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RA 03/2018 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2018 Zivilrecht 121 Problem: Veröffentlichung von intimen Details aus einer Beziehung Einordnung: Allgemeines Persönlichkeitsrecht LG Frankfurt, Teilurteil vom 21.12.2017 2-03 O 130/17 EINLEITUNG Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG ist ein „sonstiges“ Recht. Als absolutes Recht wird es durch den Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt v.a. den Schutz der Privat- und Intimsphäre jedes Einzelnen und damit auch Aspekte des Geschlechtslebens. Geschützt werden das Interesse der Person, diese nicht offenbaren zu müssen, und das Interesse daran zu verhindern, dass eine andere Person gegen den Willen des Rechtsinhabers intime Vorgänge zur Kenntnis nimmt. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Klägerin (K) hat die Realschule in Münster erfolgreich beendet. Nach ihrem 16. Geburtstag nimmt sie im August 2012 gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lehrer (B) an einer Freizeitfahrt teil. Beide führen sodann zwischen August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Zeit fertigen sie verschiedene Fotographien an, die K teilweise unbekleidet zeigen. Im Jahr 2015 und 2016 erwirkt K mehrere Gewaltschutzanordnungen (§ 1 GewSchG) gegen B und stellt Strafanzeige. Sie ist mittlerweile nebenberuflich als Model tätig und präsentiert sich gerne auf ihrer Facebook-Seite. Im September 2016 erscheinen von ihr Aktfotografien im „Playboy“. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess am 18.10.2016 informiert B Pressevertreter und übergibt ihnen neben privaten Liebesbriefen auch die alten Nacktfotos der K. In einem anschließend geführten Interview stellt B seine Sicht auf die gemeinsame Schulzeit und die später geführte Beziehung dar. Er führt an, dass er sich (1.) von K habe verführen lassen und (2.) für sie seine Frau und seine Familie im Stich gelassen habe. Sie beide haben (3.) sexuelle Handlungen vorgenommen und (4.) letztlich eine heimliche Liebesbeziehung geführt. Sie hätten sich zudem (5.) selbst stets als Verlobte bezeichnet. Am 10.10.2016 und 13.10.2016 stellt B weitere Beiträge auf seiner Facebook-Seite ein. Er nimmt dabei Bezug auf seine vorangegangenen Äußerungen und macht deutlich, dass ihm das „zur Schau stellen des Körper im Playboy“ missfällt. B nennt K in den Beiträgen stets mit ihrem Nachnamen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2016 lässt K den B abmahnen und fordert ihn vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die mittlerweile 20-jährige K verlangt nun, dass B es in Zukunft unterlässt, Angaben über eine intime Beziehung zu veröffentlichen. Zu Recht? LEITSÄTZE 1. Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu, greift in die Intimbzw. Privatsphäre der Betroffenen ein. 2. Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Betroffenen zu offenbaren. 3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden (Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert würde. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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