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RA 03/2021 - Entscheidung des Monats

Im „Gutachterfall“ des BGH (RA 2014, 353, VIII ZR 275/13) erkannte der BGH für den Verbrauchsgüterkauf § 439 II BGB als Anspruchsgrundlage an. Käufer sollten, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte, einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten haben. Später erweiterte der BGH seine Rechtsprechung beim Verbrauchsgüterkauf auf Anwaltskosten (Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17). In der vorliegenden Entscheidung geht das LG Saarbrücken über diese BGH-Urteile hinaus.

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RA 03/2021 Zivilrecht 113 ZIVILRECHT Problem: Anspruch auf Transportkostenerstattung gem. § 439 II BGB Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 13 S 130/20 EINLEITUNG Im „Gutachterfall“ des BGH (RA 2014, 353, VIII ZR 275/13) erkannte der BGH für den Verbrauchsgüterkauf § 439 II BGB als Anspruchsgrundlage an. Käufer sollten, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte, einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten haben. Später erweiterte der BGH seine Rechtsprechung beim Verbrauchsgüterkauf auf Anwaltskosten (Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17). In der vorliegenden Entscheidung geht das LG Saarbrücken über diese BGH-Urteile hinaus. SACHVERHALT Verbraucher K erwarb beim gewerblichen Autoverkäufer B am 12.07.2019 einen gebrauchten Pkw. Bei einer Fahrt während eines Türkeiurlaubes trat am Fahrzeug am 22.07.2019 ein Motorschaden auf. B verlangte die Vorstellung des defekten Fahrzeugs an seinem Geschäftsbetrieb in Deutschland, lehnte aber eine Kostenübernahme für die Überführung des Kfz aus der Türkei ab. Nach einer Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Werkstatt in der Türkei ließ K das Fahrzeug auf seine Kosten zur Werkstatt des B überführen. Dieser tauschte den Motor aus. K verlangt Zahlung seiner Transportkosten in Höhe von insgesamt 2.354,31 €. Er behauptet, während der Fahrt sei es zu einem Knall bei 120 km/h gekommen. Anschließend sei der Motor außer Betrieb gewesen. B wehrt sich mit der Behauptung, im Motor habe sich Wasser befunden, was darauf hindeute, dass dieser heiß gefahren worden sei. Er sei nicht verpflichtet, über die Abholung vom Wohnort des Klägers hinaus Transportkosten zu ersetzen. Andernfalls liefe dies auf eine unzumutbare Belastung mit weltweiten Transportkosten hinaus. Zu Recht, wenn B nicht beweisen kann, dass sich Wasser im Motor befunden hat? LEITSATZ Lässt der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers überführen, weil dieser das Fahrzeug selbst überprüfen und den Mangel beseitigen will, kann er die dazu erforderlichen Transportkosten vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB auch dann ersetzt verlangen, wenn jener angesichts der großen Entfernung zum Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, einen erbetenen Vorschuss für die Transportkosten verweigert hat. LÖSUNG A. Anspruch auf Zahlung der Transportkosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.354,31 € aus einem Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB haben. I. Kaufvertrag K und B schlossen am 12.07.2019 einen Kaufvertrag über den PKW. II. Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs Mit der Übergabe des PKW ging die Gefahr gem. § 446 S. 1 BGB auf K über. Fraglich ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB am PKW vorgelegen hat. Aufgrund des Motorschadens kommt ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass nicht feststeht, ob ein Bedienungsfehler wie Überhitzung des Motors oder ein schadhaftes Teil den Schaden verursacht hat. Analog § 363 BGB obliegt © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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