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RA 04/2019 - Entscheidung des Monats

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220 Strafrecht

220 Strafrecht RA 04/2019 F und S hatten also Tatentschluss zur Verwirklichung der Qualifikation gem. § 250 I Nr. 1b) StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist dann gegeben, wenn der Täter die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und eine Handlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, sodass aus seiner Sicht das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. II. Unmittelbares Ansetzen, § 22 F und S hatten das qualifizierte Nötigungsmittel bereits angewendet und spätestens in dem Zeitpunkt, in dem K und S an dem von N genannten Ort ankamen, haben sie auch zur Wegnahme unmittelbar angesetzt. III. Rechtswidrigkeit und Schuld F und S handelten rechtswidrig und schuldhaft. IV. Kein Rücktritt gem. § 24 II StGB Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt von F und S gem. § 24 II StGB sind nicht gegeben. V. Ergebnis F und S sind strafbar gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1b), 25 II, 22, 23 I StGB. D. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255, 250 I Nr. 1b), 25 II, 22, 23 I StGB Nach der Spezialitätstheorie ist bei einem (versuchten schweren) Raub immer eine (versuchte schwere) räuberische Erpressung mitverwirklicht, die jedoch hinter dem spezielleren Raub zurücktritt. E. Strafbarkeit gem. §§ 239a I 1. Fall, 25 II StGB Durch das Fesseln des N könnten F und S sich wegen mittäterschaftlichen erpresserischen Menschenraubs gem. §§ 239a I 1. Fall, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Durch das Fesseln haben F und S sich des N bemächtigt. Mangels Ortsveränderung des Opfers ist ein Entführen aber nicht gegeben. F und S handelten als Mittäter i.S.v. § 25 II StGB. Sie handelten auch vorsätzlich. Sie müssten auch die Absicht gehabt haben, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder sie Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. F und S hatten die Absicht, die Sorge des N um sein Wohl zu einem (schweren) Raub auszunutzen. Da der Raub nach der Spezialitätstheorie stets eine (räuberische) Erpressung enthält, ist auch eine Erpressungsabsicht i.S.v. § 239a I 1. Fall StGB gegeben. F und S hatten außerdem vor, eine stabilisierte Zwangslage zur Begehung des geplanten Vermögensdelikts auszunutzen. Somit haben Sie den Tatbestand des § 239a I 1. Fall StGB als Mittäter verwirklicht. II. Rechtswidrigkeit und Schuld F und S handelten rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis F und S sind strafbar gem. §§ 239a I 1. Fall, 25 II StGB F. Strafbarkeit gem. §§ 239b I 1. Fall, 25 II StGB Die Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Geiselnahme, §§ 239b I 1. Fall, 25 II StGB, tritt hinter dem mittäterschaftlichen erpresserischen Menschenraub, §§ 239a I 1. Fall, 25 II StGB, zurück. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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