Der alkoholisierte Angeklagte hatte einen Verkehrsunfall herbeigeführt, um sich selbst zu töten, wobei er aber auch den Tod anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht gezogen hatte. Neben einer Strafbarkeit wegen versuchten Mordes prüft der BGH insb. auch Straßenverkehrs- und Körperverletzungsdelikte.
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