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RA 03/2017 - Entscheidung des Monats

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162 Strafrecht

162 Strafrecht RA 03/2017 LÖSUNG A. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü. M u.z.N.d. Z Dadurch, dass Y dem M den Auftrag zur Veröffentlichung einer Anzeige bei Z gab, könnte er sich wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber M und zum Nachteil des Z strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Grunddelikt: § 263 I StGB Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Vermögensverfügung i.S.v. § 263 I StGB ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Das Opfer erleidet einen Vermögensschaden, wenn der Gesamtwert seines Vermögens durch die Verfügung verringert wurde, d.h. wenn es für die erlittene Vermögensminderung kein Äquivalent erhalten hat. Rechtswidrig ist die beabsichtigte Bereicherung, wenn der Täter keinen fälligen durchsetzbaren Anspruch darauf hat; stoffgleich ist sie, wenn sie die Kehrseite des Vermögensschadens darstellt. a) Täuschung über Tatsachen Y hat M über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsbereitschaft, also eine innere Tatsache, getäuscht. b) Täuschungsbedingter Irrtum M glaubte an die Zahlungsbereitschaft des Y, unterlag also einem täuschungsbedingten Irrtum. c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung M hat veranlasst, dass in Zeitungen des Z eine Anzeige des (fiktiven) Reisebüros der Angeklagten geschaltet wurde. Er hat also dafür gesorgt, dass eine entgeltliche Leistung erbracht wurde, was eine irrtumsbedingte Vermögensminderung und somit eine Vermögensverfügung darstellt. Zwar hat der getäuschte M nicht über sein eigenes Vermögen verfügt, sondern über das des Z. Das bei einem solchen Dreiecksbetrug erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Verfügenden M und dem Vermögensinhaber Z ergibt sich jedoch aus dem Anstellungsverhältnis des M, das diesen dazu berechtigt, die entsprechende Verfügung vorzunehmen. d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden Da Y von vorneherein nicht dazu bereit war, die zu entrichtende Vergütung an Z zu zahlen, hat dieser kein Äquivalent für die erlittene Vermögensminderung (s.o.) erhalten und somit einen verfügungsbedingten Vermögensschaden erlitten. Jura Intensiv e) Vorsatz bzgl. a) – d) Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung A hatte die Absicht, sich eine entgeltliche Leistung (s.o.) ohne Zahlung zu verschaffen, wollte sich also bereichern. Die beabsichtigte Bereicherung war auch stoffgleich und rechtswidrig. Da A diesbezüglich auch Vorsatz hatte, handelte er in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung. 2. Qualifikation: § 263 V StGB a) Bandenbetrug U, L und Y stellen eine Bande dar, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gem. § 263 StGB verbunden hat. Y müsste den Betrug auch als Mitglied der Bande begangen haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2017 Strafrecht 163 „[7] Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden.“ Diese Voraussetzungen sind bei dem Betrug zum Nachteil des Z gegeben. Y handelte auch bzgl. der objektiven Voraussetzungen des Bandenbetruges vorsätzlich. b) Gewerbsmäßigkeit Y müsste auch gewerbsmäßig gehandelt haben. BGH, Beschluss vom 01.02.2010, 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411 „[10] Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Y bei alen seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewerbsmäßig handelte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe [die Veröffentlichung von Werbeanzeigen, Anm. d. Red.]. In diesen Fällen ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit entgegen der Ansicht der Strafkammer jedoch nicht daraus, dass Y […] Aufwendungen ersparte, indem die Kosten für die Zeitungsanzeigen nicht beglichen wurden. Sie folgt vielmehr aus dem engen Zusammenhang zwischen den zum Nachteil der Zeitungsverlage und den zum Nachteil der Reiseinteressenten begangenen Betrugstaten. [11] Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen. So verhielt es sich in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe. Die zum Nachteil der Zeitungsverlage begangenen Betrugstaten dienten den Angeklagten gerade dazu, Reiseinteressenten zu gewinnen, um diese betrügerisch zu Geldzahlungen zu veranlassen.“ Y handelte also gewerbsmäßig. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Jura Intensiv BGH, Beschluss vom 23.07.2015, 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343; Urteil vom 01.07.1998, 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 623 III. Ergebnis Y ist strafbar gem. § 263 I, V StGB. B. Strafbarkeit gem. § 263 I, V StGB ggü.u.z.N.d. R Dadurch, dass Y den R zur Buchung einer Reise veranlasste, könnte er sich wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 I, V StGB gegenüber und zum Nachteil des R strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Grunddelikt: § 263 I StGB a) Täuschung über Tatsachen Y hat R über seine Bereitschaft, die Reiseleistung zu erbringen, also über eine Tatsache, getäuscht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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