Der Beschluss betrifft die momentan hoch aktuelle Problematik, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in der AfD oder ihrer Jugendorganisation "Junge Alternative" entzogen werden darf. Konkret geht es um die Auslegung des § 5 II Nr. 3 WaffG, genau genommen um die Frage, worauf sich die Formulierung "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" bezieht. Das ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten. Der VGH München kommt unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden zur einem restriktiven Verständnis der Norm.
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