach dem Sturz weitere Schläge und/ oder Tritte durch D, M oder S. Er erlitt eine schwere Schädel-Basis-Fraktur und verstarb aufgrund der Kopfverletzung, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben. LEITSATZ DER REDAKTION Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat; es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag. Haben D, M und S sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht? [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass D, M und S keinen Tötungsvorsatz hatten und dass das Vorgehen gegen die Opfer auf der Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses erfolgte.] © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

46 Strafrecht RA 02/2020 PRÜFUNGSSCHEMA: VERSUCHTE KÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE, §§ 223 I, 22, 23 I, 227 I StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt: §§ 223 I, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung 2. Tatentschluss 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB II. Qualifikation: § 227 I StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität 3. Unmittelbarkeitszusammenhang 4. Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. 1. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Kein Rücktritt gem. § 24 StGB LÖSUNG A. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 227 I, 25 II StGB D, M und S könnten sich durch den Angriff auf O wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft gem. §§ 223 I, 227 I, 25 II StGB zum Nachteil des O strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Zunächst müssten D, M und S den Tatbestand des Grunddelikts gem. §§ 223 I, 25 II StGB zum Nachteil des O verwirklicht haben. BGH, Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 233/14. NJW 2015, 1540 „[5] Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist bezogen auf den Geschädigten O durch den gemeinsamen Angriff der Angeklagten S und D sowie des Mitangeklagten M auf die Insassen des Fahrzeugs lediglich eine versuchte Körperverletzung gegeben. Eine vollendete Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O, an die die Erfolgsqualifikation des § 227 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand anknüpfen könnte, ist nicht belegt. Auf die zum Nachteil des Geschädigten Me begangene gefährliche Körperverletzung kann im Rahmen des § 227 Abs. 1 StGB nicht als Grundtatbestand abgehoben werden, da sie sich auf ein anderes Tatopfer bezieht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht angesichts des einheitlichen Angriffsgeschehens, das auf die körperliche Misshandlung der Insassen des Pkws gerichtet war, ohne Rechtsfehler von Tateinheit zwischen der Beteiligung an einer Schlägerei und den Körperverletzungsdelikten ausgegangen ist“ II. Ergebnis D, M und S sind nicht strafbar gem. §§ 223 I, 227 I, 25 II StGB. B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 22, 23 I, 227 I, 25 II StGB Durch den Angriff könnten D, M und S sich wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft gem. §§ 223 I, 25 II, 22, 23 I, 227 I StGB zum Nachteil des O strafbar gemacht haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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