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RA 03/2020 Öffentliches Recht 141 ÖFFENTLICHES RECHT Problem: Beurteilungsspielraum – Änderung der Rechtsprechung Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht/Grundrechte BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 6 C 18.18 EINLEITUNG Es ist wie so oft: was dem Juristen ein Aufhorchen wert ist, interessiert die breite Öffentlichkeit kaum oder gar nicht. Das zeigt sich exemplarisch an der Entscheidung des BVerwG zur Indizierung des Albums „Sonny Black“ des Rappers Bushido. Legten die Medienberichte ihr Augenmerk auf die vulgären, frauenfeindlichen und homophoben Liedtexte, ist für den Juristen vor allem interessant, dass das Gericht seine Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum teilweise geändert hat. Daher beschränkt sich die nachfolgende Darstellung des Urteils auch auf diese examensrelevante Rechtsprechungsänderung. SACHVERHALT Der Rapper Bushido veröffentlichte das Album „Sonny Black“, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPS) in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurde. Zur Begründung gab die BPS an, die das Album dominierenden gewaltverherrlichenden und grob diskriminierenden Passagen seien geeignet, schädliche Wirkungen auf gefährdungsgeneigte, d.h. besonders empfängliche Minderjährige auszuüben. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Album die Einstellungen und das Verhalten dieser Minderjährigen beeinflusse. Die Botschaft, dass eine skrupellos kriminelle Lebensweise, verbunden mit der Demütigung anderer, zum Erfolg führe, sei geeignet, Empathie und Solidarität mit anderen als hinderliche Schwäche anzusehen, Verachtung anderer zu fördern und ein feindseliges Klima herzustellen. Die Indizierung könne nicht wegen des Kunstgehalts des Tonträgers unterbleiben. Die Abwägung ergebe, dass dem Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Das Album habe Unterhaltungswert; eine gesteigerte künstlerische Bedeutung komme ihm nicht zu. Verfügt die BPS für diese Abwägungsentscheidung über einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum? LÖSUNG Die Annahme eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren behördlichen Beurteilungsspielraums könnte gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG verstoßen. I. Vereinbarkeit von Art. 19 IV 1 GG und Beurteilungsspielraum „[12] […] Der von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geforderte wirkungsvolle Rechtsschutz verlangt, dass die Gerichte Verwaltungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachprüfen. Die Gerichte haben die nach ihrer Rechtsauffassung im konkreten Fall entscheidungserheblichen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltung auszulegen und LEITSÄTZE […] Dem Zwölfer-Gremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien steht auch für die Entscheidung über den Vorrang von Jugendschutz oder Kunstfreiheit im Rahmen der Abwägung kein Beurteilungsspielraum zu (Änderung der Rechtsprechung). […] Problem: Art. 19 IV 1 GG Lehrreich zum Beurteilungsspielraum: Kues/Baumeister, JURA INTENSIV Allg. VerwaltungsR, Rn 117 f., 124 Grundsatz: Volle Kontrollkompetenz der Verwaltungsgerichte © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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