Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt es bei der Übereignung von Sachgesamtheiten, wenn eine räumliche Abgrenzung fehlt, ein Gattungsbegriff nur dann, wenn ein objektiver Dritter durch die Beherrschung des allgemeinen oder rechtlichen Sprachgebrauchs ohne äußere zusätzliche Erkenntnisquellen die Differenzierung sicher treffen könnte, welche Gegenstände übereignet wurden und welche nicht.
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