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RA 03/2023 - Entscheidung des Monats

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Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt es bei der Übereignung von Sachgesamtheiten, wenn eine räumliche Abgrenzung fehlt, ein Gattungsbegriff nur dann, wenn ein objektiver Dritter durch die Beherrschung des allgemeinen oder rechtlichen Sprachgebrauchs ohne äußere zusätzliche Erkenntnisquellen die Differenzierung sicher treffen könnte, welche Gegenstände übereignet wurden und welche nicht.

128 Zivilrecht

128 Zivilrecht RA 03/2023 Die getroffene Vereinbarung genügt nicht, weil ein objektiver Dritter nur anhand zusätzlicher Unterlagen treffsicher einzelne Gastanks als übereignet oder nicht übereignet unterscheiden könnte. Der Besitz der Kunden ist ein zu unscharfes Kriterium. Gattung individualisierbar sind (...). So hat der IX. Zivilsenat die Bezeichnung von Sicherungsgut lediglich nach der Gattung („Bleche“, „Formstahl“, „Rohre“) selbst dann nicht als ausreichend angesehen, wenn der Lagerhalter und eine Order-Nummer genannt werden ...). Ob durch eine zusätzliche Beschreibung von Merkmalen das Bestimmtheitserfordernis erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls (...). [19] An einer solchen Individualisierung der übereigneten Flüssiggastanks fehlt es hier. Ein Dritter kann, weil die Tanks nicht räumlich zusammengefasst sind, der Gattungsbezeichnung „Flüssiggastanks“ allein nicht entnehmen, welche Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst werden sollen. Die sachenrechtliche Bestimmtheit wird auch nicht dadurch sichergestellt, dass von den Flüssiggastanks, die sich nicht auf dem Betriebsgelände der VGO befinden, nur solche übereignet werden sollten, die die VGO ihren Kunden überlassen hatte. Die Überlassung der Flüssiggastanks an Kunden der VGO ist kein bestimmtes Merkmal, mit dem die zu übereignende Menge der Flüssiggastanks qualitativ beschrieben wird. Für einen Dritten ist nämlich ohne Weiteres weder ersichtlich, ob es sich bei den unmittelbaren Besitzern von Flüssiggastanks um Kunden der VGO handelt, noch, ob die Tanks von der VGO überlassen worden sind. Insoweit ist die Vereinbarung vergleichbar mit derjenigen, die ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal verwendet, was nicht ausreichend ist (vgl. oben Rn. 12). Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher benannten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Folglich ist die dingliche Einigung i. S. d. § 929 S. 1 BGB nicht wirksam getroffen worden. Mithin fand ein Eigentumserwerb der VGF gem. §§ 929, 931 BGB nicht statt. Also wurde auch K als Rechtsnachfolgerin nicht Eigentümer. C. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch aus § 1004 I BGB auf Unterlassung des Befüllens der Flüssiggasbehälter. FAZIT Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird nicht streng interpretiert. Jedoch genügt ihm bei der Übereignung von Sachgesamtheiten, wenn eine räumliche Abgrenzung fehlt, ein Gattungsbegriff nur dann, wenn ein objektiver Dritter durch die Beherrschung des allgemeinen oder rechtlichen Sprachgebrauchs ohne äußere zusätzliche Erkenntnisquellen die Differenzierung sicher treffen könnte, welche Gegenstände übereignet wurden und welche nicht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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