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RA 04/2017 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 04/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 169 Problem: Rückabwicklung des Kaufvertrags bei manipuliertem Diesel-Fahrzeug Einordnung: Kaufrecht LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 3 O 139/16 EINLEITUNG Die Volkswagen AG gab vor etwa anderthalb Jahren zu, bei weltweit elf Millionen Diesel-Pkw unterschiedlicher Konzernmarken eine Software aufgespielt zu haben, die den Ausstoß bestimmter Abgase bei Testläufen künstlich reduziert. In den USA willigte Volkswagen auf Druck der Behörden in ein automatisches Entschädigungsprogramm für Käufer ein. In Deutschland ist die Rechtslage anders. Hier müssen Kunden ihre Ansprüche einklagen, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt. SACHVERHALT Mit Vertrag vom 03.04.2013 erwirbt der Kläger (K) von einem Autohaus einen Skoda Yeti 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet. Die Motorsteuerung ist so programmiert, dass der Wagen die Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand erkennt und im sog. Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr hingegen im sog. Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt. Das von der Beklagten (B) nach Bekanntwerden der beschriebenen Eigenschaft der Motorsteuerung für diese Fahrzeuge vorgesehene Software-Update beinhaltet, dass nach durchgeführter Installation der Motor nur noch im Modus 1 „adaptiert“ betrieben wird. K meint, die B habe ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und diesen an ihre Tochterunternehmen geliefert habe, vorsätzlich geschädigt. Der Schaden bestehe darin, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass er so gestellt würde, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Schließlich habe der Vorstand der B von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Die Teilnahme an dem angebotenen Rückrufprogramm, in dessen Rahmen ein Update installiert werden solle, sei ihm unzumutbar. Denn es sei zu besorgen, dass das Fahrzeug nach dem Eingriff entweder noch denselben Mangel aufweist, d.h. zu hoher Ausstoß von Stickoxid und/oder das Fahrzeug einen höheren Verbrauch und damit auch höhere CO2-Werte hat als vor dem Eingriff. Auch sei eine geringere Haltbarkeit des Motors und des Partikelfilters zu befürchten. K verlangt daher von B Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 26.500 € gem. § 826 BGB. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße, handelt es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. 2. Durch die Manipulation der Motorsteuerung ist dem Käufer des Wagens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ein Schaden zugefügt (§ 826 BGB), sowie der Tatbestand des Betruges nach § 263 I StGB verwirklicht worden. 3. Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur Anspruch auf einen etwaigen Minderwert. Anmerkung: Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007: Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007: „Abschalteinrichtung“ [meint] ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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